TE UVS Tirol 2005/01/18 2004/29/095-4

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn E. A., wohnhaft in XY, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. A. R., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.2004, Zl VK-25212-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.08.2004 in Seefeld in Tirol es als Zulassungsbesitzer unterlassen, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY zumindest bis zum 19.08.2004 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 06.07.2004 die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs 4 lit d KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass wie bereits in der Stellungnahme vorgebracht der Beschuldigte am 13.06.2004 einen Unfall hatte, bei welchem er erheblich verletzt worden sei. Das Fahrzeug sei derart stark beschädigt worden, dass es nicht mehr fahrtauglich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das Fahrzeug auch umgehend abgeschleppt und verwahrt worden und habe der Beschuldigte einen Verwertungsauftrag an die Firma Auto J. S. KEG in XY erteilt.

 

Die im vorliegenden Fall besonderen Umstände, nämlich dass das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich gewesen, abgeschleppt und als Wrack eingelagert worden sei, zwischenzeitig bereits verwertet worden sei und darüber hinaus der Beschuldigte selbst durch seine schweren Verletzungen erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien jedoch von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus hätte die Behörde bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen, dass der Beschuldigte geständig ist, wenn ihm auch nicht bewusst gewesen sei, dass er die Fahrzeugabmeldung selbst vornehmen hätte müssen.

 

Insbesondere unter Berücksichtung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten für seine zwei minderjährigen Kinder und seine Ehegattin hätte die Strafe weiter herabgesetzt werden müssen bzw hätte es ausgelangt, unter Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

Es wurde beantragt das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst und zweitinstanzlichen Akt, insbesondere die Stellungnahme des Gendarmeriepostens Seefeld vom 09. September 2004. Darüber hinaus fand am 18. Jänner 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt. Der Beschuldigte ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die Rechtsvertreterin gab in der mündlichen Verhandlung informativ an, dass der Beschuldigte nunmehr wiederum eine Saisonstelle angenommen hat, über die Höhe des Einkommens konnte sie jedoch keine Auskünfte erteilen.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Aufgrund eines Verkehrsunfalls trat am Fahrzeug des Beschuldigten, welches das amtliche Kennzeichen XY hatte, ein Totalschaden ein. Die Interunfallversicherung, bei welcher das Fahrzeug Haftpflicht versichert war, hat sodann am 06.07.2004 die Haftung gemäß § 61 Abs 4 KFG widerrufen. Eine Abmeldung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges bzw die Hinterlegung einer Versicherungsbestätigung ist zumindest bis einschließlich 19.08.2004 nicht erfolgt. Am 09.09.2004 wurde durch den Gendarmerieposten Seefeld in Tirol das Kennzeichen XY eingezogen und der Zulassungsschein dem Beschuldigten abgenommen.

 

Der Beschuldigte war Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY.

 

Oben angeführte Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Abteilung Verkehrswesen, vom 31.08.2004 sowie der Mitteilung des Gendarmeriepostens Seefeld vom 09.09.2004. Der Sachverhalt selbst wird darüber hinaus vom Beschuldigten nicht bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 43 Abs 4 lit a KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht mehr besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass für das auf den Beschuldigten zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY ab 06.07.2004 keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr bestanden hat und der Beschuldigte es bis zumindest 19.08.2004 bzw 09.09.2004 unterlassen hat, sein Fahrzug abzumelden. Aufgrund dieser Umstände hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im vorliegenden Fall brachte der Beschuldigte vor, dass ihn kein Verschulden an gegenständlicher Verwaltungsübertretung treffe, da aufgrund der eigenen Verletzungen, welche er durch den Unfall am 13.06.2004 erlitten hat und den Umstand, dass das Fahrzeug nach dem Unfall abgeschleppt, verwahrt und verwertet worden ist, es der Beschuldigte verabsäumt habe, die notwendige Abmeldung durchzuführen. Ein mangelndes Verschulden konnte mit diesem Vorbringen jedoch nicht dargelegt werden und hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verhalten des Beschuldigten von Fahrlässigkeit auszugehen war.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L353 vom 17.12.1990, S12, zuwider handelt.

 

Als mildernd war im gegenständlichen Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, als erschwerend wurde nichts gewertet. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr offensichtlich wieder über ein Einkommen verfügt erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, welche zudem im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, jedenfalls schuld und tatangemessen und auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Eine weitere Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht.

 

Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG lagen nicht vor, insbesondere war im gegenständlichen Fall nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen, zumal er offensichtlich in keinster Weise versucht hat, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und die Kennzeichen durch die Gendarmerie sogar eingezogen werden mussten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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