TE UVS Tirol 2005/10/07 2005/11/2110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn Ing. Dr. H. G., D-78599 Stuttgart, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K. S. Z., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29.06.2005, GZl JS-38-2004/4, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als Jagdleiter in der Genossenschaftsjagd Reutte-Obere und der Genossenschaftsjagd Ehenbichl sowie der Eigenjagden Klausenwald und Raazwald unterlassen, den gemäß § 37 Abs 9 lit b Tiroler Jagdgesetz 2004 gemeinsamen verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2003/04 zu erfüllen, indem bis zum 31.03.2004 lediglich folgende Abschüsse unter Berücksichtigung der zur Anrechnung gebrachten Fallwildmeldungen getätigt wurden:

 

Vorgabe: erlegt bzw auf den Abschussplan zur Anrechnung gebracht:

Rotwild: 65 Stk. 48 Stk.

 

Die Summe der somit anrechenbaren Abgänge der oben genannten Wildart ergibt eine Gesamtschusserfüllung von lediglich 74%.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 (im Folgenden kurz: 2. DVO), iVm § 7 2. DVO iVm § 37 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 (in Folge kurz: TJG 2004) iVm § 70 Abs 1 lit k TJG 2004.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden) gemäß § 7 der 2. DVO iVm § 70 Abs 1 TJG 2004.

 

Ferner wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

 

?1. ZUR VERJÄHRUNG

 

Bereits in der Rechtfertigung vom 20.08.2004 wurde die Frage der Verjährung aufgeworfen und - nach Ansicht des Berufungswerbers - unrichtig gelöst.

a.) Die Bezirkshauptmannschaft Reutte hat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.07.2004 die erste Verfolgungshandlung gesetzt. b.) Die Schusszeit für Rotwild endet am 31.12. eines jeden Jahres. c.) Das Jagdjahr endet am 31.03. eines jeden Jahres. d.) Es darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Reutte seit mehreren Jahren - jagdfachlich sicherlich richtig - Verlängerungen der Schusszeiten über den 31.12. hinaus nicht bewilligt, weshalb vom Berufungswerber eine solche Schusszeitverlängerung auch gar nicht beantragt wurde. e.) Mit Gesetz vom 03.10.2002. LBGL Nr. 107/2002, wurde das Tiroler Jagdgesetz 1981 umfassend novelliert.

 

Das Gesetz ist mit 01.04.2003 in Kraft getreten. Unter anderem wurde - und hier entscheidungswesentlich - in § 39 Abs 2 die Regelung getroffen, dass Fallwild auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auf den Abschussplan anzurechnen ist, wenn dieser Antrag gleichzeitig mit der Fallwildmeldung gestellt wird.

 

Hier wurde eine Lücke und eine Ungleichbehandlung des Fallwildes und der Hegeabschüsse geschaffen. Hegeabschüsse können auch über den Abschussplan hinaus getätigt werden und können auch auf den Abschussplan angerechnet werden. Dies bedeutet, dass Hegeabschüsse auf den Abschussplan angerechnet werden können, weil sie auch über den Abschussplan hinaus erlegt werden können. Fallwild kann jedoch nur im Rahmen des gültigen Abschussplanes angerechnet werden. Ob Fallwild überhaupt angerechnet werden kann, hängt also davon ab, ob das Fallwild vor oder nach der Erfüllung des Abschusses in den einzelnen Klassen (männlich wie weiblich) vorkommt oder nicht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Jagdjahr 2003/2004 der Abschuss bei Hirschkälbern, Schmalspießern und Schmaltieren erfüllt war und somit Fallwild in den genannten Klassen gar nicht mehr anrechenbar war. Weder das Gesetz noch die 2. Durchführungsverordnung sehen die Möglichkeit vor, die Regeln des Herunterschießens (§ 3 Abs 6 2. DVO) auch beim Fallwild anzuwenden, obwohl dies sicherlich sinnvoll wäre.

 

f.) Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ab dem 31.12.2003 keinerlei Möglichkeiten hatte, durch aktives Tun (oder Handeln im Sinne der Rechtssprechung des VwGH) den Abschussplan zu erfüllen. Es lag nicht in seinem Einflussbereich, ob Hirsche der Klasse I, II oder III, ein Wildkalb oder ein Alttier als Fallwild auftritt oder überhaupt ein Stück Rotwild als Hegeabschuss erlegt werden muss.

 

g.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die Verjährung nach dem Verwaltungsstrafgesetz so lange nicht beginnt, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (VwGH 2001/07/0020 vom 25.06.2001, VwGH 2000/10/0009 vom 27.04.2000). Sowohl die Verpflichtung als auch die Möglichkeit zum Handeln endete daher am 31.12.2003. Durch aktive Handlung des Beschuldigten konnte bis zum 31.03.2004 die Handlung nicht nachgeholt werden. Umgekehrt beginnt somit die Verjährung, wenn keine Verpflichtung zum Handeln mehr besteht und die Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann.

 

Diese Voraussetzungen liegen vor, womit die Verfolgungshandlung vom 30.07.2004 außerhalb der vom Verwaltungsstrafgesetz normierten 6-monatigen Verjährungsfrist erfolgte. Damit ist eine allenfalls vom Beschuldigten begangene Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz verjährt.

 

2. INHALTLICH

Der Beschuldigte hat weder vorsätzlich noch fahrlässig die Nichterfüllung des Abschussplanes verschuldet. Auf den Inhalt der Rechtfertigung vom 20.08.2004 und der Stellungnahme zur jagdfachlichen Stellungnahme des Bezirksjägermeisters von Reutte vom 20.01.2005 wird ausdrücklich hingewiesen.

Erstaunlicherweise wird dem Berufungswerber jetzt zum Verhängnis und als Begründung für die Bestrafung herangezogen, dass im Jagdjahr 2004/2005 trotz einer Erhöhung der Abschusszahlen von 65 auf 75 Stück der Rotwildabschuss zu 93 % aktiv erfüllt werden konnte und der Gesamtabgang (also inklusive Fallwild) 101 % betrug.

 

Dabei musste wiederum massiv in das Kahlwild ?heruntergeschossen" werden, damit dieser zufriedenstellende Prozentsatz erreicht werden konnte. Völlig unberücksichtigt blieben die in der Rechtfertigung und in der Stellungnahme vorgetragenen Argumente.

 

In der Begründung (Seite 11, 4. Absatz) werden die Ausführungen des Sachverständigen falsch zitiert: es wurden nämlich nicht, ?lediglich 9 Stück" Kahlwild erlegt, sondern 41 Stück inklusive Schmalspießer. Ohne Schmalspießer 35 Stück.

 

Nicht berücksichtigt wurde auch, dass sowohl im gegenständlichen Jagdjahr als auch in den Jahren zuvor massiv heruntergeschossen wurde, was naturgemäß Einfluss sowohl auf die Bejagung von Schmalspießern und Schmaltieren im Mai und Juni als auch auf die Bestandsentwicklung hatte. Nur beispielsweise sei hier ausgeführt, dass im Jagdjahr 2001/2002 6 Hirschkälber und 3 Schmalspießer mehr erlegt wurden als vorgeschrieben. Diese Wildstücke wären beispielsweise Junghirsche 2 bis 4-jährig im gegenständlichen Jagdjahr gewesen. Auch beim weiblichen Wild wurde eingegriffen, in dem 5 Tierkälber mehr erlegt wurden, als vorgeschrieben.

 

Grundsätzlich wird zwar zugestanden, dass das Wechselwild eine erhebliche Rolle im gegenständlichen Revier spielt. Nicht berücksichtigt wurde jedoch, dass niemand das Geschlechterverhältnis des Bestandes zur Schusszeit auch nur annähernd genau eruieren kann, es wurde versucht, am Beispiel Fütterung ÖBF Klausenwald dies darzustellen: von 20 Stück Rotwild sind 17 Hirsche zur Zeit der Zählung bei den Fütterungen in den verfahrensgegenständlichen Revieren zugewechselt. Weiters ist festzustellen, dass im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr 2003/2004 nicht einmal die vorgeschriebene Anzahl der Hirsche in den Klassen I und II erlegt werden konnten, was doch ein Indiz dafür ist, dass gerade in diesem Jagdjahr die Rotwildbejagung ausgesprochen schwer war. Die Gründe hiefür liegen - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht nur am Wildstand, sondern auch an den, für die Jagdausübung an sich relevanten, Umständen, wie beispielsweise Wind, früher oder später Schneefall, zu große Schussdistanzen etc.

 

Jedenfalls ergibt sich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Abschusslisten Rot- und Gamswild, dass die 3 Berufsjäger und Josef Koch berechtigt waren, Gams- und Rotwild insgesamt zu bejagen, beim Rotwild ausgenommen die Hirsche der Klassen I und II. Alles andere Wild konnte und musste auf Anordnung des Berufungswerbers erlegt werden. Aus den Abschusslisten ist auch zu entnehmen, dass auch Jagdgäste weibliches Wild und Kälber erlegen sollten und auch haben. Dazu wurden die jeweiligen Jagdeinladungen vorgelegt. Wären die angebotenen Zeugen einvernommen worden, hätte sich auch ergeben, dass der Berufungswerber die Durchführung von Drück- und Riegeljagden angeordnet hat, um bei der Erfüllung des Abschussplanes voranzukommen.

 

In Zusammenhalt mit den Abschusszahlen der Jahre vor und nach dem gegenständlichen Jagdjahr ist also festzustellen, dass der Beschuldigte keine Maßnahmen unterlassen hat, die zur Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Abschussplanes geführt hätten. Er hat daher weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Es wird seitens der BH Reutte kein einziges Verhalten aufgezeigt, welches der Berufungswerber unterlassen hat und welches zu einer 100%igen Erfüllung des Abschussplanes geführt hätte.

 

3. ZUR STRAFHÖHE

Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 500,00 Euro verhängt. Die Verhängung einer solchen Strafe ist nicht schuld- und tatangemessen. Es mag zwar im Ermessen der Behörde liegen, wie hoch die Strafe liegt, trotzdem wird auf folgendes hingewiesen:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land wurde ein Jagdpächter mit einer Geldstrafe von insgesamt 75,00 Euro bestraft, weil er einen Hirsch der Klasse II erlegt hat, obwohl ein solcher nicht zum Abschuss frei war und dieser Hirsch schonungswürdig war. Es werden daher gestellt nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE. Der unabhängige Verwaltungssenat wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29.06.2005, zugestellt am 19.07.2005, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, dies nach Einvernahme der angebotenen Zeugen;

in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und der Bezirkshauptmannschaft Reutte zur Einvernahme der angebotenen Zeugen zurückverweisen; jedenfalls die verhängte Strafe herabsetzen.?

 

Die Berufungsbehörde geht bei ihrer Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Reutte-Obere und der Genossenschaftsjagd Ehenbichl sowie der Eigenjagden Klausenwald und Raazwald und als solcher für die Einhaltung des Abschussplanes verantwortlich.

 

Der von der Bezirkshauptmannschaft Reutte am 22.05.2003 genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2003/2004 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 65 Stück Rotwild lediglich 48 Stück erlegt wurden. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (§ 40 VStG) betreffend die Nichterfüllung des Abschussplanes 2003/2004 und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Berufungswerber liegt ein mit 30.07.2004 datiertes Schreiben der Erstbehörde zugrunde.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt.

 

Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden gesetzlichen

Bestimmungen lauten wie Folgt:

 

Tiroler Jagdgesetz 2004, (TJG 2004) LGBl Nr 41/2004

 

?§ 36

1) Die Landesregierung hat für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.

2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).

 

§ 37

1) Der Abschuss von Schalenwild ? mit Ausnahme von Schwarzwild ? von Auer- und Birkhahnen und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

2)

 

§ 39

1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen; auf den Abschussplan ist es auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen.

2) Fallwild ist in die Abschusslisten einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten ist es auf den Abschussplan anzurechnen, wenn dieser Antrag gleichzeitig mit der Fallwildmeldung gestellt wird. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist das Fallwild bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des kommenden Jagdjahres zu berücksichtigen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.

 

§ 70

1) Wer

a)

k)

den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 oder den hiezu ergangenen Verordnungen zuwiderhandelt;

 l) 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,-- Euro zu bestrafen.

 2) ?

 

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43/2004

 

?§ 1

1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

1. Rotwild:

a)

Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;

b)

Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;

 c) Schmalspießer, Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31.Dezember;

 2. Rehwild: ...

 

§ 3

1)

3)

Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen.

 4) 

 

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung sind nach § 70 Abs 1 lit k  des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.?

 

Darüber hinaus sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, anzuwenden:

 

§ 31

1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

§ 32

2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

§ 45

1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

?

 

Rechtliche Beurteilung:

Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein ?Pflichtabschussplan?. Er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar.

 

§ 37 TJG 2004 bestimmt, dass ein Abschussplan für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit 01. April und endet am 31. März des folgenden Jahres) zu erstellen ist. Die Erstinstanz vermeint, dass die im § 39 leg cit vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Hegeabschüsse und Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, zur Folge hat, dass der Abschussplanes bis zum Ende des Jagdjahres erfüllt werden kann und damit auch das strafbare Verhalten erst am Ende des Jagdjahres beginnt. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die ? sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende ? Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht der Berufungsbehörde wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird.

 

Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2003/2004 ist das Ende der Schusszeit für Rotwild ? aber auch für die übrigen Wildarten ? (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2003 gegeben.

 

Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des § 70 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2003 für das Jagdjahr 2003/2004 als vollendet anzusehen ist. Damit beginnt die im § 31 Abs 2 VStG normierte 6-monatige Frist für die Setzung einer rechtswirksamen Verfolgungshandlung mit 01.01.2004 zu laufen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die erste Verfolgungshandlung erst nach Ablauf der 6-monatigen Frist ? nämlich am 30.07.2004 ? gesetzt, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Ihr Eintritt bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nunmehr unzulässig und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Heranziehung, des Abschussplanes, ist, das, Ende, Schusszeit, mit 31.12.2003, beginnt, die, im § 31 Abs 2, VStG, 6-monatige, Frist, Setzung, rechtswirksamen, Verfolgungshandlung, 01.01.2004
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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