Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 16,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 24. März 2003 von 13,30 Uhr bis 14,00 Uhr im Gemeindegebiet H*********, Parkplatz S************* W*** am Beginn des Waldweges den Mercedes W ***** M so zum Parken aufgestellt hat, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde, sodass ein Einsatzfahrzeug der Gendarmerie den Waldweg nicht benützen konnte.
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine ausführliche Rechtfertigung abgegeben. Es sei richtig, dass er damals seinen Mercedes im Bereich des angegebenen Tatorts abgestellt habe, wie auf den von ihm vorgelegten Fotos ersichtlich sei. Etwa 20 m vom Wagen entfernt habe sich ein Fahrverbotszeichen mit der Zusatztafel "Für Anrainer Zufahrt gestattet" befunden. Etwa 80 m weiter sei länger als 18 Monate ein Baumstamm quer über dem Weg gelegen, sodass damals nicht einmal mit Sonderfahrzeugen der Weg hätte befahren werden können; zum angegebenen Tatzeitpunkt sei der Baumstamm jedoch bereits weggeräumt gewesen. Der Weg sei mit normalen Kraftfahrzeugen überhaupt nicht befahrbar. Bei den Anrainern würde es lediglich um ein leer aussehendes Haus und zwei leerstehende Wohnwagen handeln, wobei eine Zufahrt dorthin von einer anderen Seite möglich sei. Er selbst habe niemals ein Fahrzeug auf diesem Weg gesehen, lediglich Fahrräder. Tatsächlich sei der Weg für Fahrzeuge gar nicht geeignet, höchstens für einen Traktor oder Panzer. Vermutlich sei nach einem potentiellen kaufkräftigen Opfer gesucht worden, da andere weniger elegante Wagen keine Warnung gehabt hätten. Jedenfalls sei damals rechts an seinem Wagen reichlich Platz zum Durchfahren in Richtung Waldweg gewesen, bis offensichtlich später ein anderes Fahrzeug den freien Platz dort belegt habe.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten H********* vom 24. März 2003 war der Pkw des Beschuldigten am Parkplatz S************* W*** am Beginn eines Waldweges geparkt, sodass ein Einsatzfahrzeug der Gendarmerie nicht zufahren konnte. Für diesen Waldweg besteht ein Fahrverbot mit dem Zusatz "Anrainer und zur Waldpflege Zufahrt gestattet".
Die Angaben in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 17. April 2003 stimmen mit den Angaben in der Berufung im wesentlichen überein.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen hat die Berufungsbehörde die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigelegers AbtInsp M****** R**** veranlasst; dieser hat bei seiner Einvernahme am 5. August 2003 folgendes angegeben:
"Sein KFZ war ungefähr so abgestellt, wie das KFZ W *** AO. Ich habe den Abstellort auf den von mir angefertigten Bild 1 ungefähr eingezeichnet. Eine Einfahrt war somit nicht möglich. Aufgrund einer telef Anzeige wegen verbotener Müllablage wollte ich den Weg befahren, was aber nicht möglich war. Nach 18,00 Uhr befuhr ich den Waldweg bis zur Gabelung des Weges, welcher zur Siedlung W********** führt und fuhr dann bei der Siedlung W********** aus dem Wald und konnte aber keine Müllablagerung bemerken. Der Weg war zum Zeitpunkt trocken und einwandfrei befahrbar. Trotz des derzeitigen Bewuchses kann er noch immer befahren werden. Es lag sehrwohl bis Mitte oder Ende Feb 2003 ein umgestürzter Baum dort. Das weiß ich deshalb, da ich dort regelmäßig laufen gehe."
Weiters hat der Zeuge mehrere Lichtbilder vom angegebenen Tatort vorgelegt.
In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom 16. August 2003 hat der Berufungswerber ausgeführt, er habe bereits häufig seinen Wagen auf dem angegebenen Parkplatz geparkt, um dort eine Wanderung zu machen. Als er weggegangen sei, sei rechts von seinem Wagen reichlich Platz gewesen, um zum Waldweg mit einem Pkw zu gelangen; als er zum Wagen zurückgekehrt sei, sei dort ein kleiner alter Wagen gestanden, wobei er in diesem Wagen jedoch keinen Strafzettel gesehen habe. Was die Anrainer betreffe, so erscheine es ihm zweifelhaft, ob das dort befindliche Haus überhaupt bewohnt sei; möglicherweise würden die Anrainer gar nicht mehr existieren, sodass man die Zusatztafel entfernen sollte. Was die Waldpflege betreffe, so glaube er nicht, dass diese an Sonntagen ausgeübt werde. Der Waldweg sei unmöglich zu befahren, wenn man nicht Kratzer bei einem Pkw riskieren wolle. Der Anzeigeleger könne den Weg nur eine kurze Strecke befahren haben. Wenn der Anzeigeleger den Weg nach 18,00 Uhr befahren habe und bis zur Siedlung W********** gelangt sei, so hätte er ja offensichtlich auch von dieser Seite her den Weg befahren können. Er selbst habe nie ein Auto auf diesem Weg gesehen, sondern lediglich Läufer, Radfahrer und Hunde. Weiters erscheine es ihm zweifelhaft, dass gerade an einem Sonntag eine Anzeige wegen verbotener Müllablage erstattet werde. Diesbezüglich sei zu klären, ob der Anzeigeleger auch schon andere Wagen auf diesem Parkplatz angezeigt habe. Möglicherweise handle es sich um eine Falle für Geldbeschaffung an Sonntagen. Weiters stelle sich die Frage, warum der Parkplatz nicht markiert sei bzw jene Stellen, an denen nicht geparkt werden dürfe, markiert seien. Er befahre bereits seit dem Jahr 1961 Europa ruhig und unfallfrei und habe nie das geringste Problem mit der Polizei gehabt. Er hoffe daher weiter frei von einer Verkehrsschuld bleiben zu können.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs 1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, es sei richtig, dass er seinen Pkw zum angegebenen Tatzeitpunkt im Bereich des angegebenen Tatortes geparkt hatte, allerdings ca 20 m vom gegenständlichen Weg entfernt, wobei es sich um einen Weg handle, der mit normalen Kraftfahrzeugen gar nicht zu befahren sei.
Hiezu ist festzuhalten, dass nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Anzeigelegers der Pkw des Berufungswerbers unmittelbar am Beginn des Waldweges so abgestellt war, dass ein Vorbeifahren mit dem Gendarmeriefahrzeug, um auf den Waldweg zu gelangen, nicht möglich war; die Berufungsbehörde sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage in Frage zu stellen, da sie mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmt und unter Wahrheitspflicht erfolgt ist, sodass der Zeuge bei wahrheitswidrigen Angaben mit gravierenden straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte.
Gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr; als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Im vorliegenden Fall trifft dies sowohl auf den Parkplatz als auch auf den von diesem ausgehenden Waldweg (für welchen die Zufahrt laut Zusatztafel zur dort befindlichen Fahrverbotstafel für Anrainer und zur Waldpflege gestattet ist) zu; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich auch eine Straße, die nur von einer bestimmten Gruppe (zB Anrainer) befahren werden darf, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen.
Völlig irrelevant ist hingegen in diesem Zusammenhang, ob eine Straße häufig oder selten von Kraftfahrzeugen befahren wird, ob ein Befahren der Straße auch von einer anderen Seite her möglich gewesen wäre und ob ein Befahren mit normalen Pkw möglich ist (wobei hinsichtlich des auf den Lichtbildern ersichtlichen Waldweges für die Berufungsbehörde keine besonderen Schwierigkeiten für dessen Befahren mit Kraftfahrzeugen ersichtlich sind).
Hingegen steht unzweifelhaft fest, dass der Pkw des Berufungswerbers am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt derart knapp am Beginn des Waldweges geparkt war, dass ein Befahren des Waldweges durch ein Einsatzfahrzeug der Gendarmerie nicht möglich war, womit der Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO 1960 erfüllt ist und der Berufungswerber nach Auffassung der Berufungsbehörde die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher ebenfalls als nicht unerheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Mildernd ist die (von der Erstbehörde bei der Strafbemessung jedoch bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Da der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt in der Begründung des Straferkenntnisses auch seitens der Berufungsbehörde vom Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse ausgegangen.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe von ? 80,-- nicht als überhöht betrachtet werden kann, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu ? 726,-- reicht.