Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Dr. Martin B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13/14 Bezirk, vom 13.8.2003, Zl. MBA 13/14, wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 3.12.2004 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt gefasst wird:
?Sie (Herr Dr. Martin B, geb. am 12.10.1964) haben als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins ?T" mit Sitz in Wien, W-straße, der bei einer genehmigten Versammlung am 12.4.2003 von 13.20 Uhr bis 14.30 Uhr in Wien, K-Straße, ca. 10 tote Hühner und ca. 20 bis 30 tote Küken auf dem Boden aufgelegt zur Schau gestellt hat und sohin Verfügungsberechtigter über die Körper dieser verendeten Tiere war, nicht dafür gesorgt, dass
1) diese ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. unverzüglich nach Anfall angezeigt wurden,
2) die ablieferungspflichtigen Körper der verendeten Hühner und Küken nicht so aufbewahrt wurden, dass ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, weiters der Kontakt mit Tieren wie auch eine unzumutbare Geruchsbelästigung verhindert worden wäre, da die Körper der verendeten Tiere am Boden frei zugänglich gelagert wurden und üblen Geruch verbreitet haben."
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zu Punkt 1) nach § 63 Abs 1 lit a Tierseuchengesetz, RGBl 1909/177 idgF in Verbindung mit § 4 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. Nr. 11/199;.
Zu Punkt 2) nach § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz, RGBl 1909/177 idgF in Verbindung mit § 5 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. Nr. 11/997.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 63 Abs 2 Tierseuchengesetz, RGBl 1909/177 idgF" zwei Geldstrafen von jeweils 280,--, Euro, im Nichteinbringungsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der von Ihnen gemäß § 64 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich auf zweimal 28,-- Euro (insgesamt also auf 56,--Euro), das sind 10% der über Sie verhängten Geldstrafen."
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 112,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, auferlegt.
Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 13.8.2003 zur Last gelegt, er habe als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins: ?T" mit Sitz in Wien, W-straße, zu verantworten, dass dieser Verein am 12.04.2003 um
13.30 Uhr in Wien, K-Straße, bei Abhaltung einer genehmigten Veranstaltung ca. 10 tote Hühner und ca. 20 ? 30 Stück tote Küken auf dem Boden aufgelegt zur Schau gestellt hat, obwohl laut den gesetzlichen Bestimmungen alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden tierischen Abfälle an eine Tierkörperverwertungsanstalt abgeführt werden müssen und es der Verein als Verfügungsberechtigter der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle unterlassen hat, der Tierkörperbeseitigung Wien GmbH unverzüglich den Anfall dieser Abfälle anzuzeigen und die toten Tiere nicht so aufbewahrt wurden, dass ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, weiters der Kontakt mit Tieren verhindert wurde.
Der Berufungswerber habe hiedurch die Rechtsvorschrift nach § 63 Abs 1 lit a und c des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 idgF, in Verbindung mit den §§ 1, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. Nr. 11/1997, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 63 Tierseuchengesetz eine Geldstrafe von 560,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 56,-- Euro vorgeschrieben wurde. Der anwaltlich vertretene Berufungswerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 1.9.2003 fristgerecht Berufung und machte unrichtige rechtliche Beurteilung, unvollständige bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Dem angefochtenen Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, warum die toten Hühner unter die Legaldefinition des § 2 der Verordnung über die Beseitigung von tierischen Abfällen fallen sollten. Es würden nicht alle toten Tiere eo ipso dem § 2 der Verordnung unterliegen. Bei den Tieren handle es sich um aus Legebatterien befreiten Tiere, die dort bereits verstorben aufgefunden worden seien. Deren Todesursache sei nicht bekannt, diese könnten insbesondere wegen der beengten Verhältnisse in den Hühnerbatterien auch von anderen Hühnern getötet worden sein. Solcher Art getötete Tiere würden aber nicht unter § 2 leg cit fallen. Weder er noch der T seien als Verfügungsberechtigte hinsichtlich der Tiere anzusehen und mangle es auch an einem Willen, eine solche Berechtigung inne zu haben. Die Tiere seien ohne Wissen und Willen des Eigentümers aus Legebatterien befreit worden und könne aus der bloßen faktischen Innehabung nicht auf eine Verfügungsberechtigung geschlossen werden. Den einschreitenden Beamten sei dies erkennbar gewesen und hätten sie zu diesem Sachverhalt befragt werden müssen. In eventu werde darauf verwiesen, dass die verhängte Strafe unangemessen hoch sei und außer Verhältnis zum vorgeworfenen Delikt stehe. Der Meldungsleger hielt in der Anzeige vom 12.4.2003 fest, er habe an diesem Tag während seines Streifendienstes in Wien, K-Straße, eine Veranstaltung des Vereins T wahrgenommen. Nebst sonst üblichem Anschauungsmaterial seien ca. 10 tote Hühner und 20 ? 30 tote Küken auf dem Boden vor dem Zelt ausgelegt gewesen. Die Tierkadaver seien direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen. Jeder Passant (Erwachsene ebenso wie Kinder) sowie Tiere (Hunde) hätten jederzeit Zugang zu den Tierkadavern gehabt und diese auch berühren können. Es habe daher die Gefahr einer Krankheitsübertragung bestanden.
Aus dem zu Blatt 11 aufliegenden Vereinsregisterauszug des Vereines T ergibt sich, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Obmann dieses Vereines war.
Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.6.2003 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen nahm der Berufungswerber nicht Stellung. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 13.8.2003. Die erkennende Behörde führte am 21.9.2004 sowie am 3.12.2004 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber und der Meldungsleger gehört wurden. Weiters wurde mit Zustimmung des Berufungswerbers die Aussage des Herrn David R aus dem Verfahren des UVS Wien zu GZ. UVS-06/10/6961/2003 verlesen. Der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers brachte in der Verhandlung vor, es handle sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein fortgesetztes Delikt. In diesem Zusammenhang werde auf § 286 StGB verwiesen. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass Herr David R vorsätzlich gehandelt habe, indem er - obwohl er von der Polizei aufmerksam gemacht worden sei, dass die Tierkadaver nicht hätten ausgelegt werden dürfen - dies wiederholt gemacht habe. Alle drei Versammlungsanzeigen betreffend den 12.4.2003, den 18.4.2003 und den 19.4.2003 seien der Behörde in einer Anzeige bekannt gegeben worden und es sei auch ein einheitlicher Willensentschluss des Herrn R vorgelegen, die Bevölkerung durch das Auslegen von Tierkadavern auf die aufzuzeigenden Missstände im Bereich der Legehennenhaltung aufmerksam zu machen. Der Berufungswerber selbst gab in der Verhandlung zu Protokoll, er habe von der gegenständlichen Veranstaltung keine genauen Informationen gehabt, insbesondere nicht gewusst, dass Tierkadaver ausgelegt werden sollten. Jedes Jahr würden ca. 300 ? 400 Veranstaltungen solcher Art vom T durchgeführt, weshalb er als Vereinsobmann nicht über jede dieser Veranstaltungen im Detail Bescheid wissen und auch nicht immer vor Ort anwesend sein könne. Hätte er Kenntnis davon gehabt, dass Herr R zur Veranschaulichung der Vereinsziele Tierkadaver in Wien auslegen wollte, hätte er ihm dies untersagt. Die gegenständlichen Versammlungen habe Herr R im Auftrag des Berufungswerbers und mit seiner Zustimmung durchgeführt. Für die inhaltliche Ausgestaltung dieser Versammlungen sei aber Herr R verantwortlich gewesen. Ein schriftliches Dokument darüber gebe es allerdings nicht.
Der Meldungsleger, RvI Erwin S, bestätigte in der Verhandlung die inhaltliche Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Anzeige. Am 12.4.2003 habe er den anwesenden Vereinsaktivisten gesagt, sie mögen ihm einen Bescheid oder die Versammlungsanzeige vorweisen und er würde prüfen, ob das Auslegen von Tierkadavern dadurch gedeckt sei oder nicht. Für den Fall, dass keine rechtliche Deckung bestehe, habe er die Erstattung einer Anzeige angekündigt.
Herr David R hatte in der Verhandlung vom 26.11.2003 im Parallelverfahren zur GZ UVS-06/10/6961/2003, deren Protokoll mit ausdrücklicher Zustimmung des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers verlesen wurde, folgende Zeugenaussage zu Protokoll gegeben:
?Zur Tatzeit war ich Angestellter im T. Zu meinen Aufgaben gehört die Aktivistenbetreuung, Informationsstände, Informationsveranstaltungen abzuhalten und Bürotätigkeiten durchzuführen. Ich habe dann die Idee gehabt, kurz vor Ostern, Informationsveranstaltungen zum Thema ?Legehennenhaltung" abzuhalten. Ich habe dann meine Idee mit Aktivisten diskutiert. Wir haben die Versammlung dann rechtzeitig angemeldet, uns Material aus dem Lager besorgt und den Stand dann an der besagten Örtlichkeit aufgebaut. Ich habe die Versammlung angemeldet, unterfertigt wurde dies glaublich von der Sekretärin. Ich habe den Berufungswerber darüber informiert, dass wir diese Informationsveranstaltung durchführen, über den genauen Inhalt haben wir jedoch nicht gesprochen. Ich habe dann mit Aktivisten den Stand in der K-Straße /St-platz aufgebaut. Ich habe dann am Vortag tote Hühner aus einer Tonne mit der Aufschrift ?nur für tierische Abfälle" von einer Legebatterie besorgt und am Stand aufgelegt. Die Versammlung hat sich über mehrere Tage erstreckt und habe ich jeweils am Vortag neue tote Hühner besorgt. Ich habe die Hühner auf Kartons aufgelegt, die teils auf Tischen und teils am Boden gestanden sind. Ich war jedenfalls in der Früh beim Aufbau des Standes am 18.4.2003 anwesend und glaube schon, dass ich den ganzen Tag über, abgesehen von Pausen, bei der Versammlung dabei war. Ich schätze, dass ich am 18.4.2003 ca. 20 tote Hühner und ca. 30 tote Küken aufgelegt habe. Wenn mir das Foto, Beilage ./B, vorgehalten wird, dass glaublich ich dieses Foto von der A aus angefertigt habe. Der Stand hat im Prinzip an allen Tagen der Versammlung gleich ausgesehen, ob die Absperrung mit dem rot-weiß-roten Band an allen Tagen vorhanden war, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Versammlung war gut besucht und hat es auch Beschwerden von Passanten bezüglich der toten Hühner gegeben, dass das grauslich ausschaut und stinkt. Die meisten waren jedoch nur überrascht von dem Anblick und zeigten sich auch interessiert. Hinter dem am Foto ersichtlichen grünen Transparent war ein Fernsehgerät aufgestellt, wo ein Informationsfilm gezeigt wurde und wurde dort auch mit Passanten diskutiert. Am 18.4.2003 kann ich mich an keine Polizeiintervention erinnern und könnte ich mich auch nicht erinnern, dass ich an diesem Tag mit einem Polizeibeamten gesprochen habe. Ich könnte mich auch nicht daran erinnern, dass mich ein Aktivist darauf aufmerksam gemacht hätte, dass ein Polizeibeamter da war, weil es Beschwerden gegeben hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Meldungsleger ausgesagt hat, dass die Absperrung in Form des rot-weiß-roten Bandes zum Zeitpunkt der Amtshandlung um 14.20 Uhr nicht vorhanden war, gebe ich an, dass am Freitag möglicherweise der Stand erst später aufgebaut wurde und das Band zu dieser Zeit eben noch nicht angebracht war. Ich schätze, dass wir damals gegen 12.00 Uhr mit dem Aufbau begonnen haben. Ich glaube nicht, dass der Berufungswerber am 18.4.2003 bei der Versammlung anwesend war. Ich kann mit Sicherheit auch nicht angeben, ob er an einem der anderen Tage bei der Versammlung einmal anwesend war. Ich habe das Wochenende davor im Zuge der Versammlung mit einem Polizeibeamten und einer Polizeibeamtin diskutiert, die gemeint haben, dass die toten Hühner entfernt werden müssen, weil es diesbezüglich Beschwerden gegeben habe. Ich wollte die Hühner jedoch nicht entfernen, da diese sehr anschaulich machten, um was es uns geht. Das Gespräch war zuerst heftig und hat sich jedoch nach und nach in ein angenehmes Gespräch mit den Polizeibeamten gewandelt. Die beiden haben dann gemeint, dass sie wegen der Hühner Rücksprache halten müssen und sind dann weggegangen. Am Abend ist der Polizeibeamte in Zivil nochmals zu mir gekommen und hat gemeint, dass wir die Hühner liegen lassen dürften. Ich kenne diesen Polizeibeamten vom Sehen, Namen oder Dienstnummer sind mir jedoch nicht geläufig. Es handelt sich jedenfalls nicht um den heute bei der Verhandlung anwesenden Meldungsleger. Ich glaube nicht, dass ich den Berufungswerber damals über dieses Gespräch mit den Polizeibeamten informiert habe, beschwören kann ich dies jedoch nicht. Am 19.4.2003, dem letzten Tag der Versammlung, war dann ein Polizeibeamter, den die anderen Chef nennen, am Stand und hat verlangt, dass die Hühner entfernt werden, da dies nach dem Tierseuchengesetz nicht zulässig wäre. Ich habe dann mit diesem Beamten gegen 13.00 Uhr persönlich gesprochen und sind wir dann so verblieben, dass jemand kommen wird, um sich das Ganze anzusehen. Ich habe dann auch gehört, dass am 19.4.2003 ein Amtstierarzt beim Stand gewesen sein soll, ich persönlich habe ihn jedoch nicht gesehen. Ich wurde dann von dem leitenden Polizeibeamten ins Wachzimmer geholt und hat er mir dort eine Telefonnummer gegeben, die ich dann auch angerufen habe. Ich weiß jedoch nicht, mit wem ich gesprochen habe, möglicherweise war es der Amtstierarzt. Ich habe dann auch noch mit einer zuständigen Dame gesprochen, von der ich ebenfalls nicht weiß, um wen es sich gehandelt hat. Diese Personen haben mir nahe gelegt, nach dem Ende der Versammlung die Hühner der Tierkörperverwertung zu übergeben, was ich dann auch gemacht habe. Ich habe nach Ende der Versammlung sicherlich mit dem Berufungswerber die Versammlung besprochen und sicherlich dabei auch die toten Hühner erwähnt, wann dies genau war, kann ich heute jedoch nicht mehr angeben. Der Berufungswerber hat mich dann auch später darüber informiert, dass er eine Anzeige erhalten hat. Wir haben jedenfalls geplant, eine Absperrung mit dem rot-weiß-roten Band zu errichten und gehört das am Foto ersichtliche rot-weiß-rote Band auch dem Verein. Ob die Absperrung in dieser Form zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 18.4.2003 so war, kann ich nicht angeben. Die Leute haben jedenfalls einen Respektabstand zu den toten Hühnern eingehalten."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 63 Abs 1 Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer
a) es unterlässt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder ....
c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit a bis f oder den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Gemäß § 63 Abs 2 leg cit ist derjenige, der die in Abs 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, mit Geldstrafe bis zu 1.450,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 10 Tagen, zu bestrafen.
§ 2 Z 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen sieht vor, dass Körper und Körperteile von verendeten, totgeborenen, ungeborenen oder zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tieren, der Ablieferungspflicht unterliegen.
§ 4 Abs 1 leg cit regelt, dass der über ablieferungspflichtige tierische Abfälle (§ 2) Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Verwahrer u. dgl.) verpflichtet ist, der Tierkörperbeseitigung Wien GesmbH unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie das Ausmaß und die Art der tierischen Abfälle zu enthalten.
Nach § 5 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen sind ablieferungspflichtige Gegenstände bis zur Abholung jedenfalls derart aufzubewahren, dass ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, weiters der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, einer Ausbreitung von Krankheitserregern, wie auch unzumutbare Geruchsbelästigungen oder Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden.
Sachverhaltsfeststellungen:
Unbestritten steht als erwiesen fest, dass der T am 12.4.2003, um
13.30 Uhr, in Wien, K-Straße, eine Kundgebung nach § 2 Versammlungsgesetz zum Zwecke der Aufklärung über das Leid der Käfighühner durchführte und im Zuge dieser Kundgebung eine größere Anzahl toter Hühner und Küken zur Schau gestellt wurden. Unwidersprochen blieb auch, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Obmann des Vereines T war.
Zur Anwendbarkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen ist auszuführen, dass Herr David R vom Verein T, der als Versammlungsleiter fungierte, die toten Hühner und Küken aus einer Tierfabrik besorgt hat. Auch wenn nicht feststeht, woran die Hühner und Küken gestorben sind, handelt es sich dabei um Körper von verendeten Tieren im Sinne des § 2 Z 1 der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen. Die Tierkadaver unterlagen somit - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungswerbers - der Ablieferungspflicht nach dieser Verordnung. Die erkennende Behörde konnte sich auch den rechtlichen Überlegungen des Berufungswerbers, dass weder er noch der T als Verfügungsberechtigte(r) hinsichtlich der Tiere anzusehen seien, da es an einem Willen, eine solche Berechtigung inne zu haben, gefehlt habe, nicht anschließen. Herr David R vom T hatte die toten Hühner und Küken als Schaustücke für die vom Verein abgehaltene Kundgebung eigens besorgt, sodass ab diesem Zeitpunkt die alleinige Verfügungsgewalt über die toten Hühner und Küken beim Verein lag und daher dieser als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 4 Abs 1 leg cit anzusehen war.
Der Berufungswerber legte in der im genannten Parallelverfahren durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003 zum Beweis dafür, in welcher Art und Weise die toten Hühner und toten Küken zur Schau gestellt wurden, ein Foto vor, welches auch in der Verhandlung vom 21.6.2004 in Augenschein genommen wurde. Darauf ist zu sehen, dass die Hühner und Küken teilweise auf einem Tisch bzw. am Boden auf Pappendeckel liegend, ausgestellt wurden. Auf dem Foto ist eine ?Absperrung" in Form eines rot-weiß-roten Plastikbandes zu sehen, jedoch hätte dieses Band nicht verhindern können, dass Menschen (insbesondere Kinder) oder Tiere mit den unmittelbar dahinter befindlichen toten Hühnern in Kontakt hätten kommen können.
Da es der T als Verfügungsberechtigter über die Körper der zur Schau gestellten toten Hühner und Küken unbestrittener Maßen unterlassen hat, den Anfall dieser ablieferungspflichtigen, tierischen
Abfälle der Tierkörperbeseitigung Wien GmbH. unverzüglich anzuzeigen, bzw. es unterlassen hat, die toten Hühner und Küken so aufzubewahren, dass ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren vermieden wird, war der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen. Zu dem Argument des Berufungswerbers, dass die toten Hühner und Küken im Zuge einer genehmigten Versammlung zur Schau gestellt worden sind, ist ihm entgegen zu halten, dass in der Versammlungsanzeige unter den verwendeten Mitteln die toten Tiere nicht angeführt sind.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er zwar von der gegenständlichen Versammlung gewusst, sich jedoch um die Versammlung nicht gekümmert habe und daher auch nicht in Kenntnis davon gewesen sei, dass tote Hühner und tote Küken ausgestellt worden sind, ist festzustellen, dass ihn dieses Vorbringen nicht entlastet, sondern ihm vor diesem Hintergrund sehr wohl fahrlässiges und daher schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss. Der Berufungswerber war zur Tatzeit als Obmann des Vereins für die Vereinsaktivitäten gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine vor der Tatzeit mit nachweislicher Zustimmung erfolgte Bestellung einer anderen für den Verein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person gemäß § 9 Abs 2 VStG konnte im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Entsprechende Urkunden liegen laut den eigenen Angaben des Berufungswerbers nicht vor.
In Anbetracht der solcherart den Berufungswerber als Vereinsobmann treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hätte er entweder selbst (persönlich) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sorgen oder durch die Einrichtung eines geeigneten und entsprechend wirksamen Aufsichts- und Kontrollsystems Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art wirksam hintanhalten müssen. Dass er dies getan hätte oder dass ihm dies aus bestimmten, in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, wurde weder behauptet noch ist dergleichen im Verfahren hervorgekommen. Der Berufungswerber muss sich somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zurechnen lassen. Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.
Der Berufungswerber hat schließlich geltend gemacht, es liege im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Übertretungen derselben Rechtsvorschriften am 18.4.2003 und am 19.4.2003 ein fortgesetztes Delikt vor. Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammen treten. Der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (VwGH 21.5.2001, Zl. 200/17/0134, VwGH verstärkter Senat 19.5.1980, Zl. 3295/78). Gegenständlich ergibt sich aus den Aussagen des Herrn David R im Parallelverfahren, dass nach jeder Versammlung die dabei verwendeten Tierkadaver wieder von der Straße entfernt und für weitere Versammlungen neue Kadaver ?besorgt" wurden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von gleichartigen Tatumständen und auch nicht von einem allen Taten zu Grunde liegenden Gesamtkonzept gesprochen werden, sondern liegen vielmehr seitens der handelnden Vereinsorgane eigenständige Willensentschlüsse, bei verschiedenen Versammlungen Tierkadaver entgegen den gesetzlichen Vorschriften auszulegen, vor. Seitens des Berufungswerbers kann ? wie oben bereits dargelegt wurde ? überhaupt nur von fahrlässigem Verhalten in Form der Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten gesprochen werden, sodass bei ihm schon aus diesem Grund nicht von einem ?einheitlichen Willensentschluss" bzw. von einem ?Gesamtkonzept" gesprochen werden kann.
Die sprachliche Abänderung des Spruches war notwendig, da der dem Berufungswerber von der erstinstanzlichen Behörde zur Last gelegte Sachverhalt zwei Tatbestände erfüllt und sohin zwei Verwaltungsübertretungen vorlagen. Die heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen waren zu präzisieren.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 1.450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 10 Tagen) reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen.
Die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe war zu teilen, da zwei Verwaltungsübertretungen mit jeweils gleich großem objektivem Unrechtsgehalt und gleichem Strafsatz vorlagen. Die Taten schädigten das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen von Menschen und Tieren sowie an der Vermeidung von Geruchsbelästigungen in erheblichem Ausmaß, sodass selbst bei Ausbleiben konkret feststellbarer nachteiliger Folgen der objektive Unrechtsgehalt der Taten keineswegs als gering einzustufen war.
Dass die Einhaltung der vom Berufungswerbers übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderer Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Das vom Berufungswerber in der Verhandlung angeführte unterdurchschnittliche Einkommen, seine Vermögenslosigkeit (bei gleichzeitigem Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten) sowie der Milderungsgrund der laut Aktenlage gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der bereits von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend gewürdigt wurde, wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der ohnedies im unteren Bereich des Strafsatzes angesiedelten Strafen nicht in Betracht.
Die Auferlegung der Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 VStG.