TE UVS Tirol 2005/02/21 2005/23/0412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn Dr. T. D., 1130 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12.10.2004, Zl VK-5029-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:

 

Tatzeit: 08.04.2004, von 13.30 bis 14.21 Uhr

Tatort: Gemeinde Kitzbühel, auf der Franz-Reisch-Straße, vor dem Sporthotel Reisch

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Parken verboten? geparkt.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 3 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig Berufung.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Die vorausgegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft

Kitzbühel vom 26.07.2004 lautet wie folgt:

 

?Tatzeit: 08.04.2004, von 13.30 bis 14.21 Uhr

Tatort: Gemeinde Kitzbühel, auf der Franz-Reisch-Straße

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt.?

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei der Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art sechs Monate.

 

Nach § 32 Abs 2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Eine geeignete Verfolgungshandlung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua nur dann vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das bedeutet, dass die Umschreibung der verfolgten Tat denselben Kriterien zu entsprechen hat, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof für die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis entwickelt wurden (vgl die in Ringhofer,

Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II, § 32 VStG E 30 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (ua) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass

2) die Identität der Tat zB nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg NF Nr 11.466/A).

 

Im vorliegendem Fall wird dem sich aus § 44 a Z 1 VStG 1950 ergebenden Gebot der eindeutigen Umschreibung der zur Last gelegten Tat in der Strafverfügung nicht entsprochen, weil der Tatort lediglich mit dem Hinweis auf eine bestimmte Straße umschrieben wird. In solchen Fällen muss zumindest der entsprechende Straßenabschnitt angegeben werden, auf dem sich die Verwaltungsübertretung ereignet hat, sofern nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer der betreffenden Straße oder markanter Punkte desselben eine noch genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist (VwGH vom 19.02.1982, 81/02/0357). Die bescheiderlassende Behörde hat es unterlassen die Tatumstände im besonderen den genauen Tatort in die Strafverfügung aufzunehmen. Der Tatort wurde in der Strafverfügung nicht so genau umschrieben, dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Damit stellt die gegenständliche Strafverfügung keine ausreichende Verfolgungshandlung dar. Die erste geeignete Verfolgungshandlung wurde erst durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12.10.2004 gesetzt, welche den Tatort genau umschreibt. Diese Verfolgungshandlung wurde aber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gesetzt.

 

Es ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten.

Schlagworte
Die, Behörde, hat, es, unterlassen, die, Tatumstände, im, besonderen, den genauen, Tatort, in, die, Strafverfügung, aufzunehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten