Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 24.9.2003 aufgrund der Berufung von Herrn Richard H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat F vom 9.9.2002, GZ. S 36.771/Fd/02, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 9,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Der Berufungswerber ist wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:
"Sie haben am 18.1.2002 um 20.07 Uhr in Wien, B3 in Höhe I-str. Rtg. N-brücke das Kfz mit dem Kennzeichen W-23 gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten (Messung: 67 km/h).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 20/2 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende
Strafe verhängt:
1) Geldstrafe von Euro ? 45,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Std. gemäß § 99/3a StVO Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
4,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 49,50 Euro, (3,60 Euro) Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
Der Berufungswerber wendet ein, er wisse als Absolvent der Technischen Universität Wien, dass technische Geräte grundsätzlich nie 100%ig fehlerfrei arbeiten könnten. Es bestehe immer ein gewisses Restrisiko einer Fehlmessung. Die Toleranzgrenzen (wann eine Messung als gültig angesehen wird) seien immer ein Kompromiss zwischen Fehler erster und weiterer Art. Außerdem sei die Geschwindigkeitsübertretung nicht besonders höher gewesen und sei die angeführte Stelle keinesfalls unübersichtlich oder gefährlich. Von einer objektiven Gefährdung könne daher nicht gesprochen werden. Er sei während seiner 25 Jahre als Autofahrer fast noch nie wegen Schnellfahrens belangt worden (ausgenommen ein Jahr vorher genau an der gleichen Stelle).
Zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 24.9.2003 ist der Berufungswerber nicht erschienen. Der Anzeigeleger ist als Zeuge vernommen worden und hat folgendes ausgesagt:
?Ich führe seit 1996 Radarmessungen durch. Die Radarmessgeräte sind in den Zivilfahrzeugen fix eingebaut. Die Überwachungskamera befindet sich hinter der Windschutzscheibe ungefähr in der Mitte zwischen Fahrer und Beifahrersitz. Einen Bildschirm gibt es nicht. Ich kann daher nur am Beginn der Messung die entsprechenden Daten mittels einer Tastatur ins Gerät eingeben und führt das Gerät aufgrund dieser eingegebenen Daten dann selbständig die Messungen durch. Ich gebe bloß die zu überwachende Höchstgeschwindigkeit in das Gerät ein und absolviert das Gerät vor der ersten Messung zuerst ein Selbsttestprogramm. Der Toleranzwert wird nicht extra eingegeben, sondern bei der Bildnachbearbeitung vom gemessenen Wert abgezogen. Bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h werden 5 km/h Toleranz abgezogen.
Bei Messungen im Bereich der B3 Richtung N-brücke stehe ich immer an der selben Stelle, nämlich als letztes Fahrzeug vor der Abzweigung der I-Straße. Das Gerät überwacht den Verkehr auf beiden Fahrspuren und gibt es dabei technisch keine Probleme. Die Kamera löst zwar auch dann aus und blendet die gemessenen Daten auch dann ein, wenn mehrere Fahrzeuge im Fotobereich erfasst sind, doch werden aufgrund der Aufnahmen Anzeigen nur in jenen Fällen erstattet, wo im allein entscheidenden Messbereich (mittleres Drittel des Fotobereichs) nur ein einziges Fahrzeug aufscheint. Dies ist im gegenständlichen Fall so gewesen, wie sich aus dem vorliegenden Radarfoto ergibt. Auf dem Foto sieht man zwar ganz rechts außen ein weiteres Fahrzeug mit der gleichen Fahrtrichtung (stadteinwärts), doch ist dieses Fahrzeug wie gesagt außerhalb des Messbereichs gewesen und hat die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung daher nicht beeinträchtigen können. 50 km/h ist dort wegen der nachfolgenden Linkskurve verordnet und kommt es in diesem Bereicht immer wieder zu schwerwiegenden Verkehrsunfällen. Deswegen wird dieser Bereich auch verstärkt überwacht."
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest:
Der Berufungswerber ist am 18.1.2002 um 20.07 Uhr in Wien, B3 Höhe I-Straße mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug W 23 Richtung N-brücke (stadteinwärts) gefahren. Dort gilt (nur) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sein Fahrzeug wurde von dem Radarmessgerät MU VR 6F Nr. 698 erfasst, das in einem am rechten Straßenrand abgestellten Zivilfahrzeug eingebaut war. Das betreffende Radarmessgerät ermittelte eine Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis 100 km/h ergab sich eine Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h. Das betreffende Radarmessgerät ist am 3.10.2000 geeicht worden. Im Messzeitpunkt 18.1.2002 war die Eichung noch nicht abgelaufen.
Es wurde erwogen:
Der Berufungswerber hat zunächst keine Gründe dafür vorgebracht, die die Einhaltung der gemessenen Fahrgeschwindigkeit (aus verkehrs)technischen Gründen als unmöglich oder doch sehr unwahrscheinlich erscheinen ließen. Die Straßenverhältnisse lassen die von ihm beschrittene Fahrgeschwindigkeit zweifellos zu, ist in dem betreffenden Bereich der in seiner Fahrtrichtung zweispurig ausgebauten Richtungsfahrbahn eine höhere als die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit offenkundig nur deswegen nicht zugelassen worden, weil in weiterer Folge eine nicht ungefährliche Linkskurve erfolgt. Die schließt aber die Einhaltung einer höheren Fahrgeschwindigkeit vor dieser Linkskurve und ein späteres Abbremsen keinesfalls aus.
Der Anzeigeleger hat überzeugend schildern können, dass er während des Messvorgangs selbst gar nicht eingreifen könne. Das Gerät führe vor den eigentlichen Messungen einen Selbsttestprogramm durch und sei dies vor der gegenständlichen Messung positiv verlaufen. Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der Zulassungs- oder Verwendungsbestimmungen haben sich nicht ergeben. Laut Auskunft des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei den betreffenden Geräten tatsächlich 5 km/h (bei gemessenen Geschwindigkeiten unter 100 km/h wie im vorliegenden Fall). Von der gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h waren daher 5 km/h abzuziehen und ergibt sich daraus die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine mit Sicherheit festgestellte Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h. Aus dem vorgelegten Eichschein mit der Nummer 167, der sich offenkundig auf das gegenständliche Radarmessgerät mit der Nummer 698 bezieht ergibt sich eine Eichung des Gerätes vom 2.3.2000 und somit der Ablauf der gesetzlichen Nacheichfrist erst am 31.12.2003.
Es wurde erwogen:
Aus dem vorgelegten Eichschein mit der Nummer 698 ergibt sich eine Eichung des Gerätes vom 3.10.2000 und somit ein Ablauf der gesetzlichen Nacheichfrist am 31.12.2003. Im Tatzeitpunkt 18.1.2002 war das Gerät daher geeicht.
Laut Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei den betreffenden Geräten (bei gemessenen Geschwindigkeiten unter 100 km/h) 5 km/h. Von der gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h waren daher 5 km/h abzuziehen und ergibt dies die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h.
Anhaltspunkte für eigenmächtige Veränderungen am Gerät oder eine leicht erkennbare Überschreitung der im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Verkehrsfehlergrenze oder für die Nichteinhaltung der Zulassungs- oder Verwendungsbestimmungen im Messzeitpunkt liegen nicht vor.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs 1 Maß- und Eichgesetz - MEG sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
Gemäß § 7 Abs 2 Maß- und Eichgesetz ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 Maß- und Eichgesetz unterliegen der Eichpflicht Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden.
Gemäß § 36 Abs 1 Maß- und Eichgesetz in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2002 besteht die Eichung aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten durch die Eichbehörde.
Gemäß § 37 Maß- und Eichgesetz in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2002 dürfen Messgeräte als geeicht nur dann bezeichnet werden, wenn entweder
1. die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 oder Abs 4 zutreffen oder
2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung ?Eichung" festgelegt wurde.
Gemäß § 39 Abs 2 Z 3 Maß- und Eichgesetz enthalten die Eichvorschriften insbesondere die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen).
Gemäß § 44 Maß- und Eichgesetz gilt ein geeichtes Messgerät nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.
Gemäß § 45 Abs 1 Maß- und Eichgesetz dürfen nach der Eichung unrichtig gewordene Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden. Gemäß § 47 Abs 2 Maß- und Eichgesetz ist einem Messgerät die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entzeihen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, dass entweder
a)
die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
b)
die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.
Gemäß § 48 Abs 1 Maß- und Eichgesetz in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2002 dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
a)
die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
b)
einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen
vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
e) auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen oder nach § 10 oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.
Gemäß § 48 Abs 2 Maß- und Eichgesetz gilt ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, als ungeeicht.
Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetz ist die Behörde dafür verantwortlich, dass ein von ihr bei einer straßenaufsichtsbehördlichen Kontrolle zur Bestimmung der Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers verwendetes Messgerät geeicht ist.
Wird die Richtigkeit der durch ein Messgerät bestimmten Geschwindigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt. Für die Geltung (Wirksamkeit) einer gültigen Eichung im Messzeitpunkt ist die Behörde im Rahmen des Vorgebrachten beweispflichtig, was eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Bestraften bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ausschließt. Ein als gültig geeicht geltendes Messgerät gilt als richtig und liefert
(vollen) Beweis für die innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegene Richtigkeit der dadurch bestimmten Größen. Schließt nach § 48 Abs 1 lit e MEG nur die leicht erkennbare Unrichtigkeit eines geeichten Messgerätes dessen gültige Eichung aus, kann letztere durch eine nicht leicht erkennbare Unrichtigkeit des Messgerätes nicht berührt werden.
Der Beweis der Unrichtigkeit eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Messgerätes ist zulässig, wie sich auch aus den die ?Befundprüfung" regelnden Bestimmungen des § 47 MEG ergibt. Diesen Beweis hat zu erbringen, wer sich darauf beruft. Ergibt sich im Verfahren nicht, dass die gesetzliche Nacheichfrist des verwendeten geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts bereits abgelaufen, in § 48 Abs 1 lit b ? d MEG angeführte eigenmächtige innere oder äußere Veränderungen am Gerät vorgenommen, die Überschreitung der im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Verkehrsfehlergrenzen leicht zu erkennen gewesen oder die Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen bei der Messung nicht eingehalten worden wären, gilt dieses im Tatzeitpunkt als gültig geeicht und somit richtig.
Den Beweis des Gegenteils hatte der Bestrafte zu erbringen. Die bloße Vermutung, das Messergebnis eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Geschwindigkeitsmessgeräts müsse auf einem nie 100%ig auszuschließenden Restrisiko einer Fehlmessung beruhen, reicht zum Beweis der Unrichtigkeit der betreffenden Messung nicht aus.
Der Berufungswerber musste daher das Messergebnis gegen sich gelten lassen.
Sein allfälliges Nichtverschulden an der Übertretung war im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von ihm selbst glaubhaft zu machen.
Entsprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Er durfte daher
zu Recht bestraft werden.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs 3 lit a der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen,
zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.
Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unbeträchtlich, da das Einhalten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf die nachfolgende, nicht ungefährliche Linkskurve im Interesse der Verkehrssicherheit konkret erforderlich war. Der Berufungswerber hat keine besonderen Gründe für das Nichteinhalten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorgebracht und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen bloß geringen Sorgfaltsverstoß ergeben. Auch sein Verschulden ist somit nicht geringfügig.
Eine vom Berufungswerber erwähnte Bestrafung scheint in der betreffenden Vormerkungsliste nicht auf und wurde somit nicht berücksichtigt. Er gilt als unbescholten. Dies ist als mildernd zu berücksichtigen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben.
Die Annahme durchschnittlicher finanzieller Verhältnisse erscheint schon im Hinblick auf den Beruf des Berufungswerbers (Universitätsprofessor) zutreffend und wurde auch nicht bestritten. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe ist die gegenständliche Strafe sowohl relativ als auch absolut nicht überhöht, beträgt sie doch kaum mehr als 5 % der Strafobergrenze. Der Berufungswerber hat somit auch den gesetzlichen Berufungskostenbeitrag zu tragen.