TE UVS Tirol 2004/12/02 2004/28/073-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn P. S., XY, D-F. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.09.2004, Zl VK-21748-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu  bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die vorgeworfene Strafbestimmung, § 99 Abs 2b StVO, auf § 99 Abs 2a StVO berichtigt wird.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.09.2004, Zl VK-21748-2004, wurde dem Berufungswerber nachstehend folgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 17.07.2004 um 11.20 Uhr

Tatort: Gries a. Brenner auf der A13 bei km 34,100 in Richtung

Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY/XY

 

1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Kfz gelenkt, sowohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf dieser Straße an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten ist: Am 2. Juli, 23. Juli und 6. August 2004 in der Zeit zwischen 15 Uhr und 19 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 3. Juli 2004 bis einschließlich 11. September 2004 jeweils in der Zeit von 8 Uhr  bis 15 Uhr. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der im Jahr 2004 zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (BGBl II Nr 248/2004. Das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung ist nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 42 Abs 5 StVO iVm der Ferienreiseverordnung?

 

Über den Berufungswerber wurde daher gemäß § 99 Abs 2b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 verhängt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

 

?An dem besagten Tag sei er von seinem Disponenten aufgefordert worden, so schnell wie möglich die Ladung nach Schweden zu befördern. Er hätte in Italien vorher noch mit einem Kollegen gesprochen, welcher ihm mitteilte, dass Samstags ab 15.00 Uhr in Österreich das Fahrverbot gelten würde. Dazu müsse er sagen, dass er in der vorhergehenden Zeit sehr selten durch Österreich gefahren sei und diese Fernreiseverordnung nicht gekannt habe. Er stellte weiters die Anfrage, warum die Fahrer nicht durch ein Schild vor der Grenze auf derartige Fahrverbote hingewiesen werden würden, damit sie noch rechtzeitig reagieren können. Weiters führte er aus, dass insoferne er Besucher nicht haben wolle, er diesen den Eintritt in sein Haus verwehren könne, dieser kann sodann umkehren ? er hätte jedoch nicht umkehren können, obwohl er es aus Höflichkeit mit Sicherheit getan hätte.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung sowie durch Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.11.2004.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

Der Berufungswerber war am Samstag, dem 17.07.2004 um 11.20 Uhr auf der A13 unterwegs, wobei er bei km 34,100 in Richtung Innsbruck bei Gries am Brenner einer Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Bei dieser gab der Berufungswerber an, er hätte keine Kenntnis von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung in Österreich gehabt.

 

Gemäß § 1 Abs 1 der Ferienreiseverordnung 2004 ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf den in Abs 2 und Abs 3 genannten Straßen am 02. Juli, 23. Juli, 30. Juli und 06. August 2004 in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 03. Juli 2004 bis einschließlich 11. September 2004 jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten.

 

Aus Abs 2 der Ferienreiseverordnung 2004 geht hervor, dass das Verbot gemäß Abs 1 auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen gilt:

 

1.

?

2.

?

10.

Brennerautobahn A13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck-Süd;

11.

?

12.

?

13.

?

 

Festgehalten wird weiters, dass die Ausnahme des § 2 der Ferienreiseverordnung 2004 nicht auf den Berufungswerber anzuwenden war, da dieser ? wie aus der Anzeige hervor geht ? ausschließlich Maschinenteile und Kompressoren geladen hatte und dies kein verderbliches Gut darstellt. Der Berufungswerber konnte auch keine entsprechende Ausnahmegenehmigung für den gegenständlichen Transport vorweisen.

 

Im Einspruch führt der Berufungswerber aus, dass er weder durch seinen Arbeitgeber noch durch anderweitige Bekanntgebungen über dieses Fahrverbot informiert wurde. In der Berufung vom 18.10.2004 gibt hingegen der Berufungswerber an, vorher in Italien noch mit einem Kollegen gesprochen zu haben, welcher ihm sagte, dass samstags ab 15.00 Uhr in Österreich das Fahrverbot gilt.

 

Damit steht fest, dass dem Berufungswerber die Ferienreiseverordnung 2004 bekannt war und er die Übertretung nach dieser begangen hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist anzuführen, dass von durchschnittlichem Einkommen auszugehen war. Der Strafrahmen des § 99 Abs 2a StVO welcher im Spruch berichtigt wurde, beläuft sich auf eine Höhe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, sodass die Bestrafung ohnehin im untersten Bereich angesetzt wurde. Die Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Festgehalten, wird, dass, Ausnahme, Ferienreiseverordnung, nicht, auf, Berufungswerber, anzuwenden, war
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten