TE UVS Steiermark 2006/01/18 30.9-82/2005

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Veröffentlicht am 18.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn L B, vertreten durch P & P & P KEG, Rechtsanwälte in W, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 21.07.2005, Zl.: S 6848/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.07.2005, Zl.: S 6848/04, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Übertretung angelastet: Sie haben als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für die Beladung der Fa. A M GesmbH nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug mit dem amtlichen Kennzeichen (Lkw) und Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen am 23.12.2004, in der Zeit zwischen 06.54 Uhr und 08.03 Uhr, in G, S (Beladung) vor Antritt der Fahrt den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen hat, weil am 23.12.2004, um 09.25 Uhr, in L, S, Km in Richtung St. M (Anhaltung) anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung auf der Brückenwaage des Zollamtes L, etabliert in N, L festgestellt werden, dass 1) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 17.990 kg um 6.330 kg überschritten wurde. 2) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um

3.860 kg überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 101 Abs. 1 lit. a KFG 2) § 101 Abs. 1 lit. a KFG Wegen dieser Übertretungen wurden Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem angeführt, dass auf Grund der falschen Tatortbezeichnung, nämlich des näher bezeichneten Anhalteortes in L, die belangte Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des VStG gesetzt habe. Es fehle auch an einer konkreten, unverwechselbar ausschließenden Tatanlastung, da sich gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person, nämlich der A M GmbH der Tatort immer nach dem Sitz des Unternehmens, wo auch die Beladung stattgefunden habe, richte. Im Übrigen liege auch, da die belangte Behörde entgegen dem Tatsächlichen von zwei Anhängern ausgehend keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG vor, da sich diese nur auf den Anhalteort als vermeintlichen Tatort stütze. Zutreffend sei, dass der Berufungswerber für die Beladung in der A M GmbH zuständig sei. Nicht zutreffend sei, dass der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG sei. Es werde beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis aus den angeführten Gründen ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, in eventu die Strafhöhe angemessen herabzusetzen. Zumal bereits anhand der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Die erkennende Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gemäß § 101 Abs 1a KFG hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener, für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser - unbeschadet der §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 - dafür zu sorgen, dass Abs 1 lit a bis c eingehalten wird. Wie sich aus dem unbestrittenerweise vorliegenden Akteninhalt ergeben hat, betraf der gegenständliche Vorfall einen Lkw-Zug der Firma H G als Zulassungsbesitzer und wurde dieses Fahrzeug von D B gelenkt. Als Belader scheint die Firma A M GmbH auf und hat diese über Anfrage der belangten Behörde den nunmehrigen Berufungswerber L B als Belader bekannt gegeben. Wie bereits im zitierten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte die erste Verfolgungshandlung im vorgelegten Verfahrensakt durch eine gleich lautende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.05.2005 an den Berufungswerber. In rechtlicher Wertung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation war davon auszugehen, dass unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs 1a KFG eine Person zu verstehen ist, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcher Art insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen (VwGH 12.02.1986, 85/03/0046; 19.10.1988, 87/03/0280). Demgemäß ist unabdingbares Tatbestandsmerkmal der im Gegenstande anzuwendenden Bestimmung der Belader bzw für die Beladung Anordnungsbefugte, also jene Person, die faktisch auf die Beladung Einfluss nimmt. Derartiges ist den aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ersichtlichen Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen, zumal die angesprochenen Verfolgungshandlungen von einem verantwortlichen Beauftragten für die Beladung der Firma A M GmbH ausgehen und, wie erwähnt, diese Textierung den Berufungswerber nicht als Belader bzw für die Beladung Anordnungsbefugten bezeichnet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass Lenker, Belader und Zulassungsbesitzer jeweils unterschiedliche Personen sind, eine sehr konkrete Spruchfassung im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich macht. Aus den angeführten Erwägungen war somit, ohne auf die sonstige Berufungsargumentation einzugehen, wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Belader Anordnungsbefugter Einflussnahme verantwortlicher Beauftragter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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