TE UVS Tirol 2004/06/09 2004/26/072-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn K. P. J., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. Z., Dr. G. P., Dr. H. M. und Dr. P. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.05.2004, Zl. VK-2204-2004, betreffend Übertretungen nach dem Immmissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 43,60 und zu Spruchpunkt 2. ebenfalls Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.05.2004, Zl. VK-2204-2004, wurde Herrn K. P. J., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 26.01.2004 um 04.20 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck

(Westen)

Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY / XY (D)

 

1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl II Nr 278/2003 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht an Werktagen zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf der A-12 Inntalautobahn zwischen Strkm. 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm. 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren.

2. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind  Fahrten mit lärmarmen  Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl II Nr 278/2003, (Spruchpunkt 1.) und gegen § 42 Abs 6 StVO (Spruchpunkt 2.) verstoßen.

Über diesen wurde daher zu Punkt 1. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu Punkt 2. gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat Herr K. P. J., rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. Z., Dr. G. P., Dr. H. M. und Dr. P. P., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass ihm vorgeworfen werde, das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt zu haben, obwohl das Fahrzeug (gemeint wohl: Fahren) mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 20.00 Uhr (gemeint wohl: 22.00 Uhr) bis 5.00 Uhr verboten sei, wobei von diesem Verbot Fahrten mit lärmarmen Fahrzeugen ausgenommen seien, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt werde. Ihm werde vorgeworfen, dass er eine solche Bestätigung nicht mitgeführt habe. Auf dem gegenständlichen Lkw sei die Plakette, dass es sich um ein lärmarmes Fahrzeug handelt, angebracht gewesen. Auch aus dem Fahrzeugschein habe sich eindeutig ergeben, dass es sich um ein lärmarmes Fahrzeug handelt. Dies hätte der erhebende Gendarmeriebeamte bei nur geringfügiger Aufmerksamkeit erkennen  können bzw erkennen müssen. Die Bestätigung, dass es sich um ein lärmarmes Fahrzeug handle, ergebe sich somit aus den Angaben am Fahrzeugschein. Die Berufung sei daher berechtigt und werde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und ihn, den Berufungswerber, von den wider ihn erhobenen Verwaltungsverstößen freizusprechen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Herr K. P. J., geb. am XY, hat am 26.01.2004 um 04.20 Uhr den LKW mit Anhänger mit den deutschen Kennzeichen XY (Lastkraftwagen) und XY (Anhängerwagen), höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastkraftwagens mehr als 7,5 t, auf der A12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 24,300 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Beim Ladegut hat es sich um leere Fässer gehandelt. Herr K. P. J. hat bei der betreffenden Fahrt keine Bestätigung gemäß § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 29.01.2004, GZ A1/0000001133/01/2004. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre nämlich unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm offenbar unbekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist außerdem zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Die Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Feststellungen wird im Übrigen auch in der Berufung nicht bestritten, sondern bringt der Berufungswerber lediglich vor, es habe sich aus der am Fahrzeug angebrachten Plakette sowie aus dem Fahrzeugschein ergeben, dass es sich beim betreffenden Kraftfahrzeug um ein lärmarmes Fahrzeug gehandelt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II Nr 278/2003, lauten wie folgt:

 

?§ 2

Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.

 

§ 3

In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

§ 4

Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L hinaus ausgenommen:

1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;

2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;

3. Lebendtiertransporte, die aus Gründen des Tierschutzes nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;

4. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner-München-Verona dienen;

5.

Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;

6.

unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen.?

 

Weiters beachtlich sind nachfolgende Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl I Nr 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2003:

 

?§ 14

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

 

§ 30

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

 

4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

?

 

Ebenfalls ist auf folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, hinzuweisen:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hat einen LKW-Zug, bei dem die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte mehr als 7,5 t betragen hat, während des tageszeitlichen Fahrverbotes innerhalb des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol BGBl II Nr 278/2003 festgelegten Sanierungsgebietes gelenkt. Die betreffende Fahrt ist unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs 2 IG-L gefallen. Auch die Ausnahmen gemäß § 4 der vorzitierten Verordnung haben nicht vorgelegen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, wobei Fahrlässigkeit als Verschuldensform ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat nämlich kein Vorbringen erstattet, das ein Verschulden ausschließen könnte. Wenn er gegenüber dem Meldungsleger erklärt hat, von dem betreffenden Verbot keine Kenntnis gehabt zu haben, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnten. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl VwGH v 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Normen Kenntnis verschafft. Dass er sich bei der zuständigen Behörde über die maßgeblichen Rechtsvorschriften erkundigt und etwa von dieser die Auskunft erhalten hat, zur Durchführung der betreffenden Transportfahrt während der Nachtstunden berechtigt zu sein, hat der Berufungswerber selbst nicht vorgebracht. Damit kommt diesem auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.

Dem Berufungswerber liegt daher entgegen dem Berufungsvorbringen jedenfalls ein Verschulden, und zwar zumindest fahrlässige Tatbegehung, zur Last.

 

Die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie sich aus der betreffenden Verordnung, und zwar insbesondere aus der Zielbestimmung in § 1, ergibt, bezweckt das damit festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere den Schutz der Bevölkerung vor Schadstoffimmissionen aufgrund des schweren Güterverkehrs. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, den schweren Güterverkehr während der für die Schadstoffausbreitung kritischen Nachtstunden bzw die dadurch bewirkten Schadstoffausstöße auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, unterlaufen.

Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im Hinblick auf alle diese Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe selbst bei Zugrundelegung ungünstiger Einkommensverhältnisse keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. kommt daher keine Berechtigung zu.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2003, lauten wie folgt:

 

?§ 42

 

(6) Ab 1.Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

 c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8 Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

§ 99

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Hinzuweisen ist auch auf nachstehende Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399, idgF:

 

?§ 8b

(1) Als lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei dem

1. der A-bewertete Schallpegel des Fahrgeräusches und des Motorbremsgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, nicht übersteigt:

a) bei einer Motorleistung, die 150 kW nicht überschreitet

..........78 dB(A)

b) bei einer Motorleistung, die 150 kW überschreitet

...................80 dB(A);

2. der höchste Werte des Schallpegels des Druckluftgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, 72 dB(A) nicht überschreitet.

(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, eines Ziviltechnikers oder eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstatt in einem Formblatt gemäß Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.

 

(4) Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

?

 

Weiters beachtlich sind neben den bereits zu Punkt 1. angeführten Bestimmungen nachfolgende Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991:

 

?§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

?

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Berufungswerber auch den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Berufungswerber hat ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t während des Verbotszeitraumes (22.00 Uhr bis 05.00 Uhr) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Die betreffende Fahrt ist unter keinen der in § 42 Abs 6 StVO 1960 vorgesehenen Ausnahmetatbestände gefallen. Insbesondere hat der Berufungswerber keine gültige Lärmarmbescheinigung gemäß § 8b Abs 4 KDV mitgeführt. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Meldungsleger hätte bereits anhand der L-Plakette sowie anhand der Angaben im Fahrzeugschein erkennen können bzw müssen, dass es sich beim betreffenden Lastkraftfahrzeug um ein lärmarmes Fahrzeug handelt, lässt er den Gesetzeswortlaut außer Acht. Wie der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt hat, fällt eine Fahrt im Verbotszeitraum nicht schon dann unter die Ausnahmebestimmung in § 42 Abs 6

lit c StVO 1960, wenn durch irgendwelche Bescheinigungsmittel belegt werden kann, dass es sich beim betreffenden Kraftfahrzeug um ein lärmarmes Fahrzeug handelt, sondern es wird ausdrücklich die Mitführung der Lärmarmbescheinigung gemäß § 8b Abs 4 KDV verlangt. Dabei handelt es sich aber um eine auf einem speziellen Formblatt ausgestellte Bestätigung. Dass er eine solche Bestätigung mitgeführt hat, bringt der Berufungswerber in der Berufung aber selbst nicht vor.

Dieser hat sohin tatbildlich iSd § 42 Abs 6 StVO 1960 gehandelt.

 

Der Berufungswerber muss sich schließlich auch hinsichtlich dieser Übertretung ein Verschulden anlasten lassen. Es handelt sich beim Verstoß gegen § 42 Abs 6 StVO 1960 ebenfalls um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat kein Vorbringen erstattet, dass ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnte. Mit der Rechtfertigung gegenüber dem Meldungsleger, er sei davon ausgegangen, dass sich das Lärmarmzertifikat unter den Fahrzeugpapieren befindet, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Ein Fahrzeuglenker muss sich bei Anlegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes vor Fahrtantritt davon überzeugen, ob die Fahrzeugpapiere vollständig sind. Unterlässt er dies, hat er diesen Sorgfaltsverstoß zu verantworten.

Die Bestrafung ist somit hinsichtlich des Spruchpunktes 2. dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Die Geldstrafe wurde lediglich im gesetzlichen Mindestmaß verhängt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde haben die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 leg cit gegenständlich nicht vorgelegen. Es kann nämlich nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden. Allein die für den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kufstein festgestellte bisherige Unbescholtenheit kann nicht zur Anwendung dieser Bestimmung führen. Das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe hat aber auch der Berufungswerber nicht aufgezeigt.

Auch § 21 Abs 1 VStG war nicht anzuwenden. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verschulden nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 uva). Es ist nun nicht erkennbar, dass das Verschulden im gegenständlichen Fall hinter dem sonstiger Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm erheblich zurückbleiben würde.

 

Der Berufung kommt sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. keine Berechtigung zu.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Festlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch des Berufungserkenntnisses angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Bestätigung, lärmarmes, Fahrzeug, Fahrzeugschein, Mitführung, Lärmarmbescheinigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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