Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag Grauszer über die auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 88 Abs 2 SPG gestützte Beschwerde vom 04 08 2004 der ***, RO ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, wegen der zeitweiligen Einreiseverweigerung der von der BF eingesetzten Reisebusse mit den rumänischen Kennzeichen CH*** und SB*** iSe zeitweiligen Unterbrechung (?Störung bzw Verzögerung bzw Behinderung?) des Betriebes der Kraftfahrlinien Suceva ? Taranto und Constanta ? Torino der BF, ?durch die? von einem Grenzkontrollorgan im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (belangte Behörde, BH) in der Nacht vom 27 auf den 28 06 2004 bei der Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz iL(Greko) ausgesprochene ?Zurückweisung? (iSd § 52 FrG) ?der eingesetzten Fahrer S*** und B***?, zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Die BF hat dem Bund gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Schriftsatzaufwand von 220,30 Euro sowie gemäß den §§ 76 Abs 1, 53b und 39a AVG Barauslagen (Dolmetschergebühren) von 123,90 Euro zu ersetzen.
1.1. Der Schriftsatz vom 04 08 2004 ist als ?Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG? bezeichnet. Unter
?2.1. Sachverhalt? wird dargestellt, dass die BF zwei internationale Kraftfahrlinien (Suceava ? Taranto und Constanta ? Torino) betreibe. In der Nacht vom 27 auf den 28 06 2004 seien zwei Reisebusse auf den genannten Linien eingesetzt gewesen. Die beiden Busse hätten sich mehr oder weniger zeitgleich zur Einreisekontrolle beim Grenzübergang Heiligenkreuz iL gestellt, wobei den Fahrern S** und B** die Einreise in das Staatsgebiet verweigert worden und, so meint die BF wohl, sie rechtswidrig nach § 52 FrG zurückgewiesen worden seien. Dadurch sei ?der Betrieb der Kraftfahrlinien gestört bzw verzögert bzw für einen nicht unerheblichen Zeitraum überhaupt verhindert worden?. Die Einreisekontrolle habe wegen der Zurückweisungen länger als sonst gedauert und hätten Ersatzfahrer zum Grenzübergang gebracht werden müssen (um die Weiterfahrt zu ermöglichen). Die BF sei durch diese Zurückweisungen in ihren durch das Kraftfahrliniengesetz gesicherten Rechten an der ungehinderten berechtigten Einreise der Reisebusse in das Staatsgebiet der Republik Österreich sowie auf Durchführung und Aufrechterhaltung und Betrieb eines internationalen Kraftfahrlinienverkehrs verletzt worden (siehe den unter 2.7.2.1. dieses Schriftsatzes formulierten Antrag).
1.2. Über die BH wurden die Vorfälle erhoben.
1.2.1. Aus der mit Herrn RI K** am 15 09 2004 von der BH aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass Herr S** gegen 22 Uhr am 27 06 2004 kontrolliert und gemäß ?§ 52/2/3a FrG? wegen Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Entziehung der Grenzkontrolle) zurückgewiesen wurde. Herr B** sei am 28 06 2004 gegen 02 Uhr 50 wegen desselben Rechtsgrundes zurückgewiesen worden, weil er einem Passagier seine Geldbörse zugesteckt habe (gemeint: um dessen Mittellosigkeit zu verschleiern). Die Busse seien nicht zurückgewiesen worden sondern nach der Kontrolle nach Österreich eingefahren.
1.2.2. Aus der mit Herrn RI W** am 14 09 2004 von der BH aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass sich der Bus der Fa. *** mit dem Kennzeichen SB*** vor 03 Uhr des 27 06 2004 der Einreisekontrolle gestellt habe. Um ca drei Uhr sei ihm der Reisepass des Herrn B** mit dem Auftrag übergeben worden, ihn gemäß ?§ 52/2/3a FrG? zurückzuweisen und den Zurückweisungsstempel im Pass anzubringen. Er habe den Bus nicht kontrolliert.
1.2.3. Das ?Protokoll der Zurückweisung? der Greko zur Zahl **/04, trägt das Datum vom 27 06 2004 und die Uhrzeit: ?22:59? (Anmerkung des UVS: das ist bekannter Maßen die Zeit der Abfassung des Textes am PC) und berichtet über die Zurückweisung des Herrn S**. Das Herrn B** betreffende gleichartige Protokoll zur GZ **/04 wurde am 28 06 2004 um 03:59 verfasst.
1.3. Die BH erstattete eine knappe Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde zurück- oder abzuweisen sowie Pauschalkostenersatz nach der Aufwandersatzverordnung UVS.
1.4. Der vor allem rechtliche Erwägungen beinhaltenden Stellungnahme der BF vom 11 10 2004 wurde eine Erklärung des Fahrers B** angeschlossen, wonach er um 3 Uhr des 28 06 2004 zurückgewiesen worden sei.
1.5. Mit Schriftsatz vom 18 04 2005 wurde von der BF die bekämpfte Maßnahme über Aufforderung des Verwaltungssenates zeitlich präzisiert. Alle bisher gestellten Anträge wurden aufrechterhalten und die Beschwerde subsidiär auch auf § 88 Abs 2 SPG gestützt. Zum Sachverhalt wurde ergänzt, dass der Bus CH** im Zeitpunkt der Grenzkontrolle von G** gelenkt worden sei (zweiter Fahrer: S**). Den Bus SB** habe I** im Zeitpunkt der Kontrolle gelenkt (zweiter Fahrer: B**). Die beiden nicht zurückgewiesenen Fahrer hätten den Bus über die Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz nach Österreich gelenkt. Aufgrund der geltenden Lenk- und Ruhezeiten sei es den beiden (verbliebenen) Lenkern nicht erlaubt gewesen, jeweils alleine mit dem Fahrzeug bis zum geplanten Fahrerwechselort in Padua zu fahren. Deswegen hätten zwei Ersatzfahrer beigeschafft werden müssen. Der genehmigte Fahrplan sei für jede Kraftfahrlinie nur bei mehreren Fahrern pro Bus aufrechtzuerhalten. In der Folge wird näher dargelegt, wie sich die ?Stehzeiten? errechnen (Grenzwartezeit und Stillstand bis zum Eintreffen der Ersatzfahrer). Der Bus CH** sei 2 Stunden und 45 Minuten bei der Grenzkontrolle gestanden (dazu käme eine Wartezeit von knapp über eine Stunde für den beizuschaffenden Ersatzfahrer), der Bus SB** sei 3 Stunden 20 Minuten kontrolliert worden (Wartezeit für den Ersatzfahrer: etwa 50 Minuten). Wegen der Zurückweisungen habe die Grenzkontrolle mindestens zwei Stunden länger gedauert (als üblich, ohne Zurückweisungen werde ein Bus in 40 bis 60 Minuten kontrolliert). Die konkrete Hinderung habe darin bestanden, dass die Busse nach der routinemäßigen Einreisekontrolle nicht sofort nach Österreich einreisen hätten dürfen. Durch die rechtswidrigen Zurückweisungen und den damit verbundenen Aufwand seien massive Einreiseverzögerungen aufgetreten (zwei bis zweidreiviertel Stunden unter Abzug der üblichen Kontrollzeit von 45 Minuten, wozu noch die Wartezeit für die Ersatzfahrer käme). Die Beschwerde werde subsidiär auch auf § 88 Abs 2 SPG gestützt.
1.6. Am 19 10 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der die BH nicht teilnahm.
1.6.1. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeantrag wie folgt verbessert:
?Die Beschwerdeführerin beantragt die faktische Einreiseverweigerung bzw Einreiseverzögerung und die damit verbundene Störung ihres genehmigten Kraftfahrlinienverkehres ihrer Reisebusse mit den behördlichen Kennzeichen CH** und SB**, in der Nacht vom 27 6 2004 auf den 28 6 2004 auf der Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz iL welche daraus resultieren, dass jeweils ein auf den Bussen eingesetzter Lenker unberechtigt zurückgewiesen wurde, für rechtswidrig zu erklären. Die Verzögerung war betreffend den Bus CH** zumindest 2 Stunden 45 Minuten und betreffend den Bus SB** zumindest 3 Stunden 20 Minuten. Vorgenannte Zeiträume ergeben sich aus der Dauer zwischen dem Beginn und dem Ende der Kontrolle (Anmerkung des UVS: das ist der unten gemeinte ?3?. Satz). Hinzu kommt hinsichtlich des Busses CH** eine zusätzliche Verzögerung von einer Stunde, welche daraus resultiert, dass dieser Zeitraum notwenig war um auf das Eintreffen eines Ersatzfahrers zu warten, sodass für diesen Bus von einer Gesamtstehzeit von zumindest 3 Stunden 45 Minuten auszugehen ist. Bekämpft wird die Gesamtzeit. Der Bus SB** erlitt bis zur Einsetzbarkeit eines Ersatzfahrers eine weitere Standzeit von 50 Minuten, sodass insgesamt eine Einreiseverzögerung von 4 Stunden und 10 Minuten gegeben war.?
In der Verhandlung behauptete der Rechtsfreund, dass die österreichische Einreisekontrolle 3 Stunden 20 Minuten dauerte (am 28 06 2004 von 00 40 bis 04 00) und beharrte auf einer Einvernahme des Herrn I**.
Gegen Ende der Verhandlung gab der Rechtsvertreter weiters an:
?Ich verbessere das Beschwerdevorbringen wie folgt: Die Beschwerdeführerin beantragt, die aus der ungerechtfertigten Zurückweisung der beiden eingesetzten Buslenker S** und B** resultierenden Einreiseverzögerungen ihrer Reisebusse mit dem behördlichen Kennzeichen CH** und SB** und die aus diesen Zurückweisungen resultierenden Störungen und Verzögerungen ihres genehmigten Kraftfahrlinienverkehrs in der Nacht vom 27 6 2004 auf den 28 6 2004 für rechtswidrig zu erklären.
Diese Antragsformulierung ersetzt den dritten Satz auf Seite 2 des heutigen Protokolls. Das übrige Vorbringen auf Seite 2 des Protokolles bleibt unverändert.?
1.6.2. Der Zeuge K** sagte aus:
?Ich verrichte seit Mai 1996 Grenzdienst. Davon meistens in Heiligenkreuz iL. Ich habe die gegenständliche Grenzkontrolle durchgeführt. Ich kann mich nicht erinnern, mit dem Fahrer, der als Zeuge in der Verhandlung anwesend war, gesprochen zu haben. Genau kann ich mich an den Hergang der Grenzkontrolle heute nicht mehr erinnern. In der Nacht von 27 auf 28 6 2004 war ich Mitglied eines internationalen Teams, das zur Grenzkontrolle eingesetzt, war, in dieser Nacht haben wir 12 rumänische Reisebusse kontrolliert. Über Vorhalt meiner Aussage bei meiner Vernehmung am 15 09 2004 gebe ich an, dass ich mich damals offenbar erinnern konnte, dass die Kontrolle des gegenständlichen Reisebusses um ca 22 Uhr begann. Der Buslenker stieg aus, wir verlangten die Dokumente und kontrollierten diese. Die Passagiere wurden aufgefordert auszusteigen. Der Lenker stand bei uns. Der Lenker im Zeitpunkt der Kontrolle hat mir seinen Reisepass gegeben. Ich kann mich nicht erinnern, einen zweiten Reisepass bekommen zu haben. Der Businnenraum war leer. Nach öffnen der Klappe fand ich den zweiten Lenker schlafend in der Kabine. Diese Person wurde aus der Kabine geholt, durch seinen Reisepass wies er nach, dass er der in der Niederschrift genannte S** ist. Nach Kontrolle wurde dieser dann nach § 52 Abs 2 Z 3 lit a FrG zurückgewiesen. Bei der Grenzkontrolle war auch ein rumänischer Verbindungsoffizier, Herr Mag V**, der auf der Greko Nickelsdorf stationiert ist, dabei. Zum Zeitpunkt der Buskontrolle war der Schranken geschlossen. Vor dem Schranken parkte der Bus. Es wird jeweils nur ein Bus bei der Einreisekontrolle kontrolliert und nach der Abfertigung der Schranken geöffnet und nach Verlassen des Busses der Schranken wieder geschlossen. Fünf ausländische Polizisten und vier österreichische Beamte haben die Personenkontrolle und die Befragung durchgeführt, die Reisepässe kontrolliert und die Gepäckstücke der Passagiere durchsucht. Diese Kontrolle dauert erfahrungsgemäß eine Stunde bis eineinhalb Stunden, dies dürfte auch damals so gewesen sein. Der zweite Fahrer aus der Schlafkoje wurde nach seiner Identifizierung dem Kollegen W**, der im Regeldienst war, übergeben, der die weitere Amtshandlung der Zurückweisung durchführte. Durch diese Zurückweisung kam es zu keiner Beeinflussung der Kontrolle des Busses. Danach wurde dem Bus die Weiterfahrt durch Öffnen des Schrankens erlaubt.
Ich kann mich auch an die Kontrolle des ***-Busses mit dem Vorfall ?die Geldbörse? erinnern, entgegen meinen Angaben in der Niederschrift vom 15 09 2004 dürfte die Kontrolle um 02 15 passiert sein, weil um 03 00 Uhr Dienstschluss war. Der Zeitpunkt 02 50 kann sich auf das Ende der Zurückweisung des B** beziehen. Dem Bus wurde die Weiterfahrt nach Österreich erlaubt. Herr B** war der Beifahrer, der Fahrer hat den Bus unbeanstandet weiter lenken dürfen.?
1.6.3. Herr G** sagte als Zeuge aus:
?Ich bin am 27 6 2004 um 21 30 Uhr mit dem Bus zur Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz gekommen. Die ungarische Grenzkontrolle dauerte ca 10 Minuten.
Ich bin ungefähr seit 11 Jahren für die Fa *** tätig und bin seit 3 Jahren auf der Strecke Rumänien-Italien eingesetzt. In der gegenständlichen Nacht lenkte ich den Bus CH**, das weiß ich, weil ich mich an den Vorfall erinnern kann, weil mein Kollege aus dem Bus aussteigen musste. Dies ist bis dahin noch nicht passiert. Ich meine damit, dass er von der Polizei ?zurückgehalten? wurde. Ich war Chauffeur bei der Grenzkontrolle, der wir uns am 27 6 2004 um 21 30 Uhr stellten. Mein Kollege S** war in der Schlafkabine in der Mitte des Autobusses. Er bereitete sich vor, um auszusteigen. Nachdem mir der Verhandlungsleiter den Plan der Grenzkontrollstelle gezeigt hat, gebe ich an, dass die ungarische Ausreisekontrolle beim ersten Schranken ca 10 Minuten dauerte, dann fuhr ich den Bus ca 30 m weiter bis zur österreichischen Einreisekontrolle wo nach ca 10 Minuten die österreichische Kontrolle begann, indem der Beamte die Passagiere zum Aussteigen aufforderte. Ich zeigte dem Polizisten zwei Reisepässe, meinen und den meines Kollegen. Der Polizist fragte nach meinem Kollegen ich sagte ihm er ist in der Schlafkabine und daraufhin sagte der Polizist er möchte es prüfen. Ich öffnete die Tür der Schlafkabine, mein Kollege war schon angezogen und er war dabei, die Schuhe anzuziehen. Mein Kollege war deshalb nicht am Beifahrersitz, weil er sich ausruhte. Bei den Fahrten wo ich Fahrer bin ist es üblich, dass der Ersatzfahrer sich in der Schlafkabine aufhält, während ich zur Grenze fahre. Ich weiß nicht was der Polizist gesagt hat, er hat einige Worte gesagt, die ich nicht verstanden habe. Es waren auch Passagiere im Bus. Die Fahrgäste mussten aussteigen und ins Gebäude gehen, zur Kontrolle der Reisepässe. Ich bin nicht mitgegangen, mein Kollege stieg aus dem Bus. Er stand neben dem Bus. Es wurden von mir die Genehmigungen für die Durchreise durch Österreich verlangt, damit meine ich die Kraftfahrlinienkonzession. Ich händigte sie aus. Sie wurde vom Polizisten geprüft. Er nahm meinen Reisepass und den meines Kollegen, meinen erhiel
t ich zurück mit einem Stempel versehen. Der Reisepass meines Kollegen wurde nicht zurückgegeben, der Polizist sagte ihm er müsse zurückreisen. Es war außer dem Beamten, mir und meinem Kollegen sonst niemand dabei. Vor dem von mir gelenkten Bus befand sich kein weiterer Bus, es versperrte auch kein Schranken die Weiterfahrt. Mein Kollege nahm sein Gepäck und wartete auf seinen Reisepass. Ich habe nicht gesehen ob er den Reisepass bekommen hat. Es wurde mir gesagt, dass ich weiterfahren darf, was ich dann machte. Nachdem ich meinen Reisepass zurückbekommen hatte, die Passagiere wieder im Autobus waren, wurde mir gedeutet von einem Beamten weiterzufahren, was ich dann auch machte.
Ich habe bei der österreichischen Einreisekontrolle mit dem Bus zwei Stunden warten müssen, diese zwei Stunden sind gerechnet von der Aufforderung des österr Beamten, dass die Passagiere aussteigen müssen, bis zu der mir erteilten Anweisung, mit dem Bus weiterzufahren. Ich bin mit dem Bus nach Österreich weitergefahren. Ich korrigiere meine vorgenannte Wartezeit auf 2 Stunden 30 Minuten und lege zum Beweis dafür das Original einer Tachografscheibe vor. Ich fuhr dann nach Österreich weiter. Bei der Grenze Heiligenkreuz nahm ich die Verbindung mit der Firma auf und sagte, dass mein Kollege nicht einreisen durfte und dass ich nicht weiterfahren dürfe, weil ich schon vier Stunden den Bus gelenkt habe. In Padua wäre der Wechsel gewesen, bis dahin waren es aber ca 7 Stunden zu fahren.
Die österreichische Grenzkontrolle dauert normalerweise ca 20 bis 30 Minuten, wenn es keine Beanstandungen gibt. Den Zeitraum vom Beginn der Kontrolle bis zur Zurückweisung meines Kollegen kann ich nicht sagen, ich weiß es nicht. Ich habe auf dem ungarischen Gebiet gelenkt, vier Stunden oder vier Stunden und 10 Minuten.
Nachdem ich die Dokumente zurückbekommen habe, habe ich die Fa verständigt. Ich fuhr dann auf österreichischem Gebiet bis zur nächsten Raststation, das war in Fürstenfeld, damit die Passagiere auf die Toiletten gehen können. Dann bin ich wieder zur Grenzkontrollstelle zurückgefahren und habe auf einem vereinbarten Ort in Österreich den Ersatzfahrer aufgenommen. Der Name des Ersatzfahrers J**.?
1.7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 08 10 2004, Zahl E 013/02/2004 022/004, erklärte der UVS Burgenland die fremdenrechtliche Zurückweisung des Herrn B** am 28 06 2004 gegen 03 00 Uhr durch die Greko für rechtswidrig. Herr S** hat gegen seine Zurückweisung beim UVS Burgenland nicht Beschwerde erhoben.
2. Hierüber wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
§ 88 SPG lautet in seinen Absätzen 1 und 2:
(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die BF hat zwei Busse zum Betrieb ihrer Kraftfahrlinien eingesetzt, wobei jeder mit zwei Fahrern besetzt war, als sie sich der im Vorspruch genannten Einreisekontrolle stellten. Dabei wurde der Bus CH** von Herrn G** gelenkt (Zweitfahrer: S**), den Bus SB** lenkte Herr I** (Zweitfahrer: B**). Die Passagiere mussten aussteigen und wurden der üblichen Personenkontrolle durch österreichische Organe unterzogen, auch der Bus und das Gepäck der Reisenden wurden kontrolliert. Zwei (der vier) Busfahrer (die Zweitfahrer S** und B**) wurden gemäß § 52 FrG zurückgewiesen. Nach Abschluss der Grenzkontrolle fuhren die Busse weiter nach Österreich, wobei sie von dem jeweils nicht zurück gewiesenen Fahrer gelenkt wurden. In Österreich wurde dann auf das Eintreffen jeweils neuer zweiter Fahrer gewartet. Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen und der sonstigen Aktenlage und wird von keiner Partei des Verfahrens in Frage gestellt.
Zu den von der BF behaupteten Steh- und Wartezeiten und ihrer Relevanz siehe unten.
2.3. Zuerst stellt sich die Frage, ob überhaupt eine mit Beschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Maßnahme vorliegt.
Im einleitenden Schriftsatz (1.1.) ist sowohl von einer ?faktischen Einreiseverweigerung der eingesetzten Reisebusse? als auch davon die Rede, dass ?der Betrieb der Kraftfahrlinie nachhaltig gestört bzw verzögert bzw für einen nicht unerheblichen Zeitraum überhaupt verhindert? worden sei, was auf die Zurückweisung der Fahrer zurückgeführt wird. Im späteren Vorbringen (1.5. und 1.6.1.) wird der Zeitraum der Grenzkontrolle und Verzögerung dargestellt (Gesamtstehzeiten: 3 Stunden 45 Minuten für den Bus CH** und 4 Stunden 10 Minuten für den Bus SB**).
Die Busse wurden tatsächlich nicht an der Einreise gehindert (weshalb hier ein anderer als der dem Erkenntnis des VwGH vom 28 02 2005, 2004/03/0162, oder den Erkenntnissen des UVS Bgld vom 25 11 2005, Zl E 078/02/2004005, und vom 10 08 2005, Zl E 078/02/2005 001, zu Grunde liegender Sachverhalt vorliegt). Die nicht zurückgewiesenen Fahrer konnten die Busse unbehindert lenken und haben sie auch tatsächlich nach Österreich weitergefahren. Eine besondere von einem Grenzkontrollorgan einem Fahrer erteilte (als Ausübung von Befehlsgewalt zu verstehende) Anordnung, einen Bus irgendwo im Grenzkontrollbereich abzustellen oder auf die Freigabe der Weiterfahrt zu warten, oder ein sonstiger konkreter Befehl oder eine konkrete Zwangsausübung zur Verhinderung oder Nichtgestattung der Weiterfahrt der Busse wurde nicht konkret in Beschwerde gezogen.
Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt wurde (nur) gegen die zurückgewiesenen Buslenker ausgeübt (was erkennbar nicht Gegenstand dieser Beschwerde der Kraftfahrlinienunternehmerin ist). Zweck der Zurückweisung ist nach § 52 Abs 1 FrG die Hinderung eines Fremden am Betreten des Bundesgebietes. Zu diesem Zweck wurden die Fahrer auch tatsächlich zurückgewiesen, ein anderer diesbezüglicher Grund ist nicht einmal behauptet worden. Dass den Fahrern ? durch die Hinderung am Betreten Österreichs ? das Lenken des Busses auf der Weiterfahrt verunmöglicht werden sollte, um dadurch den Kraftfahrlinienbetrieb zu beeinträchtigen oder zeitweilig zu behindern, ist nicht erkennbar. In den Zurückweisungen selbst kann deshalb keine - auf Unterbrechung der Fahrt - der im Linienverkehr eingesetzten Busse gerichtete Maßnahme unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt der Grenzorgane erkannt werden.
Die Sachverhaltsdarstellung und Anträge der BF beziehen sich auf - Auswirkungen - der Zurückweisungen der Fahrer auf die Weiterfahrt der Busse, also auf die mit dem Ausfall der Fahrer verbundenen Folgen (Zeitverzögerung durch Wartezeit, Beischaffung neuer Zweitfahrer) für den Betrieb der Kraftfahrlinien. Insoweit werden damit überhaupt keine Maßnahmen, die mit einer Beschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG angefochten werden könnten, dargestellt, weshalb die Beschwerde auch unzulässig ist.
Da sich die Beschwerde erkennbar gegen die - zeitweilige -
Unterbrechung oder Hinderung des Kraftfahrlinienbetriebes richtet,
wäre es an der BF gelegen, diesen Zeitraum (in Zeitmaßen) schon im
einleitenden Schriftsatz zu definieren, wird doch gerade dadurch die
- zeitweilige - Unterbrechung (als bekämpfte Maßnahme) bestimmt.
Dass die Dauer der Unterbrechung irrelevant sei (also jede Unterbrechung rechtswidrig sein könnte), wurde weder dargestellt noch ist dies für den Verwaltungssenat erkennbar. Die Dauer der normalen Grenzkontrolle kann nicht für die in Rede stehende Unterbrechung der Fahrt von Bedeutung sein (siehe auch unten). Eine unbestimmt mit ?in einem nicht unerheblichen Zeitraum? beschriebene Hinderung kann keinen Beschwerdegegenstand darstellen.
Die mit der Einreisekontrolle verbundene Steh- oder Wartezeit des Busses auf der Einreisespur der Greko ergibt sich naturgemäß aus der Dauer der gesetzlich gebotenen Durchführung der Einreisekontrolle, deren Rechtmäßigkeit (an sich) hier nicht in Frage gestellt wird. Dass diese Kontrolle in zeitlicher Hinsicht exzessiv oder sonst schikanös durchgeführt worden wäre, wurde gar nicht behauptet oder ?angefochten?. Da die - Folgen - der Zurückweisungen mangels Maßnahmencharakters nicht mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden können, ist es egal, ob durch die Zurückweisungen Stehzeiten und Wartezeiten der Busse verursacht wurden. Deshalb ist auch ihre Dauer irrelevant.
Soweit in die von der BF errechneten Gesamtzeiten auch die normale Kontrollzeit einbezogen wird, ist das Vorbringen nicht geeignet, eine relevante ?Verzögerung? darzustellen. Dass und inwieweit die Zurückweisungen die Dauer der Kontrolle zeitlich beeinflussten, legte die BF ohnehin nicht dar. Nach RI K** gab es keine solche Beeinflussung der Kontrolle, die üblicherweise ein bis eineinhalb Stunden dauere, ?was auch damals so gewesen sein dürfte? (siehe 1.6.2.). Herr G** berechnete seine 2-Stunden-Angabe der Grenzkontrollzeit ab der Aufforderung zum Aussteigen der Passagiere bis zur Anweisung an ihn, weiterzufahren (1.6.3.), insoweit die normale Grenzkontrollzeit einbezogen ist. Seine zweite (berichtigte) Zeitangabe 2 Stunden 30 basiert auf der Tachografenscheibe, die naturgemäß zur Dauer der Kontrolle nichts Entscheidendes beinhalten kann, kommt es doch nicht auf die Stehzeit
an sich an. Nimmt man die Angaben der Zeugen K** und G**, so kommt man zu einem Beginn der ? österreichischen - Kontrolle des Busses CH** zwischen 21 Uhr 50 (der ungarischen Kontrolle um 21 30 gestellt, 10 Minuten Dauer der ungarischen Kontrolle, Weiterfahrt bis zum österreichichen Schranken, dort 10 Minuten Wartezeit) und 22 Uhr. (Die 21 Uhr 20 Beginnzeit im Schriftsatz vom 18 04 2005 ist unerklärlich und wird auch nicht dargestellt, woher diese Zeitangabe stammt, weshalb ihr auch nicht gefolgt wird.) Um 22 Uhr 59 wurde der Aktenvermerk errichtet (siehe 1.2.3.). Daraus folgt, dass der Fahrer S** zuvor zurückgewiesen wurde. Man kann daraus mit gutem Grund schließen, dass die ihn betreffende Amtshandlung damals bereits abgeschlossen war und die Stehzeit des Busses insoweit nicht beeinflusste. Dieser Zeitpunkt liegt auch innerhalb der selbst von der BF zugestandenen normalen Kontrolldauer von bis zu einer Stunde. Insoweit liegt die angezogene ?Verzögerung? nicht vor.
Der auch zurückgewiesene Busfahrer B** teilte mit (1.4.), dass er am 28 06 2004 um 03 Uhr als zweiter Fahrer des Busses SB** aufgefordert worden sei (gemeint erkennbar: von einem österreichischen Beamten), den Bus zu verlassen. Er sei dann zurückgewiesen worden. Seine Zurückweisung wurde um 03:59 vermerkt (siehe 1.2.3.), war also damals bereits abgeschlossen. In 1.3. wird ohne Quellenangabe ein Beginn der Stehzeit mit 00 Uhr 40 angegeben, und nicht klargelegt, ob damit die Zeit der österreichischen oder der davorliegenden ungarischen Kontrolle gemeint ist. Der Senat folgt den Abgaben des Zeugen, der als unmittelbar Betroffener besser als die dabei nicht anwesende BF weiß, wann er beamtshandelt wurde. Der Zeuge K** meinte in der Verhandlung, dass die Kontrolle um 2 Uhr 15 begann und die Zurückweisung um 2 Uhr 50 erfolgte (siehe ähnlich B**). Die BF geht selbst von einem Ende der Stehzeit um 04 Uhr aus, was die Dauer der Kontrolle mit einer Stunde begrenzt.
Aus beiden vorgenannten Zeitdarstellungen ergibt sich, dass die Kontrollen etwa jeweils eine Stunde pro Bus dauerten. Das entspricht den Angaben des Zeugen K** und auch der BF betreffend die ?normale? Kontrollzeit. Angesichts des Umfanges der Kontrolle und der Beanstandungen könnte auch eine mehrstündige Kontrolle für sich allein keine relevante Verzögerung darstellen. Selbst wenn man von zwei oder vier Stunden ausgeht, wäre allein daraus nicht abzuleiten, dass eine ?Schikane? vorliege, was auch nicht konkret behauptet wurde. Sohin hätte auch eine inhaltliche Prüfung der ?Verzögerungen? die Beschwerde nicht zum Erfolg geführt.
2.4. Soweit die Beschwerde auf § 88 Abs 2 SPG gestützt wird, ist sie unzulässig. Ein solches Beschwerderecht steht nur ?Menschen? und nicht juristischen Personen zu. Die Hinderung des Kraftfahrlinienbetriebes und die damit allenfalls verbundene Rechtsverletzungsmöglichkeit zählt als Angelegenheit des Kraftfahrlinienwesens nicht zur Sicherheitsverwaltung.
3. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand stützt sich auf die zitierten Vorschriften und die UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 334/2003. Der ausgesprochene Barauslagenersatz (Gebühren des Dolmetschers für Rumänisch, D***), gründet auf den angeführten Rechtsvorschriften und dem Gebührenbescheid des UVS Burgenland vom 01 12 2005 zur Zahl E 078/02/2004 007/018.