TE UVS Tirol 2005/01/04 2004/22/137-8

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Veröffentlicht am 04.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Nachbarn G. und J. S., XY vd Rechtsanwalt Dr. P. R., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.08.2004, Zl 2.1 B-301/04-17 betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung nach §§ 74 ff GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Jugendherberge (?M.?) auf dem Grundstück XY in XY gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.08.2004, Zl 2.1 B-301/04-17 wie folgt abgeändert wird:

 

1. Die Betriebsbeschreibung im Genehmigungsbescheid Befund, S 3, wird im Anschluss an den Satz ?Hinsichtlich der Betriebsart ?Jugendherberge? wird festgestellt, dass das Gebäude nur in Verbindung mit dem bestehenden, benachbarten Gastgewerbebetrieb der Antragstellerin geführt werden kann? wie folgt ergänzt:

 

?Die Essensanlieferung erfolgt vom unmittelbar westlich angrenzenden Gasthaus ?A. M.? in Form von Servierwagen. Ein Servierwagen ist in Edelstahl gefertigt und besteht im Wesentlichen aus 4 gummibereiften Lenkrollen mit Feststelleinrichtung und elektrisch betriebenen Warmhaltebecken mit Anschlusskabel. Zur Essensausgabe werden diverse Schöpfer und Kellen verwendet, die mit den Servierwagen mitgeliefert werden. Die Anlieferung erfolgt von der Südseite des bestehenden Gasthauses ?A. M.? zum südwestseitigen Eingang der Jugendherberge, der unmittelbar an den Bereich der Essensausgabe führt. Die Wegdistanz im Freien beträgt ca 30 Meter und ist zur Gänze asphaltiert. Die An und Ablieferung erfolgte zwei mal täglich in der Zeit um ca 11.30 Uhr und 18.00 Uhr und die Rücklieferung ca jeweils 1 Stunde später, dh um ca 12.30 Uhr und 19.00 Uhr.?

 

2. Der Spruch des Genehmigungsbescheides wird dahingehend ergänzt, als im Anschluss an die Wortfolge ?nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektsunterlagen? die Wortfolge ?einschließlich der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Projektunterlage (Kurzbeschreibung der Essensanlieferung, Beschreibung Servierwagen und Lieferweg) vom 15.10.2004 (Einlaufstempel)? eingefügt wird.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.08.2004, Zl 2.1 B-301/04-17 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Jugendherberge (?M.?) auf dem Grundstück XY in XY gemäß §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn G. und J. S., XY vd Rechtsanwalt Dr. P. R., XY rechtzeitig Berufung und brachten darin vor wie folgt:

 

"Im Rahmen des I.- instanzlichen Genehmigungsverfahrens wurde seitens der Berufungswerber die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens hinsichtlich des zu erwartenden Betriebslärms auf der Grundlage der vorliegenden Planung beantragt. Diesem Antrag wurde zwar durch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens hinsichtlich des zu erwartenden Betriebslärms entsprochen, nach Ansicht der Berufungswerber allerdings nicht umfassend insoferne, als in der vorgenommenen Begutachtung der Umstand unberücksichtigt geblieben ist, dass der Speisesaal mit insgesamt 215 Verabreichungsplätzen mangels eigener Küche ausschließlich durch die Küche des 50 Meter westseitig gelegenen Gasthauses "A. M." versorgt wird. Dies bedeutet, dass das gesamte Verpflegungsangebot für diese 215 Verabreichungsplätze für das Frühstück, das Mittag und das Abendessen von der Küche des Gasthauses "A. M." über eine zur Gänze im Freien befindliche Wegstrecke von ca 50 bis 70 Meter über den öffentlichen Parkplatz und den ostseitigen, direkt an die Grundstücke der Berufungswerber angrenzenden Eingangsbereich mittels entsprechender Transportgeräte in den Speisesaal geliefert und das Leergeschirr vom Speisesaal wieder in den Küchenbereich des Gasthauses "A. M." zurücktransportiert werden muss. Der dadurch bedingte Betriebslärm, ausgelöst durch transportbezogene Unebenheiten und dadurch erschüttertes Geschirr kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf nach Ansicht der Berufungswerber einer gesonderten Begutachtung hinsichtlich des dadurch ausgelösten Lärmpegels. Im Rahmen des I. instanzlich eingeholten lärmtechnischen Gutachtens blieb dieser "Anlagenbereich" allerdings unberücksichtigt.

 

Sohin wird gestellt der Berufungsantrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.08.2004, GZ 2.1 B ? 301/04-17 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die I. Instanz zurückzuweisen."

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idgF (GewO 1994) als maßgebend anzusehen:

 

§ 74 (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(?)

§ 77 (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L), BGBl. I Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(?)

In der gegenständlichen Berufung wird zusammenfassend moniert, dass die Frage der Zulieferung vom unmittelbar westlich angrenzenden Gasthaus ?A. M.? zur Jugendherberge einerseits nicht projektgemäß dargelegt ist und andererseits zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn S. führe. Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als dem gegenständlichen Einreichunterlagen nur sehr rudimentäre Aussage zur Frage der Zulieferung zu entnehmen sind. So zB Betriebsbeschreibung Seite 2 ?Eine eigene Betriebsküche ist nicht vorhanden. Die Zubereitung der Speisen erfolgt im angrenzenden bestehenden M.?, oder Einreichplanung, datiert mit 22.06.2004, Allgemeine Angaben zur Betriebsanlage, Punkt 2.5. Erdgeschoß, ?Die Speisen für das Hotel werden vom unmittelbar benachbarten Betrieb ?M.? angeliefert und in der Essensausgabe im Bereich des künftigen Speisesaales portioniert und verabreicht.? Aufgrund der erhobenen Berufung hat nun der Genehmigungswerber das Einreichprojekt mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 (Einlaufstempel) in Bezug auf die Essensanlieferung wie folgt konkretisiert:

 

?Die Essensanlieferung erfolgt vom unmittelbar westlich angrenzenden Gasthaus ?A. M.? in Form von Servierwagen. Ein Servierwagen ist in Edelstahl gefertigt und besteht im Wesentlichen aus 4 gummibereiften Lenkrollen mit Feststelleinrichtung und elektrisch betriebenen Warmhaltebecken mit Anschlusskabel. Zur Essensausgabe werden diverse Schöpfer und Kellen verwendet, die mit den Servierwagen mitgeliefert werden. Die Anlieferung erfolgt von der Südseite des bestehenden Gasthauses ?A. M.? zum südwestseitigen Eingang der Jugendherberge, der unmittelbar an den Bereich der Essensausgabe führt. Die Wegdistanz im Freien beträgt ca 30 Meter und ist zur Gänze asphaltiert. Die An und Ablieferung erfolgte zwei mal täglich in der Zeit um ca 11.30 Uhr und 18.00 Uhr und die Rücklieferung ca jeweils 1 Stunde später, dh um ca 12.30 Uhr und 19.00 Uhr.?

 

Auf Auftrag der Berufungsbehörde erstellte der gewerbetechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Lienz, aufbauend auf die oben dargelegte Projekt-Konkretisierung, folgendes mit 09.11.2004 datierte Gutachten:

 

"Die mit der gegenständlichen Essensanlieferung verbundenen Lärmemissionen erfolgen zur Tageszeit (bis spätestens 19.30 Uhr). Der Beurteilung, inwieweit die Störgeräusche eine Beeinträchtigung für die Nachbarschaft darstellen, ist für die Tageszeit der Umgebungsgeräuschpegel zugrunde zu legen.

Der vorherrschende ortsübliche Umgebungsgeräuschpegel wird in dieser Zeit durch den Fahrzeugverkehr auf der südlich der Betriebsanlage bzw östlich des Wohnhauses der Familie S. vorbeiführenden Gemeindestraßen bestimmt. Diese ortsüblichen Lärmemissionen liegen mit Sicherheit mehr als 10 dB über dem Beurteilungspegel jener Störgeräusche, die mit der Essensan und Ablieferung in Verbindung stehen. Auch wenn kurzzeitig Spitzen durch Leergeschirr hervorgerufen werden, wird der Umgebungsgeräuschpegel dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt.

Aus lärmtechnischer Sicht kann ausgesagt werden, dass die mit der Essensan und Ablieferung verbundenen Lärmemissionen, laut vorgelegter Projektskonkretisierung, für die Anrainer Familie S. zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung führen."

 

Der medizinische Amtssachverständige gab folgende zusammenfassende lärmhygienische Stellungnahme, datiert mit 01.12.2004, ab:

 

"Wie aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich ist, führt der Lieferweg Servierwagen vom südlichen Ausgang des Gasthauses "A. M."

zum südwestlichen Eingang der Jugendherberge (im Lageplan mit Leuchtstift markiert). Die Nachbarn befinden sich östlich der gesamten neuen Anlage der Jugendherberge.

Da die Anlieferung während des Tages organisiert ist und die Wägen manuell geführt werden, kann aus lärmhygienischer Sicht keine Lärmbeeinträchtigung bzw Lärmimmission den östlich gelegenen Nachbarn gegenüber eintreten, sodass die ortsüblichen Lärmemissionen im Immissionen durch diesen Vorgang in keiner Weise verändert werden.

Die ortsüblichen Lärmverhältnisse werden in erster Linie geprägt von den angrenzenden Gemeindestraßen (Gereitstraße und Lienzer Straße), die den Lärmpegel im Wesentlichen beeinflussen.

Auch wenn nördlich des Gasthauses "A. M." die Essensanlieferung zum südwestlichen Eingang der Jugendherberge erfolgen sollte (Alternative zum Lageplan), entsteht für die östlich angesiedelten Nachbarn ebenfalls keine Beeinträchtigung und in keiner Weise eine Änderung der ortsüblichen Lärmverhältnisse".

 

Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 07.12.2004 die Möglichkeit eingeräumt, zur gegenständlichen Projektergänzung und den eingeholten Gutachten binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dies ist bis heute nicht erfolgt.

 

Seitens der Berufungsbehörde bestehen nun nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten gutachtlichen Aussagen. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die gesamte Zu und Ablieferung tagsüber, auf asphaltiertem Untergrund mit gummibereiften Servierwagen und auf der von den Nachbarn S. abgewandten Seite erfolgt, sind die gutachtlichen Aussagen jedenfalls als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Der Forderung der Nachbarn nach einer lärmtechnischen Untersuchung der Speisenan und ablieferung wurde im zweitinstanzlichen Verfahren entsprochen und sind dabei keine Umstände zu Tage getreten, die einer Genehmigung entgegenstehen würden. Mit der Speisenan und ablieferung sind weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn S. verbunden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Mit, Speisenan, ablieferung, sind, weder, Gesundheitsgefährdungen, noch, unzumutbare, Belästigungen, für, die Nachbarn, verbunden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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