TE UVS Steiermark 2004/11/15 30.15-24/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn C S, wohnhaft P - E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 15.03.2004, GZ.: 15.1 4399/2003, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 4.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 3.), 5.), 6.) und 7.) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt ? 179,60 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten. Der Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt korrigiert und präzisiert: Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel P GesmbH mit dem Sitz in P zu verantworten. Im Punkt 2b) beträgt die tägliche Arbeitszeit von Frau P U am 01.06.2003 8,5 Stunden. Die Geldstrafe wird zu Punkt 2.) aufgeschlüsselt und beträgt zu Punkt 2a) und 2b) je ? 80,-- (je 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). In Punkt 6.) wird ausgesprochen, dass die jugendlichen Lehrlinge H M, T G, G H, P U, S A und T C so an Sonntagen beschäftigt wurden, dass nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei blieb und dass hiedurch § 18 Abs 2 und 3 KJBG verletzt wurde. In Punkt 6e) entfällt der Satzteil und am 01.06.2003. Die Geldstrafe wird zu Punkt 6.) aufgeschlüsselt und beträgt von Punkt 6a) bis Punkt 6f) jeweils ?

86,-- (je 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Die Geldstrafe wird zu Punkt 7.) aufgeschlüsselt und beträgt zu Punkt 7a) und 7b) je ?

72,-- (je 1,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in allen Punkten gemäß § 16 VStG verhängt. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Text

Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte insgesamt sieben Übertretungen des KJBG zu verantworten, welche sich aus den von ihm selbst geführten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben: 1.) Für die Jugendliche H M seien an näher angeführten Tagen keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten geführt worden, wodurch § 26 KJBG verletzt worden sei. 2.) Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden sei hinsichtlich der Lehrlinge G H und P U an näher angeführten Tagen überschritten worden, wodurch jeweils § 11 Abs 1 KJBG verletzt worden sei. 3.) Der Lehrling G H sei an insgesamt 15 im Straferkenntnis angeführten Tagen im Zeitraum 04.04.2003 bis 03.05.2003 im Gastgewerbe nach 20.00 Uhr beschäftigt worden. Dadurch sei § 17 Abs 1 KJBG verletzt worden.

4.) Die Jugendlichen T G, P U und T C seien an näher angeführten Tagen im Gastgewerbe nach 22.00 Uhr beschäftigt worden, dadurch sei § 17 Abs 1 KJBG verletzt worden. 5.) Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen P U habe in der 22. Kalenderwoche 2003 insgesamt 48 Stunden und 45 Minuten betragen, dadurch sei die zulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 11 Abs 1 KJBG überschritten worden. 6.) Die Jugendlichen H M, T G, G H, P U, S A und T C seien an näher bezeichneten unmittelbar aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt worden. Dadurch sei § 18 Abs 3 KJBG verletzt worden, wonach jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. 7.) Den Jugendlichen G T und A S sei in den im Straferkenntnis angeführten Kalenderwochen keine ununterbrochene Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt worden. Dadurch sei jeweils § 19 Abs 4 KJBG verletzt worden. In sämtlichen Fällen wurden Geldstrafen und für den Fall von deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Da die verhängten Geldstrafen pro Spruchpunkt ? 2.000,-- nicht übersteigen, ist zur Entscheidung über die Berufung das umseitig angeführte Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark berufen. Zum Berufungsumfang: Der Beschuldigte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom gleichen Tage hinsichtlich der erwachsenen Arbeitnehmer wegen mehrerer Übertretungen des AZG und des ARG bestraft. Er hat gegen beide Straferkenntnisse nur eine Berufung vom 29.03.2004 eingebracht und dabei die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides unrichtig mit GZ.: 15.1 2003/4698 bezeichnet, was vom Strafreferenten der Politischen Expositur Gröbming auf 4398 korrigiert wurde. Da das Berufungsvorbringen sehr allgemein gehalten ist, wurde der Berufungswerber zwei Mal mit Schreiben vom 20.04.2004 und vom 06.07.2004 um Mitteilung ersucht, ob sich seine Berufung gegen beide Straferkenntnisse richtet bzw welche Punkte dem Grunde oder allenfalls auch nur der Höhe nach angefochten werden. Der Berufungswerber hat beide Schreiben unbeantwortet gelassen. Trotz dieser mangelnden Kooperation des Berufungswerbers wird im Hinblick auf die beschuldigtenfreundliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Erfordernisse eines begründeten Berufungsantrages im Zweifel davon ausgegangen, dass sich die Berufung auch gegen das Straferkenntnis GZ.: 15.1 4399/2003 richtet. Der Berufungswerber sei nach ausführlichen Gesprächen mit Herrn Ing. W darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Dienstpläne aufgrund falscher Informationen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden seien. Es sei daraufhin jeder Abteilungsleiter sofort in Kenntnis gesetzt worden, die Arbeitsaufzeichnungen von nun an gesetzeskonform (also mit Pausenzeiten) einzutragen. Für Lehrlinge sei ein separater Dienstplan entworfen worden. Vorgeschriebene Gastgewerbearbeitszeiten würden eingehalten, mindestens jeder zweite Sonntag bleibe arbeitsfrei und würden immer zwei zusammenhängende Kalendertage als frei eingetragen. Er ersuche um nochmaliges Überdenken des Straferkenntnisses, da es sich offensichtlich nur um ein Kommunikationsproblem gehandelt habe. Da die Anzeigenlegung des Arbeitsinspektorates L sowohl in diesem Verfahren, als auch im Verfahren hinsichtlich der Übertretungen des AZG und des ARG aufgrund der gleichen Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgte, wurde das Verfahren wegen seines sachlichen Zusammenhanges gemäß § 51e Abs 7 VStG mit dem Verfahren UVS zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Am 15.09.2004 fand eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, welcher der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt fern geblieben ist. Nach Einvernahme des Meldungslegers Ing. M W wird unter Verwertung der im Original vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den gegenständlichen Tatzeitraum nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber ist seit dem 01.07.1998 gemeinsam mit M S handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel P GesmbH. Es handelt sich um einen Familienbetrieb, in welchem zuvor die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers vom Vater des Berufungswerbers, C S sen. ausgeübt wurde. Am 17.06.2003 führte Ing. M W vom Arbeitsinspektorat L gemeinsam mit Vertretern der Arbeiterkammer im Hotel einen Betriebsbesuch durch, bei welchem keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Mit dem bei der Kontrolle anwesenden C S sen. wurde mündlich vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen für alle Arbeitnehmer für den Zeitraum April 2003 bis Juni 2003 ins Amt geschickt werden, was in der Folge auch geschah. Die im Akt befindlichen Originalaufzeichnungen wurden vom Arbeitsinspektor bei der Anzeigenlegung ausgewertet. Seitens der Familie S kam kein Hinweis dahingehend, dass die übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen fehlerhaft oder unvollständig wären. Die mit Dienstplan bezeichneten Aufzeichnungen für die einzelnen Abteilungen des Gastronomiebetriebs (Restaurant, Küche, Rezeption, etc.) werden jeweils für eine Kalenderwoche erstellt, wobei in der Rubrik Plan die vorgesehene Dienstzeit unter Berücksichtigung allfälliger arbeitsfreier Tage (als U bzw frei) bezeichnet, eingetragen wird. In der Rubrik Ist werden die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten eingetragen. Laut Plan sollen diese auch vom jeweiligen Arbeitnehmer unterschrieben werden, was auf den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen jedoch nur teilweise der Fall ist. Bei der Auswertung der Arbeitszeitaufzeichnungen ging der Arbeitsinspektor von den in der Rubrik Ist aufscheinenden Beginn- und Endzeiten der jeweiligen Dienste aus, wobei ausgewiesene Pausen abgezogen wurden. Der Berufungswerber wurde ebenso wie sein Vater vor der verfahrensgegenständlichen Anzeige mehrmals detailliert hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen des KJBG, insbesondere auch bezüglich der korrekten Führung des Verzeichnisses gemäß § 26 KJBG aufgeklärt. Am 11.02.1999 und am 10.10.1999 fand durch Ing. E vom Arbeitsinspektorat L eine Beratung im Betrieb statt, bei welcher auch der Berufungswerber anwesend war. Aus Anlass der Kontrolle vom 11.02.1999 erging am 26.02.1999 eine Aufforderung gemäß § 9 Abs 1 ArbIG, welche die gleichen Übertretungen des KJBG betraf, wie im nunmehr gegenständlichen Straferkenntnis. Am 19.05.2000 fand ein weiterer Betriebsbesuch statt, bei welchem neuerlich Übertretungen des § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 und § 26 Abs 1 KJBG beanstandet wurden. Aus Anlass der zuletzt genannten Übertretungen wurde der Vater des Berufungswerbers rechtskräftig bestraft (Die belangte Behörde war damals zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Vater des Berufungswerbers noch als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert). Das in der Berufung erwähnte ausführliche Gespräch des Berufungswerbers mit Herrn Ing. M W fand erst nach der verfahrensgegenständlichen Anzeige statt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Meldungslegers und insbesondere auf die vom Berufungswerber selbst vorgelegten Originalarbeitszeitaufzeichnungen, welche vom zuständigen Senatsmitglied nochmals Punkt für Punkt genau überprüft wurden. Hiebei ergaben sich in Punkt 2b) und 6e) zwei kleinere Einschränkungen des Tatvorwurfs, welche bei der nunmehr vorgenommenen Spruchkorrektur zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt wurden. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegenen Verwaltungsübertretungen nicht konkret bestritten, keine Beweisanträge gestellt und es nicht einmal der Mühe wert gefunden, zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen. Seine Berufungsausführungen betreffend das Gespräch mit dem Meldungsleger und daraufhin angeblich durchgeführte Verbesserungen sind allgemein gehalten und beziehen sich überdies auf einen Zeitraum nach Erstattung der verfahrensgegenständlichen Anzeige. Mangels konkreter Bestreitungen des Berufungswerbers bestehen somit keine Bedenken, die sich aus den Dienstplänen ergebenden Ist-Zeiten an den verfahrensgegenständlichen Tagen als erwiesen anzunehmen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitszeitaufzeichnungen (Stempelkarten, Dienstpläne, etc.), insbesondere dann, wenn sie vom Arbeitgeber selbst geführt wurden bzw von diesem auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat übermittelt wurden, einen ausreichenden Beweis dafür liefern, dass zu den angegebenen Zeiten tatsächlich gearbeitet wurde und die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen vom Arbeitgeber überdies weder bestritten, noch durch entsprechende Beweise (Zeugen, etc.) widerlegt wurde (ua. VwGH Zl. 90/19/0248, 0249 vom 02.07.1990, Zl. 90/19/0056 vom 23.04.1990 ua.).

Rechtliche Beurteilung: Punkt 1.): Nach § 26 Abs 1 Z 5 KJBG muss das Verzeichnis der Jugendlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung enthalten, wobei das Gesetz den Hinweis auf § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz - AZG enthält. Aus der Formulierung geleisteten (Arbeitsstunden) ergibt sich, dass diese Arbeitzeitaufzeichnungen erst dann vorzunehmen sind, wenn die Arbeitszeit bereits tatsächlich abgeleistet wurde. Daher kann ein Arbeitszeitplan (Dienstplan) mit Eintragung von Soll-Zeiten Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 KJBG nicht ersetzen. Bei Frau M H ist im Dienstplan an den angeführten Tagen jeweils nur eine Stundensumme (zB 5 Stunden), teilweise überdies nur in der Rubrik Plan eingetragen. Diesen Aufzeichnungen kann daher nicht entnommen werden, wann die Arbeitszeit von Frau H an den betreffenden Tagen jeweils begonnen und geendet hat und ob und welche Pausen konsumiert wurden. Punkt

2.) und Punkt 5.): § 11 Abs 1 KJBG: Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Aus den Eintragungen in der Rubrik Ist des Dienstplans ergibt sich, dass die Jugendlichen H G und U P an den im Straferkenntnis angeführten Tagen teilweise deutlich länger als die erlaubten acht Stunden gearbeitet haben bzw als Konsequenz daraus bei U P in der 22. Kalenderwoche auch eine erhebliche Überschreitung der Wochenarbeitszeit resultierte. Punkt 3.) und Punkt 4.): § 17 KJBG: (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20.00 bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.

(3) bis (6) ... (7) Soweit die Abs 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr. 540/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde." Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass Jugendliche unter 16 Jahren zur Nachtzeit generell nicht, somit auch nicht im Gastgewerbe, beschäftigt werden dürfen. Da der Jugendliche H G im Tatzeitraum 04.04.2003 bis 03.05.2003 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dessen ungeachtet jedoch an den im Straferkenntnis angeführten Tagen jeweils deutlich länger als bis 20.00 Uhr beschäftigt wurde, liegt in Punkt 3.) jedenfalls eine Übertretung des § 17 Abs 1 KJBG vor. Im Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses (welcher inhaltlich gleichlautend ist mit der als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung vom 14.10.2003) wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Jugendliche (Lehrlinge) über 16 Jahre dürfen im Gastgewerbe nach 22.00 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Folgend angeführte Jugendliche/Lehrlinge über 16 Jahre wurden im Gastgewerbe nach 22:00 Uhr beschäftigt ..... Dieser Tatvorwurf ist durch den Wortlaut des § 17 Abs 2 KJBG jedoch nicht gedeckt. Diese Bestimmung verbietet nämlich keineswegs generell eine Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre im Gastgewerbe nach 22.00 Uhr. Eine derartige Beschäftigung ist vielmehr bis 23.00 Uhr ausdrücklich erlaubt, soferne die Bestimmung des § 17 Abs 7 leg cit eingehalten wird. In seiner Anzeige vom 04.09.2003 hat der Arbeitsinspektor zwar darauf hingewiesen, dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 17 Abs 7 KJBG im Gegenstandsfall für eine Beschäftigung bis 23.00 Uhr in Ermangelung eines entsprechenden Untersuchungsnachweises nicht vorliegen. In der als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung vom 14.10.2003 fehlt jedoch dieser Hinweis ebenso wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich auch, dass der Beschuldigte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Akteneinsicht genommen hat und somit keine Kenntnis von der bezughabenden Anmerkung des Arbeitsinspektorates zu Punkt 4.) der Anzeige erlangt hat. Nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Senatsmitgliedes entspricht der Tatvorwurf im gegenständlichen Straferkenntnis in diesem Punkt, welcher sinngemäß jegliche Beschäftigung von Jugendlichen im Gastgewerbe nach 22.00 Uhr verbietet, nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG. Es hätte jedenfalls auch des zusätzlichen Hinweises bedurft, dass die betroffenen Jugendlichen regelmäßig nach 22.00 Uhr beschäftigt wurden und die gemäß § 17 Abs 7 KJBG geforderte jährliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Diese Rechtsauffassung zu § 17 Abs 2 und 7 KJBG wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark auch bereits mit Erkenntnis vom 03.06.2002, GZ.:, vertreten. Da somit im Punkt

4.) in Ermangelung einer tauglichen Verfolgungshandlung auch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG aus formalen Gründen einzustellen. Punkt 6.): § 18 KJBG: (1) An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl Nr. 153 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeit an Sport- und Spielplätzen. (3) In den Fällen des Abs 2 muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. (3a) bis (4) ... Die Jugendlichen H M, T G, G H, P U, S A und T C wurden laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen an den angeführten unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt. Bei T G ist zwar am Sonntag, dem 27.04.2003 und am nächstfolgenden Sonntag, dem 04.05.2003 nur in der Kategorie Plan ein Dienst eingetragen, nicht jedoch in der Kategorie Ist-Zeit, dennoch sind die vorliegenden Dienstpläne aussagekräftig, da es bei der Übertretung des § 18 KJBG nur darum geht, ob an einem bestimmten Tag grundsätzlich gearbeitet wurde (gleichgültig in welcher Dauer), jedenfalls angenommen werden kann, dass der Lehrling an jenem Tag auch arbeitete, an dem der Plan dies vorsah. Verwiesen sei diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Juni 2002, GZ.:. Auch in diesem Fall lagen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Dienstpläne vor, in welchem die prospektiven Dienstzeiten nur in der Spalte Soll eingetragen wurden, die Spalte Ist jedoch leer blieb. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Berufungswerber diese Übertretung, wie auch alle übrigen Übertretungen nicht im Detail bestritten hat. Es kann daher hinsichtlich sämtlicher Tattage ein Verstoß gegen § 18 Abs 2 und 3 KJBG als erwiesen angenommen werden. Lediglich im Punkt 6e) hat bei S A der Tatvorwurf hinsichtlich des 01.06.2003 zu entfallen, weil dieser Sonntag nicht unmittelbar auf den 18.05.2003 folgte, an welchem sie ebenfalls Dienst hatte. Punkt 7.): § 19 Abs 4 KJBG:

Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen folgt, dass T G in der 17. Kalenderwoche nur am 24.04.2003 frei hatte und ihm somit keine ununterbrochene Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde. Ebenso hatte S A in der 18. Kalenderwoche nur am 30.04.2003 und am 01.05.2003 und somit ebenfalls keine zwei zusammenhängenden Kalendertage frei. In beiden Fällen kommt die Ausnahmeregelung des § 19 Abs 4 zweiter Satz KJBG nicht zur Anwendung, die gegenständlichen Übertretungen sind somit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung: § 30 KJBG, BGBl Nr. 599/1987, in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr. 98/2001 lautet wie folgt: Wer den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von ? 72,-- bis ?

1.090,--, im Wiederholungsfall von ? 218,-- bis ? 2.180,-- zu bestrafen. Da der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt noch nicht einschlägig vorbestraft war - die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates L erwähnte einschlägige Vorstrafe betraf seinen Vater C S sen. - kommt im Anlassfall in allen Spruchpunkten der erste Strafsatz zur Anwendung. Dies wurde von der belangten Behörde in Rücksprache mit dem Arbeitsinspektorat L bereits berücksichtigt, indem mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates die ursprünglich beantragten Strafen in den einzelnen Punkten um jeweils ca. 2/3 herabgesetzt wurden. Kinder und Jugendliche, deren körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und bei denen eine Überbeanspruchung besonders leicht zu schweren Schädigungen führen kann, sollen durch die Bestimmungen des KJBG geschützt werden. Auch wegen der sich aus der natürlichen Sachlage ergebenden Schwäche der Jugendlichen im Betrieb, ihrer Nachgiebigkeit und Unerfahrenheit, ihres wenig gefestigten Charakters und ihrer Organisationsfremdheit, sind besondere Schutzbestimmungen erforderlich. Die Berufung auf angeblich falsche Informationen bzw Kommunikationsprobleme vermag den Berufungswerber nicht zu entlasten. Von einem Betreiber eines Gastgewerbebetriebes mit dutzenden Beschäftigten kann jedenfalls erwartet werden, dass er über die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen bzw höchstzulässigen Arbeitszeiten Bescheid weiß. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber erwiesenermaßen vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle mehrfach hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes aufgeklärt wurde und er sich von den beiden vorangegangenen Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates nicht beeindrucken ließ und seine Praxis hinsichtlich der Dienstpläne beibehielt. Dies gilt insbesondere auch für die korrekte Führung des Verzeichnisses gemäß § 26 KJBG, wo der Berufungswerber die vorangegangenen Warnungen des Arbeitsinspektorates ignorierte und die bisherige Praxis fortsetzte. Die vorangegangenen Aufforderungen gemäß § 9 Abs 1 ArbIG betrafen mit Ausnahme des Punktes 2.) die gleichen Übertretungen, wobei hinsichtlich des § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 und § 26 Abs 1 KJBG sogar mehrfache Beanstandungen erfolgten. Der Berufungswerber hat daher mit Ausnahme des Punktes 2.) vorsätzliche Begehung zu verantworten. Hinzu kommt, dass die höchstzulässigen Tages- und Wochenarbeitszeiten gravierend, teilweise um mehrere Stunden, dies überdies teilweise an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen, überschritten wurden. Daraus resultiert eine beträchtliche Überlastung der betroffenen Jugendlichen. Der Verstoß gegen den angeführten Schutzzweck der Norm ist daher beträchtlich. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Trotz dieser gravierenden Verstöße hat die belangte Behörde über den Berufungswerber teilweise nur die Mindeststrafe bzw knapp über der Mindeststrafe liegende Strafen verhängt. Aus dem Vorstrafenausdruck folgt, dass der Berufungswerber wegen zahlreicher anderer Verwaltungsübertretungen nicht absolut unbescholten ist. Als mildernd ist daher nichts, als erschwerend Vorsatz anzunehmen. Da im Berufungsverfahren keinerlei Milderungsgründe hervorkamen, sondern im Gegenteil der Erschwerungsgrund des Vorsatzes zu berücksichtigen ist, besteht keinerlei Anlass, die ohnedies äußerst moderaten Strafen noch weiter herabzusetzen. Eine solche Strafreduktion wäre nur unter Anwendung der Bestimmungen des § 20 oder § 21 VStG möglich, wobei die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen im Gegenstandsfall aus den dargestellten Gründen jedoch keineswegs erfüllt sind. Die Einschränkungen der Tatzeit in den Punkten 2b) und 6e) sind so geringfügig, dass sie keinen Einfluss auf die Strafbemessung haben. Wohl aber entfiel in diesen Punkten die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Einschränkung des Tatzeitraums ein teilweises Obsiegen darstellt. Die verhängten Strafen erscheinen auch den vom Berufungswerber selbst bekannt gegebenen, allerdings durch keinerlei Nachweise belegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (mtl. Nettoeinkommen von ? 965,--, kein Vermögen, Schulden im Betrag von ? 13.761,36) angemessen. In Punkt 6.) und 7.) war der Spruch in Unterpunkte aufzugliedern, weil Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Ansehung verschiedener Personen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesondert strafbare Handlungen darstellen. Da die nunmehr verhängten Einzelstrafen in diesen Punkten jedoch nicht höher sind, wie die ursprünglich von der belangten Behörde verhängte Gesamtgeldstrafe bzw Gesamtersatzarreststrafe, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor. Im Sachverhalt war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zu konkretisieren, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Jugendliche Beschäftigung Gastgewerbe Erlaubnis Einschränkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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