TE UVS Tirol 2005/03/15 2004/19/099-1

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn J. J. F., XY, vertreten durch die Rechtsanwälte J. G., H. G. und H. W., XY, vom 22.04.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.04.2004, Zahl VK-296-2004, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.04.2004, Zahl VK-296-2004, wurde dem Berufungswerber folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 08.12.2003 um 06.05 Uhr

Tatort: Kramsach, A 12 bei km 31,000, in Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY / XY

 

1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw  die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 42 Abs 2 StVO verletzt und wurde über diesen gemäß § 99 Abs 2a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten fristgerecht Berufung eingebracht und darauf hingewiesen, dass es europäischem Recht widerspreche, wenn der Beschuldigte von österreichischen Behörden deswegen bestraft werde, weil er am 08.12.2003 mit einem LKW gefahren sei. Kein Mensch in Europa wisse, dass gerade in Österreich am 08. Dezember ein Feiertag sei, zumal dieser Feiertag schon Mitte der 60er-Jahre, als Herr F. noch ein Kind gewesen sei, in Deutschland abgeschafft worden sei. Es gebe auch keinerlei Hinweise an den Autobahnen in Österreich. Ein Verschulden könne Herrn F. nicht vorgeworfen werden, der 08. Dezember 2003 sei ein Montag, somit ein ganz normaler Werktag, gewesen. In jedem Falle sei das Verschulden von Herrn F. als gering einzustufen. Er beantrage deshalb hilfsweise, das Verfahren gegen Herrn F. einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

 

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Die Berufungsbehörde sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

 

J. J. F., geb am XY, XY, lenkte am 08.12.2003 um 06.05 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY/XY auf der A 12 Inntalautobahn bei km 31,000 im Gemeindegebiet von Kramsach in Fahrtrichtung Innsbruck. Der 08. Dezember Maria Empfängnis ist in Österreich ein gesetzlicher Feiertag. Der Beschuldigte lenkte somit das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraftfahrzeug später als 2 Stunden nach Beginn des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO, zumal an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist. Am Sattelkraftfahrzeug war Sammelgut geladen.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort, die Tatzeit, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anbelangt, aus der Anzeige der Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing vom 08.12.2003, GZ A1/0000006466/01/2003.

 

Für die Berufungsbehörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Diese Feststellungen wurden auch vom Berufungswerber nicht bestritten, allerdings ein Verschulden des Berufungswerbers deswegen nicht gesehen, weil kein Mensch in Europa wisse, dass gerade in Österreich am 08. Dezember damals ein Montag in Feiertag sei.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 32/2000, lauten wie folgt:

 

Gemäß § 42 Abs 1 StVO ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

 

Gemäß § 42 Abs 2 StVO ist in der im Abs 1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Nach § 99 Abs 2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Weiters beachtlich sind nachstehende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

....

§19

 

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 21

 

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....

 

Auf den gegenständlichen Fall angewendet, wurde am 08.12.2003 um 06.05 Uhr, also an einem in Österreich bestehenden gesetzlichen Feiertag, nämlich Maria Empfängnis, vom Berufungswerber die Inntalautobahn A 12 bei km 31,000 im Gemeindegebiet von Kramsach in Fahrtrichtung Innsbruck mit dem Sattel-KFZ, XY/XY, welches mit Sammelgut beladen war, befahren und somit gegen das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 42 StVO verstoßen, weshalb nach Ansicht der Berufungsbehörde die objektive Erfüllung des Tatbestandes außer Zweifel steht.

 

Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Ein Verschulden wurde vom Berufungswerber mit dem Hinweis verneint, dass kein Mensch in Europa wisse, dass gerade in Österreich am 08. Dezember ein Feiertag sei, zumal dieser Feiertag schon Mitte der 60er-Jahre, als der Berufungswerber noch ein Kind gewesen sei, in Deutschland abgeschafft worden sei. Es gebe auch keinerlei Hinweise an den Autobahnen in Österreich. Der 08. Dezember 2003 sei ein Montag, somit ein ganz normaler Werktag, gewesen.

 

Mit dieser Argumentation ist jedoch für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren (vgl VwGH vom 30.10.1990, Zl 90/02/0149 ua). Bei einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist unter Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu fordern, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dass er geeignete Auskünfte eingeholt bzw die betreffende Fahrt aufgrund einer unrichtigen Auskunft einer vollzugszuständigen Behörde durchgeführt hat, hat der Berufungswerber selbst nicht vorgebracht. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nämlich nur Auskünfte solcher Personen oder Stellen ein objektiv rechtswidriges Verhalten entschuldigen, bei denen von einer fundierten Kenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgegangen werden kann. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden, weshalb der Berufungswerber auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die Bestrafung ist daher insofern dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Angesichts der besonderen Verkehrsdichte an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen trägt der Verkehr von LKWs an diesen Tagen wesentlich zur Kolonnenbildung auf den Straßen bei.

 

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend nichts gewertet.

 

Im Hinblick darauf, dass für die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00 zu verhängen ist, wurde über den Berufungswerber die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, die somit eine weitere Reduzierung gesetzlich nicht ermöglicht.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG liegen nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenfalls nicht vor. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 17.04.1996, Ul 94/03/003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen ist als bei anderen Übertretungen derselben Verhaltensnorm.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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