TE UVS Tirol 2004/07/29 2004/23/104-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde von Herrn R. G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W. P., 6020 Innsbruck, gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und § 67d AVG wird auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass er durch die am 21.3.2001 um 21.20 Uhr erfolgte Festnahme und daran anschließende Anhaltung für 46 Stunden und 20 Minuten bis zum 23.3.2004 20.00 Uhr durch Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK verletzt wurde.

II.

Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl 855/1995 idgF wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem obsiegenden Beschwerdeführer Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 660,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 826,00 zu leisten. Der Gesamtbetrag von EUR 1.486,80 ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzuweisen.

Text

Mit Schriftsatz vom 4.5.2004 erhob R. G. eine Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. In dieser Beschwerde richtete er sich gegen seine Festnahme am 21.3.2004 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck sowie die im Anschluss daran nahezu 48 Stunden andauernde vorläufige Verwahrungshaft. Die Verhaftung sei vor dem Lokal ?XY? in der Etrichgasse in Innsbruck auf dem dortigen Parkplatz gemäß § 177 Abs 1 und 2 und § 175 Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO erfolgt und sei ihm dabei gemäß § 26 Abs 2 Anhalteordnung Handfesseln angelegt und gemäß § 3 RLV eine Dienstwaffe in Anschlag gebracht worden. Diese Verhaftung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen.

 

Am 21.3.2004 um 14.15 Uhr sei der später zusammen mit dem Beschwerdeführer S. H. um 21.30 Uhr vor dem Lokal ?XY? verhaftete E. D. auf dem Gendarmerieposten Hall i T von den Herren P. und P. des Bundeskriminalamtes einvernommen worden. Um 17.30 Uhr sei diese Einvernahme beendet worden. Dabei habe er ganz eindeutig (Seite 4 der Niederschrift des Gendarmerieposten Hall i T) deponiert, dass zwar H. und auch G. der Meinung wären, er habe bereits einen Film aufgenommen, tatsächlich habe er aber noch keine Aufnahmen vorgenommen. Er habe sich damit einverstanden erklärt mit der Polizei zusammenzuarbeiten, da er Familie habe und bis zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich relevantes getan habe. Deshalb wolle er zur Aufklärung beitragen. Wie sich aus einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug ergebe, habe er bis zu dem Zeitpunkt tatsächlich ?strafrechtlich relevantes? getan. Er sei unter anderem wegen Sachbeschädigung, Hehlerei, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, leichter und schwerer Körperverletzung vorbestraft.

 

Nach einem im Akt befindlichen Aktenvermerk wurde der diensthabende Staatsanwalt Dr. F. über die Einvernahme des E. D. informiert bzw. darüber, dass D. angegeben habe von H. im Auftrag des R. G. den Auftrag erhalten zu haben, ein Video über H. M. zu beschaffen, welches dokumentieren solle, dass H. M. ein außereheliches Verhältnis zu seiner Stieftochter Anja unterhalte (AV P.). Ob Dr. F. auch darüber informiert wurde, dass dieses Video tatsächlich nicht existiere sei abzuklären. Nachfolgend wird in der Beschwerde auf weitere Widersprüche in den vorliegenden Unterlagen eingegangen.

 

Aus der Anhaltemeldung vom 21.3.2004 ergebe sich weiters, dass H. und D. trotz Ds. Erklärung mit der Polizei zusammenarbeiten zu wollen mit gezogener Dienstpistole aus Gründen der Eigensicherung festgenommen worden seien, wobei die im Fahrzeug des H. befindliche Geldtasche vorläufig sichergestellt worden sei. R. G. wurde, ?da dadurch der Verdacht gegen die obgenannten Personen bestätigt wurde, gemäß der im Betreff genannten Gesetzesstellen festgenommen?.

 

Die Festnahme selbst wurde damit begründet, dass

1. die Festgenommen auf frischer Tat betreten bzw. glaubhaft der Täterschaft eines Verbrechens beschuldigt sind und mit Gegenständen betreten wurden, die von einem Verbrechen herrühren.

2. aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen Gründe angenommen werden muss, die Festgenommenen würden im Fall ihrer Belassung auf freien Fuß versuchen, Zeugen zu beeinflussten bzw. die Spuren der Tat zu beseitigen.

3. die Festgenommenen im Falle ihrer Belassung auf freien Fuß vermutlich weitere strafbare Handlungen begehen werden, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihnen angelastete versuchte Tat bzw. dass sie die ihnen angelastete versuchte Tat ausführen werden.

 

Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der dem Beamten bereits bekannten Aussage des D. völlig klar gewesen sei, dass keine Videoaufnahme des M. existiere und er sohin mit deren Inhalt nicht genötigt werden könnte, hat D. bis zu diesem Zeitpunkt nicht dezidiert ausgesagt, dass R. G. mit der Kassette H. M. erpressen wollte. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass R. G. die fragliche Videokassette ? von der den Beamten bekannt war, dass sie unbespielt war ? zu keinem Zeitpunkt an sich genommen habe. Vielmehr habe sich dieser aus dem Fahrzeug des D. entfernt und sei in sein Lokal zurückgekehrt. Erst nachdem er auf den mit der Festnahme von H. und D. verbundenen Lärm aufmerksam geworden sei, habe er sein Cafe wiederum verlassen und sei ins Freie gegangen, wo die einschreitenden Beamten ihn verhaften konnten.

 

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Nötigung, wie von der Polizei konstruiert, gar nicht begehen konnte, da eine Videoaufnahme mit der H.-P. M. genötigt werden sollte, niemals existiert habe und dies der Polizei bereits vor der Verhaftung bekannt gewesen sei. Selbst wenn man das dem Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion fälschlicherweise angelastete Verhalten zugrunde läge, wäre dasselbe in keinster Weise strafbar, da dies lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dargestellt hätte, die noch nicht ins Versuchstadium der Nötigung übergegangen sei. Es habe für die Verhaftung des Beschwerdeführers bereits an der wesentlichen Voraussetzung, nämlich einem dringenden Tatverdacht gemangelt. Es fehlt jeglicher konkreter Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer die ihm angebotene Videokassette beschaffen wollte, um den Zeugen M. zur Zurücknahme seiner Aussage oder zur Änderung derselben zu nötigen. Vielmehr ergebe sich aus den Aussagen, dass es lediglich seine Absicht war, dem Gericht die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen nachzuweisen. Abgesehen davon könne von einer Betretung auf frischer Tat überhaupt nicht ausgegangen werden. Dazu wäre es notwendig, dass der Beschwerdeführer dabei betreten worden wäre, wie er den Zeugen M. unter Vorlage der Kassette zur Änderung seiner Aussagen nötigen hätte wollen. Es hätte also die Verhaftung anlässlich eines Zusammentreffens zwischen G. und M. stattfinden müssen.

 

Dass der Beschwerdeführer nicht mit Gegenständen, die aus einem Verbrechen herrühren betreten wurde, ist genau so offenkundig wie der Umstand, dass er keinen Zeugen beeinflusst oder irgendwelche Spuren zu beseitigen versucht habe. Die Betretung mit einem aus einem Verbrechen herrührenden Gegenstand würde im Übrigen voraussetzen, dass bereits ein Verbrechen vollendet gewesen sei, was jedoch nicht einmal seitens der belangten Behörde behauptet würde. Weiters sei für eine Zeugenbeeinflussung der Nachweis erforderlich, dass vom Beschwerdeführer versucht worden sei, einen Zeugen zur Änderung seiner Aussage oder zur Abgabe einer falschen Aussage zu veranlassen. Auch dazu lässt sich ? wie hinreichend dargetan ? dem Akt der belangten Behörde kein konkreter Sachverhalt entnehmen.

 

Schließlich lasse sich auch kein Grund dafür finden, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung von der Behörde 48 Stunden lang in Verwahrungshaft gehalten worden sei. Selbst unter der Annahme, dass die Festnahme gerechtfertigt gewesen wäre, hätte ihn die belangte Behörde nach seiner Einvernahme und den Einvernahmen der mitverhaftenden H. und D. unverzüglich wieder auf freien Fuß setzen müssen. Zu verweisen sei hierzu darauf, dass der Zeuge D. bereits nach weniger als 3 Stunden und der Zeuge H. immerhin nach bereits 16 Stunden enthaftet worden sei. Dass die seitens der belangten Behörde herangezogenen Haftgründe tatsächlich nie vorgelegen haben, ergeben sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck keinen Anhaltspunkt für die Beantragung der Verhängung einer Untersuchungshaft gefunden habe und dementsprechend trotz intensiver gegenläufiger Bemühung der belangten Behörde von einer solchen Antragstellung abgesehen habe, sodass der Beschwerdeführer auf freien Fuß zu setzen war. Insgesamt ergebe sich sohin, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise verhaftet und für 48 Stunden in Verwahrungshaft genommen habe und in der Gestalt in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt habe.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der bezughabenden Akten aufgefordert.

 

Dieser Aufforderung kam die Bundespolizeidirektion Innsbruck nach.

 

Weiters wurde Einsicht in den Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl 38 UR 264/03z genommen.

 

Weiters wurde am 29.7.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

 

Ich habe am 21.3.2004 Herrn D. erst im Cafe XYZ gesehen. Ich habe zuvor mit ihm an diesem Tag keinen Kontakt gehabt. Als ich ihn im Cafe XYZ traf, teilte er mir mit, dass er eine Kassette für mich habe. Ich sagte ihm, dass mich das nicht interessiere und dass er die dem Journalisten geben solle. Bei diesem Journalisten handelt es sich um den Herrn H. vom Echo. Ich war damals im Cafe XYZ, um Tänzerinnen für mein Tabledancelokal abzuholen. Ich sagte dann zu ihm, er solle rüberkommen zum XY. Ich musste dann meine Mädchen rüber bringen in meinen Betrieb. Als ich bei meinem Betrieb war und dort aufsperrte, um die Mädchen hineinzulassen, ist E. D. bereits mit seinem Auto gekommen. Er parkte dann vor unserem Betrieb und ich bin zu ihm ins Auto eingestiegen. Ich bin damals auf der Beifahrerseite eingestiegen und ist hinten S. H. eingestiegen. Ich habe mich dann mit ihm im Auto unterhalten. Er wollte jedoch vorher Geld haben. Ich fragte ihn, was auf dem Band sei. Ich habe dann zu ihm gesagt, wir lassen es. Ich bin dann ausgestiegen und in meinen Betrieb gegangen. Als ich in meinem Büro im ersten Stock war, sah ich Polizei von allen Seiten heranfahren. Ich habe dann gesehen, wie S. H. und E. D. festgenommen wurden. Ich sah dann ein Taxi mit meinem Türsteher kommen. Der Türsteher wurde dann, als er aus dem Fahrzeug ausstieg, von den Polizeibeamten an der Schulter erfasst und gegen das Taxi gedrückt. Ich bin dann hinunter gegangen und habe meinen Sohn geholt. Ich bin dann noch einmal mit ihm hinaufgegangen und habe ihm gezeigt, was los ist. Ich bin dann hinunter gegangen und vor meinen Betrieb. Ich habe dann den Türsteher gefragt, warum er nicht hineinginge. Der Türsteher teilte mir dann mit, dass er nicht hinein dürfe. Dies habe ihm die Polizei gesagt. Es ist dann ein Fahrzeug mit einem Beamten des Bundeskriminalamtes gekommen. Dieser Beamte des Bundeskriminalamtes, Herr P., hat mich bereits einmal festgenommen. Der bereits vorhin festgenommene E. D. wurde dann in das Fahrzeug des Herrn P. gesetzt und ist dieser mit ihm we ggefahren. Es ist dann ein Polizeibeamter, hierbei handelt es sich um den Zeugen S., auf mich zugekommen und hat mich dieser namentlich angeredet. Er hat mich dann auch festgenommen. Er hat mich - unmittelbar nachdem er mich namentlich gegrüßt hat - festgenommen. Als ich ihn fragte warum, sagte er, weil er mich an einem Tatort angetroffen habe. Er sagte dann weiters auf meine Frage, wo denn die Leiche sei, es wäre wegen einer schweren Nötigung. Mir wurden dann von jenem Polizeibeamten auch sofort die Handschellen angelegt. Dabei wurde ich an der Schulter leicht verletzt und erlitt einen Kratzer an der rechten Hand. Ich habe dann den Polizeibeamten gebeten, noch einmal aufzuschließen, damit ich meinem Sohn, der neben mir stand, das Telefon übergeben könne, damit er den Anwalt anruft. Der Polizeibeamte hat dann die Handschellen nochmals geöffnet und gab ich meinem Sohn mein Telefon und bat ihn, meinen Anwalt anzurufen. Ich sagte zu meinem Sohn dann, er möge den Anwalt anrufen und ich sei in 48 Stunden wieder da. Vom Polizeibeamten wurde mir dann mitgeteilt, dass es etwas länger dauern werde diesmal.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass nach dem Gespräch, als wir alle im Auto des E. D. saßen, ich ausgestiegen und zurück in meinen Betrieb gegangen bin. Als ich dann von meinem Bürofenster im ersten Stock hinunter gesehen habe, war S. H. bereits in seinem Fahrzeug und E. D. in seinem Auto. S. H. stand damals quer vor dem Betrieb, sonst hätte ich das Auto gar nicht gesehen. Es ist dann sofort Polizei gekommen mit weißen Bussen und hat beide festgenommen. S. H. wurde sofort in einen Bus gesetzt und weggebracht. Jener Zeitraum, während dessen ich aus dem Fahrzeug des E. D. ausstieg, in meinen Betrieb ging und wieder zurückkehrte zum Parkplatz vor meinem Betrieb, der dauerte ca. 10 Minuten.

 

Nachdem ich in die Bundespolizeidirektion Innsbruck verbracht wurde, musste ich zuerst im Gefangenenhaus alle meine Sachen abgeben. Ich wurde dann auch von einem Arzt untersucht. Insgesamt wurde ich dann bis zum 23.3. dreimal vernommen. Es war dies am 22.3. um 01.10 Uhr sowie um 13.15 Uhr. Ein drittes Mal wurde ich vernommen am 23.3. um

19.50 Uhr. Ich kann mich auch erinnern, dass irgendwann zwischen meiner zweiten und dritten Vernehmung der Kriminalbeamte H. mit einem handschriftlichen Zettel zu mir kam und mich fragte, ob der von mir sei. Ich sagte ihm jedoch, dass ich das ohne meinen Anwalt nicht beantworte. Mir wurde während meiner Vernehmungen auch gesagt, dass ich kein Recht auf einen Anwalt habe.

 

Anlässlich meiner ersten Vernehmung wurde ich wiederum darüber informiert, dass ich wegen dem Verdacht der schweren Nötigung in Haft sei. Bei dieser Vernehmung wurde mir mitgeteilt, dass der Staatsanwalt Bescheid wisse und ich sowieso in die Justizanstalt Innsbruck überstellt würde. Die Beamten sagten damals, sie hätten ständigen Kontakt zum Staatsanwalt.

 

Ich habe E. D. in meinem Leben insgesamt zweimal gesehen. Einmal vor meinem Betrieb und einmal bei einem Treffen mit einem Reporter des Magazins Echo. In jener Nacht, in der ich festgenommen wurde, wurde der Kontakt zwischen mir und Herrn D. rein über Herrn H. hergestellt. Ich wusste, dass Herr D. Fotos hatte, die den Herrn M. beim Konsumieren von D. zeigen. Dies wurde mir zumindest von Herrn H. so erzählt. Allfällige Sexpartys haben mich nicht interessiert, da es niemand kümmert. Ich sagte dann zu Herrn H. ich wäre im Cafe XYZ und käme er wäre es gut und wenn nicht, wäre es auch O.K. Ich wusste dann nicht, ob er wirklich käme. Er kam dann ins Cafe XYZ. Ich bin ins Cafe XYZ gefahren, um meine Tänzerinnen für das Lokal abzuholen. Deren Wohnung befindet sich unmittelbar über dem Cafe

XYZ.

 

Ich weiß, das wegen dieses Sachverhaltes beim Landesgericht Innsbruck gegen mich ein Strafverfahren wegen des Verdachtes nach § 12, 15, 105 Abs 1 StGB behing. Dies wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.6.2004 eingestellt.

 

Der mitbeteiligte E. D. machte folgende Angaben:

 

Ich bin am 21.3. am Nachmittag am Gendarmerieposten Hall mit mehreren Beamten des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizeidirektion Innsbruck zusammengetroffen. Damals wurde besprochen, was am Abend passieren sollte. Ich habe dann in Anwesenheit der Beamten den S. H. angerufen. Dieses Gespräch konnten sie über Lautsprecher mithören. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich die Videoaufnahme, die H. M. mit seiner Tochter zeigt, habe. H. hat dann den R. G. angerufen. Mir wurde dann von Herrn H. mitgeteilt, dass sich G. in einem Lokal in der Hallerstraße befinde und ich dort hingehen solle. Ich bin dann dort hingegangen. Die Beamten waren damals vor dem Lokal. Diese Beamten sind damals mit mir hingegangen. Wir haben uns dann vor dem Tabledancelokal XY neuerlich getroffen. Dieses Gespräch fand in meinem Auto vor dem Lokal XY statt. Es waren damals G. und H. bei mir im Fahrzeug. G. wollte, bevor er mir das Geld gab, die Videokassette anschauen. Ich habe dann zu ihm gesagt, dass ich vorher das Geld möchte. Er wollte unbedingt den Video sehen und habe ich das hinausgezögert. Mir ist damals bereits vorher gesagt worden, dass in dieser Nacht alle festgenommen würden. Ich auch. Ich wusste damals, dass G. kein Geld dabei hatte. Mir wurde von den Beamten vorher gesagt, ich solle unbedingt darauf achten, dass er dieses Geld habe. G. forderte mich dann auf, mit in den Betrieb zu gehen. Mir ist dann von den Beamten gesagt worden, dass ich diesen Betrieb nicht betreten darf. Ich kann heute nicht mehr angeben, welcher Beamte mich damals eingewiesen hat. Das heißt, ich würde ihn vom Sehen wieder erkennen.

 

Nachdem Herr G. aus dem Auto ausgestiegen ist, sind S. H. und ich ebenfalls ausgestiegen. Als ich festgenommen wurde, befand sich S. H. bereits in seinem Auto und wurde dort festgenommen. Er wollte damals gerade wegfahren. R. G. befand sich damals im Eingangsbereich seines Lokals. Nachdem R. G. damals aus meinem Auto ausgestiegen ist, habe ich mich noch allein mit H. unterhalten. Das dauerte ca. 5 Minuten. H. ist dann ausgestiegen und zu seinem Auto gegangen. Ich bin ihm dann noch zu seinem Auto nachgegangen. Dort habe ich ihm dann gesagt, dass er die Kassette sehen könne. Es war dies das vereinbarte Signal für die Polizei, uns festzunehmen. Nach meiner Festnahme wurde ich zur Niederschrift in die Bundespolizeidirektion Innsbruck gebracht. Ich wusste damals, dass ich nicht festgenommen worden bin. Auf Vorhalt meiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.3. um 22.15 Uhr der BPD Innsbruck und der darin enthaltenen Passage, dass mir eine Kontaktaufnahme mit S. im Beisein eines Beamten gestattet wurde, gebe ich an, dass dies nur dazu diente, S. H. zu überzeugen, dass auch ich festgenommen worden sei. Nachdem ich entlassen wurde, hat mich ein Polizeibeamter wieder zurück zu meinem Fahrzeug vor dem Lokal Fortuna gebracht.

 

Ich arbeite bereits seit 2 Jahren mit dem Bundeskriminalamt zusammen. Für diese heute gegenständliche Sache wurde mir eine Aufhebung meines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes angeboten.

 

Ich kenne aus meiner Zeit als Taxifahrer Herrn M. Bei einem Gespräch zwischen Herrn G., Herrn H., Herrn H. und mir wurde mir von Herrn G. angeboten, dass ich diese Aufnahme von Hans M. machen solle. Mir wurden damals Euro 4.000,00 geboten. Die Beamten des Bundeskriminalamtes waren bereits von Anfang an eingebunden. Bereits vor dem ersten Treffen mit H., H., G. und mir waren die Beamten informiert.

 

Bei diesem Gespräch habe auch ich dann davon erzählt, dass H., G. und M. Suchtgift konsumieren und mit seiner Stieftochter ein Verhältnis habe. Daraufhin wurde mir erst von G. angeboten, dass ich eine Videoaufnahme beschaffen solle.

 

Das mit der Videokassette haben die Beamten dann erst nachher erfahren.

 

Bei diesem ersten Gespräch wurde vereinbart, dass ich diese Aufnahme mache. Ich bin damals von einem Beamten geführt worden. Ich habe diesen zu jenem Zeitpunkt täglich getroffen. Ich glaube, ich habe ihm in der gleichen Woche, als das Treffen stattfand, davon erzählt.

 

Bevor es dieses Gespräch mit G., H. und H. gab, habe ich auch ein Gespräch alleine mit H. geführt. Ich habe ihm damals bereits dasselbe gesagt wie dann beim Gespräch mit G. Ich habe G. damals noch nicht gekannt. H. sagte zu mir, dass ich jemanden kennen lernen müsse. Über dieses Gespräch mit H. habe ich damals auch den Beamten des Bundeskriminalamtes informiert. Seit diesem Zeitpunkt waren die Beamten informiert.

 

Ich hatte damals bei jenen Treffen 2, 3 Mal ein Übertragungsgerät bei mir. Dieses Übertragungsgerät wurde mir damals von der Polizei zur Verfügung gestellt.

 

Das Übertragungsgerät wurde mir unmittelbar nach meiner Festnahme wieder abgenommen. Nach jener Besprechung am Gendarmerieposten Hall wurde ich von Beamten nach Hause geführt, wo ich mich umgezogen habe, da es an jenem Tag zu regnen begonnen hat. Im Anschluss daran habe ich dann mein Übertragungsgerät erhalten. Auf Vorhalt meiner Niederschrift vor dem Gendarmerieposten Hall am 21.3.2004 um 14.15 Uhr gebe ich an, dass ich nicht weiß, was in dieser Niederschrift steht. Wir haben damals alles besprochen und hatte ich eine Abmachung. Diese ganze Vorbesprechung auch hinsichtlich der Übergabe des Geldes fand am Gendarmerieposten Hall statt. Bei diesem Gespräch wurde ich auch darüber informiert, dass anlässlich der Geldübergabe die Verhaftung stattfinden würde. Ich habe deshalb immer Geld verlangt und G. wollte immer die Videokassette sehen. Die Beamten haben mir gesagt, bevor ich nicht das Geld habe, solle ich die Kassette nicht rausgeben. Nach meiner Festnahme habe ich die Kassette zurückgegeben. Die Kamera habe ich wieder erhalten, da dies meine war. Ich wurde damals genauso wie die anderen Beteiligten mit vorgehaltener Waffe festgenommen und wurden mir auch Handschellen angelegt. In der Bundespolizeidirektion wurden mir dann die Handschellen sofort wieder abgenommen. Als wir festgenommen wurden, waren H. und ich die ersten und Herr G. erst danach. Herr G. wollte damals nicht festgenommen werden, er hat sich gewehrt. Ich wurde damals von den Beamten P. und P. zur Bundespolizeidirektion Innsbruck geführt. Ich kann heute nicht mehr angeben, über was ich mich während der Autofahrt mit den beiden Beamten unterhalten habe. Jene Beamten, die mich dann nach meiner Festnahme in der Bundespolizeidirektion Innsbruck vernommen haben, waren bei der Vorbesprechung am Nachmittag nicht dabei. Die beiden Beamten waren jedoch über die tatsächlichen Verhältnisse informiert. Ich nehme dies an, da diese ebenfalls Kriminalbeamte waren.

 

Der damals die Amtshandlung leitende Polizeibeamte GI F. S. sagte vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wie folgt aus:

 

Ich bin als Kriminalbeamter der Abteilung Gewaltdelikte zugeordnet. H. M. hat am 16. oder 17.3. Anzeige erstattet, dass er bedroht worden sei. Aufgrund seiner Angaben habe ich dann versucht, diesen Täter auszuforschen. Aufgrund des Vornamens bin ich dann relativ rasch auf den Namen E. D. gestoßen. Ich habe diesen nicht als Täter, sondern als Auskunftsperson ausgeforscht. Am 21.3. hat mich dann der Kollege H. angerufen und mir mitgeteilt, dass E. D. gerade am Gendarmerieposten Hall vernommen würde. Ich bin dann zum Gendarmerieposten hinunter gefahren. Bei der Einvernahme des E. D. selbst war ich nicht dabei. Mir wurde damals mitgeteilt, dass er ein schwieriger Kunde sei. Ich habe dann im Anschluss daran die Niederschrift gelesen. Ich wusste damals nicht, dass E. D. ein Informant des Bundeskriminalamtes ist.

 

Aufgrund der Niederschrift und der Information meiner Kollegen P. und P. habe ich erfahren, dass am selben Abend ein Treffen zwischen G. und D. stattfinden sollte. Nach einem Gespräch zwischen G. P. und dem Staatsanwalt wurde vereinbart, dass dieses Gespräch überwacht wird und sollte es zu einer Übergabe kommen, alle festgenommen würden. Ich war damals der Meinung, dass E. D. diese Videoaufnahmen angefertigt habe bzw. dass er ein derartiges Video anfertigen wollte. Ich wusste am 21.3.2004 nicht, dass E. D. ein Übertragungs- bzw. Aufzeichnungsgerät mit sich führte. Ich war damals bei jenem Observationsteam dabei, als E. D. den Beschwerdeführer im Cafe XYZ traf. Ich war auch vor dem Lokal XY dabei. Ich war damals der Leiter dieser Amtshandlung. Auf Vorhalt der im Gerichtsakt ON 145 befindlichen Tonbandprotokolle gebe ich an, dass ich diese bis heute nicht kenne. Mir wurde zwar gesagt, dass es diese gibt, allerdings habe dich diese nicht in meinem Akt.

 

Aufgrund der räumlichen Situation vor dem Lokal XY hatten wir keinen direkten Einblick. Wir sind daher mehrfach vorbeigefahren. Wir konnten dann stehen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das Fahrzeug des H. und des D. da waren. Als wir das nächste Mal vorbeigefahren sind, sind alle 3 im Fahrzeug des E. D. gesessen. Bei unserer nächsten Vorbeifahrt sahen wir mehrere Personen im Fahrzeug. Ich kann heute nicht angeben, ob da auch der Herr G. dabei war. Bei unserer nächsten Runde als wir vorbei kamen, war Herr G. auf dem Weg vom Auto des E. D. zu seinem Lokal. Wir sind damals abwechselnd mit verschiedenen Fahrzeugen vorbeigefahren. Über Funk wurde alles berichtet. Ich kann heute nicht mehr angeben, wer damals das Einsatzkommando für den Zugriff gab. Auf Vorhalt der Aussagen des E. D., dass er damals über sein Übertragungsgerät das Zeichen gegeben habe, gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wer damals den Zugriffbefehl gab.

 

Soweit ich mich heute noch erinnern kann, wurden damals E. D. und S. H. beim Fahrzeug des E. D. festgenommen. Der Beschwerdeführer selbst war damals nicht mehr vor Ort, er ist in seinen Betrieb zurückgegangen. Er ist dann nach kurzer Zeit herunter gekommen. Wir haben dann beraten, was wir tun sollen, und haben uns darauf geeinigt, ihn ebenfalls festzunehmen. Die Zeit zwischen der Festnahme von E. D. und S. H. und dem Zurückkehren des Beschwerdeführers war einige Minuten. Auf Vorhalt einer zusammengefassten Aussage, dem zufolge bei der Festnahme sich E. D. und S. H. beim Fahrzeug des H. befanden, der Beschwerdeführer im Lokal und das Geld jedoch im Fahrzeug des S. H. sichergestellt wurde (es handelte sich um einen Betrag in der Höhe von ca Euro 1.500,00), gebe ich an, dass dies so stimmt. Auf Vorhalt, dass E. D. in jener Nacht zwar festgenommen, aber nie in das Anhaltezentrum eingeliefert wurde, gebe ich an, dass E. D. und S. H. damals geständig waren und Angaben machten und daher kein Haftgrund der Verdunkelungs- bzw. Tatbegehungsgefahr bestand.

 

Auf Vorhalt, dass E. D. damals die Kassette von einem Beamten des Bundeskriminalamts erhalten haben soll, gebe ich an, dass ich davon nichts weiß.

 

Auf Vorhalt der in ON 145 einliegenden Niederschrift mit einem anonymen Informanten des Bundeskriminalamtes gebe ich auf Vorhalt dieser Niederschrift an, dass ich diese noch nie gesehen habe.

 

Auf Vorhalt des Beschlusses des OLG Innsbruck zu Z 7 Bs 179/04 sowie der Vernehmung des Beschuldigten durch das Landesgericht Innsbruck ON 179 sowie der Angaben auf Seite 153 in ON 145 gebe ich an, dass ich dies alles nicht wusste. Hier bitte ich, die Kollegen des Bundeskriminalamtes zu befragen.

 

Ich wusste damals nicht, dass gegen E. D. ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Es war für mich auch nicht zu hinterfragen, warum aufgrund seiner umfangreichen Vorstrafen er einen Taxiführerschein besaß. Mir ist irgendwann nach der Amtshandlung gesagt worden, dass E. D. als VB für das Bundeskriminalamt arbeitet. Ich kann jedoch heute nicht mehr angeben, wann das genau war. Nach den Festnahmen wurde mir mitgeteilt, dass es Tonbandaufzeichnungen gebe. Ich habe jedoch nie in diese Einsicht genommen. Sowohl E. D. als auch S. H. machten damals weitergehende Angaben hinsichtlich der Bedrohungen von Hans M.. Bei dieser gesamten Amtshandlung herrschte großer Stress.

 

Ich habe während dieser Zeit zwar zweimal mit dem Zeugen E. D. gesprochen, allerdings war das nie zum Sachverhalt selbst.

 

Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, aber nach meiner Erinnerung waren P. und P. damals bei jenem beratenden Gespräch hinsichtlich der Festnahme des G. anwesend. Die unmittelbare Festnahme erfolgte durch mich. Für mich war es damals aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes klar, dass der Beschwerdeführer den H. M. aufgrund seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Brand bei der Tiroler Loden AG mit dieser Videokassette zu einem Widerruf seiner Aussagen nötigen wollte. Auf Vorhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Z 8 St 213/03 vom 18.6.2004, dem zufolge vom damals dienst habenden Journaldienst Staatsanwalt Mag. F. er zwar über den Sachverhalt informiert worden sei, er aber keine Anträge gestellt habe, ich nur auf den Aktenvermerk in meiner Anzeige verweisen kann, der von G. P. am 21.3.2004 angefertigt worden ist.

 

Auf Vorhalt des Vermerkes im Antrag zum Verfügungsbogen des Landesgerichtes Innsbruck im Akt 38 Ur 264/038z gebe ich an, dass ich auch keinen Kontakt mit dem Gericht aufnahm, da der Staatsanwalt bis dorthin keine Anträge gestellt hat.

 

Bei dem Telefonat zwischen G. P. und dem Staatsanwalt war ich nicht dabei. Ich bin damals vom Kollegen P. vom Bundeskriminalamt über dieses Telefonat informiert worden.

 

Auf Vorhalt des Aktenvermerkes des G. P. gebe ich an, dass ich mich heute nicht mehr an die genauen Formulierungen und an die genaue Uhrzeit erinnern kann.

 

Ich habe mit der Tiroler Loden-Geschichte direkt zwar nichts zu tun gehabt, aber bin vom Kollegen H. in Grundzügen darüber in Kenntnis gesetzt worden. Mir war vorher der Name H. M. nicht bekannt. Ich bin dann auch deshalb am Sonntag zum Gendarmerieposten Hall gefahren, da ich der leitende Beamte im Zusammenhang mit der Nötigung bzw. gefährlichen Drohung war.

 

Ich bin damals zum Gendarmerieposten Hall gefahren, um E. D. einzuvernehmen. Ich kann mich noch erinnern, dass damals nach der Einvernahme des E. D. am Gendarmerieposten Hall ich meinen Dienst fortgesetzt habe, da mehrere Beamte einberufen wurden für die Observation. Ich kann mich noch erinnern, dass wir dann vor dem Cafe XYZ auf das Eintreffen des E. D. gewartet haben.

 

Ich bin damals von einem der beiden Beamten, P. oder P. über dieses Treffen zwischen S. H., E. D. und R. G. vor dem Cafe XYZ informiert worden. Aus diesem Grund haben wir uns auch dort dann zur Observation eingefunden. Ich bin mir heute nicht mehr sicher, ob damals eine derart konkrete Zeit wie 21.00 Uhr genannt wurde.

 

Wir sind damals mit Sicherheit 1,5 Stunden davor gestanden. Ich kann heute nicht mehr angeben, wann ich vom Gendarmerieposten Hall weggefahren bin.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich keine internen Dienstzeitaufzeichnungen führe. Ich kann lediglich nachschauen, ab wann ich meinen Überstundendienst angetreten habe. Ich habe keine Kenntnis über die internen Strukturen des Bundeskriminalamtes. Mir wurde vor dieser Amtshandlung von keinem der Beamten mitgeteilt, dass E. D. im Besitz einer Kassette eines Beamten sei. Mir hat man damals gesagt, dass diese Aufzeichnungen von ihm (E. D.) ausgegangen seien. Ich habe damals diese Anzeige gegen E. D. auch den Kollegen vom Bundeskriminalamt abschriftlich gegeben. Ich bin dann von meinen Kollegen nicht über die Hintergründe informiert worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des S. H. wurde dieser nicht unverzüglich entlassen, sondern am nächsten Tag am Vormittag nochmals einvernommen. Nach dieser Einvernahme ist er dann enthaftet worden.

 

Lediglich beim Beschwerdeführer selbst habe ich die Enthaftung verfügt. Die anderen beiden Festgenommenen habe ich aufgrund der umfangreichen Erhebungen nicht selbst betreuen können und sind wir deshalb arbeitsteilig vorgegangen. Für mich hing damals die Verdunklungsgefahr mit dem Geständnis zusammen.

 

Die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer mit keinem Anwalt reden durfte, stammt von mir. Ich habe damals vor der Festnahme deshalb mit P. Rücksprache gehalten, der zu mir kam, da ich es nicht ausschließen kann, dass ich einen wesentlichen Punkt übersehen habe. Dieser Beamte war dann ebenfalls meiner Meinung. Gründe hierfür haben wir keine ausgetauscht. Ich kann heute nicht ausschließen, dass G. damals zu mir sagte, er sei in 48 Stunden wieder heraußen, oder dass ich sagte, diesmal könne es länger dauern.

 

Weiters wurden der Beamte des Bundeskriminalamtes BI W. P. vernommen und machte dieser folgende Angaben:

 

Ich weiß nicht, dass Herr D. als Informant für das Bundeskriminalamt arbeitet. Ich habe ihn an jenem 21.3.2004 das erste Mal am Gendarmerieposten Hall gesehen. Ich habe ihn damals niederschriftlich vernommen. Er sagte zuerst die Unwahrheit und erst später dann die Wahrheit. Die weitere Amtshandlung wurde von der Bundespolizeidirektion Innsbruck geführt. Wir hatten damit nichts zu tun, wir waren nur unterstützend anwesend. Am 21.3. wurde ich von einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes West informiert, dass E. D. zum Gendarmerieposten Hall kommt. Ich bin dann auch dort hingefahren. Überhaupt zu dieser Amtshandlung sind wir deshalb gekommen, weil wir, das heißt ich und mein Kollege P. als Ermittler im Brand der Tiroler Loden AG befasst waren. Wir sind dann von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck informiert worden, dass es eben Aktivitäten gebe. Rein aus diesem Grund wollten wir bei dieser Vernehmung dabei sein. Die Vernehmung am Gendarmerieposten Hall erfolgte von mir und meinem Kollegen alleine. Am Abend beim Zugriff selbst waren wir nicht dabei. Wir waren damals ca 4 km entfernt. Wir sind dann über Funk gerufen worden und musste ich erst hingeleitet werden, da ich den Ort nicht fand. Wir haben dann dort einen der Festgenommenen, glaublich E. D., übernommen und in die Bundespolizeidirektion Innsbruck überstellt. Auf Vorhalt der Tonbandprotokolle gebe ich an, dass diese offensichtlich von jemand anderen übertragen wurden. Nach der Festnahme habe ich bei der Vernehmung des Verdächtigen S. H. mitgearbeitet. Ich selbst habe keinerlei Kontakt mit dem Staatsanwalt gehabt und habe auch keinerlei Verfügungen hinsichtlich der Enthaftung von einem der drei Beteiligten getroffen.

 

Nach Vorhalt der Aussage des Kriminalbeamten S. gebe ich an, dass ich damals beim Zugriff selbst nicht beteiligt war. Wir sind mit unserem Auto in ca 50 Meter Entfernung gestanden. Wir sind dann erst hingefahren, als bereits die Festnahmen erfolgten. Auf Vorhalt der Angaben des Beamten S., dass einer von uns mit ihm gesprochen habe, gebe ich an, dass ich das nicht war.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich bei den Erhebungen wegen des Brandes der Tiroler Loden AG und des Verdachtes des Menschenhandels betreffend R. G. mitgearbeitet habe. Aufgrund dessen wurde ich auch über den gegenständlichen Sachverhalt informiert. Aus diesem Grunde bin ich gemeinsam mit dem Kollegen P. von Klagenfurt angereist und habe E. D. damals am Gendarmerieposten Hall vernommen. Ich kann heute nicht mehr angeben, von wem genau ich damals informiert wurde. Auf Vorhalt der Angaben des E. D., dass ihm bereits am Nachmittag des 21.3. mitgeteilt wurde, dass er am Abend festgenommen würde, gebe ich an, dass dies nicht stimmt. Auch haben weder ich noch mein Kollege P. dem E. D. je eine Videokassette übergeben. Die Einvernahme des E. D. am Gendarmerieposten Hall haben lediglich mein Kollege P. und ich geführt.

 

Auf Vorhalt dessen, dass der Festgenommene E. D. ein Tonbandgerät bei sich führte, gebe ich an, dass ich davon nichts weiß. Auf Nachfrage, wem ich den festgenommenen E. D. in der Bundespolizeidirektion Innsbruck übergab, gebe ich an, dass ich dies nicht weiß.

 

Weiters wurde auch noch der Beamte des Bundeskriminalamtes GI P. vernommen und sagte dieser wie folgt aus:

 

 

Ich habe am 21.3. nachmittags am Gendarmerieposten Hall erstmals E. D. gesehen. Er ist kein unbeschriebenes Blatt. Im Zuge unserer Vernehmung haben wir ihm auch nicht alles geglaubt. Er ist an uns herangetreten und hat gesagt, dass er ein Aufzeichnungsgerät mitführen könnte und würde. Er wollte dies dafür machen, damit wir sehen, dass er sich heraushalten will. Von uns wurde ihm dann allerdings kein Gerät mitgegeben.

 

Die weitere Amtshandlung wurde dann von der Bundespolizeidirektion Innsbruck geführt. Am Abend selbst waren wir zwar in Innsbruck anwesend, aber nicht unmittelbar beteiligt. Nach meiner heutigen Erinnerung war R. G. bereits festgenommen, als wir dort eintrafen.

 

Ich habe nach der Einlieferung ins Polizeigefangenenhaus S. H. vernommen. Ich kann mich auch erinnern, dass ich danach noch mit E. D. gesprochen habe.

 

Auf Vorhalt der Niederschrift des E. D. und der darin wiedergegebenen Anmerkung, dass eine kurze Kontaktnahme zwischen ihm und S. H. stattgefunden hat, gebe ich an, dass ich mich daran erinnern kann. Ich war damals allerdings nur Ohrenzeuge. Ich bin dann hinzugekommen und habe glaublich den Herrn H. genommen und in ein Büro geführt. Die beiden haben sich, wie sie sich gesehen haben, gegenseitig beschimpft. Die Gegenüberstellung erfolgte aus kriminaltaktischen Gründen auf Wunsch jener Beamten, die E. D. vernommen haben. Auf Vorhalt, warum der die Anzeige erstattende Polizeibeamte Insp. S. bis zum Abschluss der Erhebungen das Tonband des E. D. nicht kannte, ich es jedoch bereits am 22.3.2004 der Staatsanwaltschaft übermitteln konnte, gebe ich an, dass ich das nicht weiß.

 

Auf Vorhalt der Aktenvermerke, dass die Kontaktaufnahmen überwiegend zwischen mir und der Staatsanwaltschaft erfolgten, gebe ich an, dass dies eine gemeinsame Aktion zwischen dem Bundeskriminalamt und der BPD Innsbruck war.

 

Auf Vorhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Innsbruck teile ich mit, dass ich damals jene Verfügung des Staatsanwaltes in diesem Aktenvermerk niedergeschrieben habe.

 

Auf Vorhalt des Aktenvermerkes beginnend mit ?21.3.2004, ca 18.00 Uhr? gebe ich an, dass dieser von mir verfasst ist und die Wahrheit wiedergibt. Auf Frage, warum ich dem Staatsanwalt mitteilen konnte, dass die Übergabe um 21.00 Uhr erfolgen würde, gebe ich an, dass dies uns von Herrn D. so vorgegeben wurde. Dies war sein Zeitplan. Auf Frage, warum sich dies im Protokoll vom 21.3. am Gendarmerieposten Hall nicht wieder findet, gebe ich an, dass er es uns dann erst nach Ende der Niederschrift um 17.30 Uhr gesagt hat.

 

Auf Nachfrage, warum sich im Protokoll der Niederschrift des E. D. am Gendarmerieposten Hall die Formulierung findet: ?Ich möchte noch anführen, dass sowohl H. als auch G. der Meinung sind, dass ich den Film bereits aufgenommen habe. Tatsächlich habe ich aber noch keine Aufnahmen vorgefunden.?:

 

Und der Formulierung in meinem Aktenvermerk vom 21.3. über das Telefonat mit dem Staatsanwalt sich die Formulierung findet: ?D. gibt an, dass er von einem gewissen S. H., dieser handle im Auftrag des R. G., den Auftrag erhalten hat, ein Video über H. M. zu beschaffen. Dieses Video sollte dokumentieren, dass H. M. ein außereheliches Verhältnis zu seiner Stieftochter T. unterhält.

 

Für die Übergabe dieses Videos würde er Euro 4.000,00 und zusätzlich eine Prämie von R. G. erhalten.

 

Die Übergabe soll am 21.3.2004 um ca 21.00 Uhr in Innsbruck in einem Cafe stattfinden.?

 

Ich gebe an, dass es sich hierbei um keinen Widerspruch handelte, zumal E. D., S. H. und R. G. gegenüber angab, dass es dieses Video bereits gebe.

 

Ich selbst habe E. D. keine leere Videokassette übergeben.

 

Die Festnahme selbst erfolgte dann durch Organe der zuständigen Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Zum Zeitpunkt der Festnahme der 3 Personen war ich ca 2 bis 3 km Entfernt. Ich war damals gemeinsam mit dem Herrn P. unterwegs.

 

Auf Vorhalt, dass diese Angaben sich mit den Aussagen meines Kollegen P. widersprechen, gebe ich an, dass nach meinem Empfinden R. G. zum Zeitpunkt meines Eintreffens bereits festgenommen war.

 

Das Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer selbst habe ich nicht gesehen.

 

Dass es bereits ein aufgenommenes Gespräch von 18.3. gibt, ist mir sei demselben Zeitpunkt bekannt, als die andere Tonbandaufnahme. Dies war jener Tag, an dem der Bericht an die Staatsanwaltschaft ging (22.3.2004). Auf Nachfrage gebe ich an, dass es damals am Gendarmerieposten Hall keine - über die Niederschrift hinausgehende - Absprachen gab.

 

Weiters wurden dargetan der Antrags- und Verfügungsbogen des Landesgerichtes Innsbruck zum Akt 38 UR 264/03z, Seite 3 www, und der darin enthaltene Aktenvermerk, demzufolge die zuständige Untersuchungsrichterin erst aus den Medien im Laufe der 13. Kalenderwoche erfahren habe, dass der Erstbeschuldigte R. G. wieder in Haft sei. Eine Nachfrage bei den diensthabenden Journaldienstrichtern ergab, dass auch diese keine Kenntnis über die Festnahme der 3 oben genannten Personen gehabt hätten.

 

Weiters wurde dargetan die Ordnungsnummer 145, 179, 195 und 207 des Aktes 38 UR 264/03z des Landesgerichtes Innsbruck, wobei insbesondere auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.5.2004 zur Zahl 7 Bs 179/04 eingegangen wurde.

 

Weiters legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.6.2004 zu Z 7 Bs 246, 247/04 zum Beweise dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Sachverhalt die Vorerhebungen eingestellt worden seien.

 

Als letztes wurde auch noch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18.6.2004 zur Zahl 8 St 213/03v dargetan.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.7.2004 ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:

 

Am 10.3.2004 erstattete Hans P. M. Anzeige gegen unbekannte Personen, da er aufgrund seiner Zeugenaussage im Zusammenhang mit dem Großbrand bei der Firma Tiroler Loden GmbH bedroht worden sei. In seiner Anzeige nannte er unter anderem den Namen ?E.?.

 

In weiterer Folge konnte durch Erhebungen festgestellt werden, dass es sich bei dieser Person um E. D. handelt. Diese Anzeige wurde durch einen Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Referat Gewaltdelikte, bearbeitet. Dieser Beamte wurde am Sonntag des 21.3.2004 von einem Kollegen in Kenntnis gesetzt, dass der Betreffende E. D. am selben Nachmittag am Gendarmerieposten Hall vernommen würde. Nachdem sich der sachbearbeitende Kriminalbeamte am Gendarmerieposten Hall eingefunden hatte, wurde ihm eine Niederschrift, welche von zwei Beamten des Bundeskriminalamts errichtet wurde, zum Lesen ausgefolgt. Eine direkte Befragung des E. D. durch den zuständigen Sachbearbeiter erfolgte nicht. Aufgrund von Angaben des vernommenen Verdächtigen wurde der Staatsanwalt hinsichtlich einer beabsichtigten Übergabe eines Videos, welches den Zeugen Hans M. bei der Ausführung gerichtlich strafbarer Handlungen zeigen sollte, informiert. An dieser Übergabe sollten neben dem einvernommenen Verdächtigen auch der Beschwerdeführer und S. H. teilnehmen. Laut dem vorliegenden und von Beamten des Bundeskriminalamtes nur mündlich übermittelten Sachverhaltes sollte dieses Video dazu benützt werden, um den Zeugen M. zu einer Änderung seiner Aussagen in Zusammenhang mit dem Großbrand bei der Tiroler Loden GmbH zu nötigen

 

Dieses Treffen wurde sodann von Beamten der Bundespolizeidirektion observiert. An jenem Abend kam es dann zu insgesamt zwei Treffen. Das erste Treffen fand vor dem Cafe XYZ auf der Hallerstraße statt und dauerte nur kurze Zeit. Ein weiteres Treffen fand im Anschluss daran ca. gegen 21.00 Uhr vor dem Lokal ?XY? des R. G. statt. Hierbei setzte sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit S. H. in das Fahrzeug des E. D.. Nach einem mehrere Minuten dauernden Gespräch stieg der Beschwerdeführer aus und ging zurück in seinen Betrieb. Als er sich in seinem Betrieb im ersten Stock befand, wurde er auf einen Lärm vor seiner Betriebsstätte aufmerksam und blickte aus dem Fenster. Hierbei konnte er beobachten, wie E. D. vor seinem Fahrzeug und S. H. vor dessen Fahrzeug festgenommen wurden.

Der Beschwerdeführer ging sodann vor seinen Betrieb hinunter und stellte dabei fest, dass seinem Türsteher der Zutritt zum Lokal verweigert worden ist. Auf seine Fragen hin, was das Ganze solle, wurde auch er festgenommen. Vor dieser Festnahme erfolgte eine kurze Beratung zwischen dem leitenden Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck und einem Beamten des Bundeskriminalamtes. Im Fahrzeug des E. D. wurde eine Videokamera mit einer leeren Videokassette sichergestellt, im Fahrzeug des S. H. eine Geldtasche mit ca. Euro 1.500,00.

Nach seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer in die Bundespolizeidirektion Innsbruck verbracht und dort für mehr als 46 Stunden angehalten.

 

Der festgenommene E. D. wurde für den Transport in die Bundespolizeidirektion Innsbruck den Beamten des Bundeskriminalamtes übergeben. An wen die beiden Beamten des Bundeskriminalamtes den Festgenommenen in der Bundespolizeidirektion Innsbruck übergaben, konnte nicht festgestellt werden, zumal weder ein Haftbericht noch eine Einlieferungsnote des Polizeigefangenenhauses existiert.

 

Bei Durchsicht der vorgelegten Urkunden und Beweismittel wurden mehrere schwerwiegende Widersprüche festgestellt. Zum Einen wurden von den beiden Beamten des Bundeskriminalamtes in der Niederschrift mit E. D. am Nachmittag des 21.3.2004 am Gendarmerieposten Hall wesentliche Aussagen nicht festgehalten. Weiters wurde ? wie sich aus einem Aktenvermerk des Beamten P. ergibt ? der Staatsanwalt über andere Dinge informiert, als sich der Niederschrift entnehmen ließen. So ist der Niederschrift kein Hinweis auf ein Treffen am selben Abend oder über die beabsichtigte Übergabe eines Videos, erwähnt. Im Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Journalstaatsanwalt (30 Min. später!) hingegen wird die Existenz eines belastenden Videos vorweggenommen.

 

Aufgrund der Aussagen sowie des Verhaltens des Zeugen GI S. ergibt sich weiter, dass die Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck nur teilweise und unzureichend von Seiten des Bundeskriminalamtes informiert wurden.

 

Als gravierenster Mangel ist im vorliegenden Sachverhalt festzustellen, dass sich in der gesamten von der Bundespolizeidirektion Innsbruck sehr umfangreich geführten Ermittlung und in der dem Gericht übermittelten Vollanzeige kein Hinweis auf das vom Zeugen E. D. mitgeführte Tonband findet. Dem Beamten der zuständigen Bundespolizeidirektion Innsbruck war dieses gänzlich unbekannt. Da im vorliegenden Akt weder Haftberichte noch sonstige Aufzeichnungen über die Durchsuchung und Festnahme sowie Beschlagnahme von Gegenständen hinsichtlich der drei festgenommenen Beschuldigten auffindbar sind, kann auch der Weg dieses Tonbandes nur im landesgerichtlichen Akt nachvollzogen werden.

 

Vom Sachbearbeiter P. des Bundeskriminalamtes wurde am darauf folgenden Tag eine Abschrift des Tonbandes, welches E. D. in jener Nacht mitführte, der Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelt. Keiner der einvernommenen Beamten des Bundeskriminalamtes konnte jedoch erklären, wie, wann oder von wem dem Festgenommenen dieses Tonband abgenommen wurde.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes lässt es sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer R. G. in jener Nacht nachvollziehbar im dringenden Verdacht stand eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben bzw. gar auf frischer Tat betreten worden zu sein.

 

Zu keinem Zeitpunkt konnte schlüssig dargelegt werden, welche Handlungen dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wurden. Das allenfalls als Gegenstand einer strafbaren Handlung anzusehende Videoband, war wie aus der Aussage des E. D. ersichtlich ist unbespielt (und fand sich wie bei den anderen Beweismittel kein Hinweis auf dessen Existenz oder weiteres Schicksal in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck) und hat zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt des Zeugen verlassen.

 

Dass in weiterer Folge die Vorerhebungen gegen alle Beschuldigten mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck eingestellt wurden, ist in diesem Zusammenhang zwar nicht ausschlaggebend, aber doch erwähnenswert.

 

 

Art 5 der Europäische Menschenrechtskonvention BGBl Nr 749/1974 idgF lautet:

 

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. (2)Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. (3)Jede nach der Vorschrift des Abs 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5)Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

 

Beim vorliegenden Sachverhalt ist weiters das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl Nr 684/1988 idgF zu beachten. Dessen hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

Artikel 1

 

(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. (4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

 

Artikel 2

 

(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

 

Artikel 4

 

(1)Eine Festnahme aus den Gründen des Art 2 Abs 1 Z 2 lit b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.

(2)Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art 2 Abs 1 Z 2 lit a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.

(3)Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. (4)Eine Festnahme aus den Gründen des Art 2 Abs 1 Z 2 lit b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art 2 Abs 1 Z 2 lit a eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im Übrigen gelten die Abs 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.

(5)Ein aus dem Grund des Art 2 Abs 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. (6)Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

(7)Jeder Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

 

Das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als VerfassungsG gilt, bestimmt in seinem § 4, dass die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Gesetzliche Bestimmungen iSd § 4 leg cit sind u a die §§175 bis 178 StPO.

 

§ 175.(1)Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:

1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen;

2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;

3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder

4. wen

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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