TE UVS Salzburg 2004/12/30 3/14536/18-2004th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des Wilhelm L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6.4.2004, Zahl 30308/369-2376-2004, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf der Klammerausdruck ?(da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren)? zu entfallen hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat  Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von ? 21,80,-- zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.1.2004, 7:50 Uhr in Koppl-Guggenthal auf der B 158, Str.-KM 003,450 Fahrtrichtung Salzburg den KKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZE-.. (A) gelenkt.

 

Er habe trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht  vor der Kreuzung (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten, sondern sei weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 (1) Straßenverkehrsordnung begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 (3) lit a Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in Höhe von ? 109 im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er vorbringt, die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er führt im Wesentlichen an, dass die Ampelanlage nur dann schalte, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf die Gruberfeldsiedlung zufahre, sie von einem Buslenker aktiviert oder sich jemand von Salzburg kommend links zum Abbiegen einreihe. Die Ampel schalte aus Richtung Salzburg kommend früher als von Richtung Guggenthal.

 

In  einem ergänzenden Berufungsvorbringen moniert er weiters dass die Behörde den Ampelschaltplan nicht beigeschafft habe, dass auch keine Feststellungen zu seiner Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung bzw. zur Entfernung seines Fahrzeuges zur Ampel getroffen worden seien.

 

In der Sache fand am 18.10.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, welche am 23.12.2004 fortgesetzt wurde. Dabei wurden der Beschuldigte und als Zeugen die Gendarmeriebeamten Bezirksinspektor G. und Kontrollinspektor P., sowie die Tochter des Beschuldigten, Larissa L., einvernommen. Weiters wurde der Ampelphasenplan der vorliegenden Verkehrslichtsignalanlage verlesen und vom zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Straßenbau erläutert.

 

Der Beschuldigte verwies in seiner Einvernahme im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Er gab an damals mit seiner Tochter unterwegs gewesen zu sein. Er sei noch bei grünblinkendem Licht in die Kreuzung eingefahren. Er habe die Gendarmeriebeamten schon von weitem erkennen können. Diese seien nach der Kreuzung auf der linken Straßenseite etwa im Bereich der Bushaltestelle gestanden. Er habe auch erkennen können, dass nur der Meldungsleger in seine Fahrtrichtung geblickt habe. Der zweite Beamte, der ihm persönlich bekannt sei, habe in Richtung Kirche Guggenthal geblickt gehabt und somit nicht erkennen können, ob er das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage beachtet habe.

 

Der Anzeiger Bezirksinspektor G. gab dagegen an, dass der Standort der Beamten weiter entfernt im Bereich einer Hauseinfahrt gewesen sei. Die Anhaltung sei auf der dort gegenüberliegenden Straßenseite erfolgt. Dieser Standort werde regelmäßig zu Überwachungen der Verkehrslichtsignalanlage herangezogen. Er habe von seinem Standort erkennen können, dass sich das aus Richtung Koppl nähernde Fahrzeug des Beschuldigten noch 30 bis 40 m vor der Kreuzung befunden und seine Geschwindigkeit nicht verringert habe, als die Ampel schon auf

gelbes nicht blinkendem Licht geschalten gehabt habe.  Er habe dabei auf die Richtung stadtauswärts führende Verkehrsampel geblickt. Nachdem das Fahrzeug bei gelb in die Kreuzung eingefahren sei, habe er sofort auf die andere Straßenseite gewechselt und eine Anhaltung durchgeführt. Ihm sei bei der Anzeigeerstattung insofern ein Fehler unterlaufen, als er das falsche Anzeigeformular herangezogen habe, wo vorgeworfen wird, dass der Lenker nicht vor der Kreuzung (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten worden sei. Tatsächlich gebe es dort sehr wohl eine Haltelinie die der Beschuldigte trotz des gelben nicht blinkenden Licht der Verkehrslichtsignalanlage überfahren habe.

 

Der zweite Beamte gab im Gegensatz zum Beschuldigten an, dass  er sehr wohl in Richtung des Fahrzeuges des Beschuldigten geblickt habe. Der vorliegende Standort werde regelmäßig für die Überwachung der Verkehrslichtsignalanlage herangezogen. Sie verwenden dabei als Anhaltspunkt einen Straßenlaternenmast, welcher 24 m vor der Haltelinie aufgestellt sei.  Vom ihrem Beobachtungsstandort habe man noch Sicht auf einen Bereich von ca. 10m bis 15 m vor diesem Laternenmast. Eine Anzeige werde nur dann erstattet, wenn das festgestellte Fahrzeug sich zum Zeitpunkt als die Verkehrslichtsignalanlage schon auf gelbes nicht blinkendes Licht geschaltet hat noch vor diesem Laternenmasten befunden habe. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen.

 

Die Zeugin Larissa L. gab an, damals Beifahrerin im Fahrzeug ihres Vaters gewesen zu sein. Sie könne sich deswegen noch erinnern, da sie damals von der Gendarmerie angehalten worden seien. Die Anhaltung sei etwa in dem Bereich erfolgt, den auch die Beamten angegeben hätten. Sie habe nach vorne geschaut und sei sich sicher, dass ihr Vater noch bei grün blinkendem Licht der Ampel in die Kreuzung eingefahren sei.

 

Der beigezogene Amtssachverständige führte zu den Phasenplänen im Wesentlichen aus, dass bei der auf der dortigen Kreuzung installierten Dreikammer-Verkehrslichtsignalanlage die Phasen für den aus Richtung Hof kommenden Verkehr und die Phasen für den aus Richtung Salzburg kommenden Verkehr gleich geschalten seien. Im Zeitraum zwischen 06:55 Uhr und 08:05 Uhr sei für die vorliegende Verkehrslichtsignalanlage ein Dosierbetrieb eingestellt wobei die Ampel nach 40 Sekunden Grünbetrieb automatisch auf gelb rot umschalte.

 

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte ergänzend vor,  dass im Verwaltungsstrafverfahren niemals der richtige Tatvorwurf vorgehalten worden sei, da sich vor der Kreuzung eine Haltelinie befinde, an welcher die Verkehrsteilnehmer anzuhalten haben. Dem Beschuldigten sei dagegen vorgeworfen worden, nicht an der Kreuzung angehalten zu haben. Er verweise darauf, dass nach den aufliegenden Fotos der Abteilung Straßenbau die Haltelinie vom damaligen Standort der Beamten nicht einsehbar gewesen sei, sodass diese verlässlicherweise nicht erkennen hätten können, ob das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug die Haltelinie noch bei grünen blinkenden Licht oder schon bei gelben nicht blinkenden Licht überfahren habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird als erwiesen angenommen, dass der Beschuldigte bei gelben nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage in die vorliegende Kreuzung eingefahren ist. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Gendarmeriebeamten. Insbesondere aus der Angabe des Zeugen P. ergibt sich, dass die Verkehrslichtsignalanlage bereits zu einem Zeitpunkt auf gelbes nicht blinkendes Licht geschaltet hatte, als das Fahrzeug des Beschuldigten noch mindestens 24 m von der Haltelinie bzw. der Kreuzung entfernt war. Für die Berufungsbehörde bestehen keine Gründe die Angaben der Zeugen zu bezweifeln, welche den vorliegenden Beobachtungsstandort zur Überwachung der Verkehrslichtsignalanlage regelmäßig heranziehen und dabei einen Straßenlaternenmast als Anhaltspunkt haben, dessen Entfernung zur Kreuzung (Haltelinie) ausgemessen und bekannt ist. Selbst wenn aufgrund der Entfernung des Beobachtungsstandortes zur Kreuzung von etwa 100 m eine direkte Sicht der Beamten auf die Bodenmarkierung (Haltelinie) auch von der Berufungsbehörde als nicht wahrscheinlich erachtet wird, so ergibt sich doch durch die von den Gendarmeriebeamten wahrgenommene Position des Fahrzeuges  zum  gut sichtbaren Anhaltepunkt (Laternenlichtmast), dass das Fahrzeug mindestens 24 m vor der Haltelinie gewesen sein muss, als die für die Beamten ebenfalls gut sichtbare Verkehrslichtsignalanlage schon auf gelb nicht blinkend geschalten hat.

 

Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Phasen der Verkehrslichtsignalanlage für die Fahrtrichtungen Salzburg und Hof unterschiedlich geschalten seien, ist nach dem Ermittlungsergebnis nicht zutreffend. Die beigeschafften Phasenschaltpläne im Zusammenhang mit den Erläuterungen des zuständigen Sachbearbeiters der Abteilung Straßenbau ergeben, dass bei der Dreikammer-Verkehrslichtsignalanlage die jeweiligen Lichtphasen sowohl für den Verkehr Richtung Hof als auch für den Verkehr Richtung Salzburg komplett gleich geschalten sind. Dies bedeutet, dass die von den Beamten beobachtete Verkehrslichtsignalanlage (Fahrtrichtung Hof) die gleichen Lichtphasen aufwies wie die dem Beschuldigten zugewandte Verkehrslichtsignalanlage (Fahrtrichtung Salzburg). Das heißt, dass zum Zeitpunkt, als die Beamten ein gelbes nicht blinkendes Licht der Verkehrslichtsignalanlage Richtung Hof wahrnahmen auch die in entgegengesetzter Richtung aufgestellte Verkehrslichtsignalanlage, welche für den Beschuldigten erkennbar war, ein gelbes nicht blinkendes Licht aufwies.

 

Die Aussagen der Beamten sind somit insgesamt schlüssig. Da die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte für eine Falschanzeige der Beamten gegenüber den ihnen unbekannten  Beschuldigten hat, folgt sie trotz der Aussage der Tochter des Beschuldigten, dass dieser noch bei grün blinkenden Licht in die Kreuzung gefahren sei, den Angaben der Anzeiger.

 

Die Berufungsbehörde nimmt an, dass der Beschuldigte die dort zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten hat. Sie geht aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen auch davon aus, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit (insbesondere Beachtung der 4-sekündigen Grünblinkphase vor dem Umschalten auf gelb) sein Fahrzeug rechtzeitig vor der Kreuzung (Haltelinie) anhalten hätte können.

 

Dem Einwand des Beschuldigten, dass ihm nie vorgehalten worden sei, dass er nicht vor der Haltelinie vor der Kreuzung angehalten habe, ist entgegenzuhalten, dass ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, das Gebot des § 38 Abs 1 StVO missachtet, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz nicht blinkenden gelben Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (vgl. VwGH 28.6.2002, 2002/02/0117 mwN). Der Verjährungseinwand des Beschuldigten geht somit ins Leere.

 

Der vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei zumindest von fahrlässigem Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs.2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die vorliegende Übertretung ein Strafrahmen bis zu ? 726,-- vorgesehen. Bei den Übertretungen des § 38 handelt es um bereits gravierende Verstöße der StVO, die ein enormes Gefährdungspotential für den Lenker selbst und für andere Verkehrsteilnehmer bedeuten. Selbst wenn im vorliegenden Fall konkrete Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer nicht hervorgekommen sind, liegt der Übertretung daher ein bereits beträchtlicher Unrechtsgehalt zu Grunde.

Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung subjektiver Strafbemessungskriterien gemäß § 19 Abs 2 VStG sind ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Zu seinen Einkommens-, und Vermögensverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben. Die Berufungsbehörde geht in Anbetracht seiner beruflichen Stellung als kaufmännischer Angestellter  von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten aus. Insgesamt wird bei Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien, vor allem des beträchtlichen Unrechtsgehaltes, die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Strafe, welche sich ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, auch seitens der Berufungsbehörde als angemessen betrachtet.

Schlagworte
§ 38 Abs 1 StVO; Einfahren in eine Kreuzung bei nicht blinkenden gelben Lichtes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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