TE UVS Tirol 2005/01/13 2005/29/0037-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn G. F., geb am XY, XY Bad Häring, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.11.2004, Zl VK-14946-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.06.2004 gegen 11.15 Uhr, in Volders auf der A 12 Inntalautobahn bei km 63.500 in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen die Strafhöhe erhoben und ausgeführt, dass die Strafe seine Einkommensverhältnisse als ASVG- Pensionist weit übersteige. Er bedauere aus heutiger Sicht den Vorfall, dieser sei jedoch aus einer gewissen Stresssituation dazumal entstanden.

 

Es wurde beantragt, die Strafe herabzusetzen.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst und zweitinstanzlichen Akt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nur gegen die Strafhöhe berufen hat, ist der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses betreffend der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bereits in Rechtskraft erwachsen und war nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Aus dem vom Beschuldigten vorgelegten Verständigungsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Pensionshöhe zum 01. Jänner 2004 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über eine monatliche Nettopension in Höhe von Euro 1.560,44 verfügt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Als mildernd war im gegenständlichen Fall die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend war nichts zu werten.

 

Aufgrund der Strafzumessungsgründe erschien die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 363,00 jedenfalls als überhöht und war diese daher auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten  jedenfalls schuld und tatangemessen.

 

Eine weitere Herabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, zumal beim Verschuldensgrad zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen war und darüber hinaus der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erheblich ist, da durch das Rechtsüberholen auf einer Autobahn andere Verkehrsteilnehmer in einem nicht unerheblichen Maße gefährdet werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufgrund, der Strafzumessungsgründe erschien, Geldstrafe, überhöht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten