TE UVS Tirol 2006/05/02 2006/20/0941-2

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Veröffentlicht am 02.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn C. G., D-O., vertreten durch die Rechtsanwälte B. v. L. und Partner, D-H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.2.2006, Zahl VK-3303-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG 1991 wird

I.

die Berufung hinsichtlich der Fakten 1., 2., 4., 5., 6. und 7. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind

zu den Fakten 1., 4. und 5. insgesamt Euro 60,00

zum Faktum 2. Euro 100,00,

zu den Fakten 6. und 7. insgesamt Euro 60,00,

zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf die zu den Fakten 1., 2., 4., 5., 6. und 7. verhängten Strafen insoweit berichtigt, als

 

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

 

für die Fakten 6. und 7. eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt wird.

 

II.

der Berufung hinsichtlich der Fakten 3. und 4. wird insoweit Folge gegeben, als anstelle der Verhängung einer Geldstrafe von Euro 35,00 sowie von Euro 100,00 eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz Euro 7,00.

 

III.

der Berufung wird in Bezug auf die Fakten 8. und 9. insoweit Folge gegeben, als anstelle der Verhängung zweier Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 100,00 eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz Euro 10,00.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

Tatzeit: 27.10.2005 um 11.15 Uhr

Tatort: B 179, km 46.650

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

1. Sie haben als - LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.10.2005, 03:08 Uhr - 25.10.2005, 03:08 um 03:08 Uhr. Ruhezeit von --- Uhr bis --- Uhr, das sind 05 Stunden 20 Minuten.

 

2. Sie haben als Lenkerln des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10

Stunden verlängert haben. Datum: 24.10.2005, 03:08 Uhr - 24.10.2005, 21:47 Uhr Lenkzeit: 11 Stunden 48 Minuten. Datum: 25.10.2005, 07:43

Uhr - 27.10.2005, 11:16 Uhr Lenkzeit: 26 Stunden 41 Minuten. Datum:

--- Lenkzeit: -- Stunden -- Minuten, Datum: --- Lenkzeit-- Stunden

--- Minuten. Datum: -- Lenkzeit: --- Stunden ---- Minuten

 

3. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 24.10.2005 wurde nach einer Lenkzeit von 16:25 Uhr bis 21:47- Uhr, das sind 04 Stunden 34 Minuten nur 36 Minuten Lenkpause eingehalten;

 

4. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt? dass Sie, nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 25.10.2005, 07:43 Uhr 26.10.2005, 07:43 um 07:43 Uhr. Ruhezeit von ---- Uhr bis -- Uhr, dass sind 05 Stunden 33 Minuten.

 

5. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen, höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.10.2005, 08:03 Uhr - 27.10.2005, 08:03 um 08:03 Uhr. Ruhezeit von --- Uhr bis - Uhr, das sind 05 Stunden 26 Minuten.

 

6. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen; begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 24.10.2005, 03:05 Uhr bis 25.10.2005, 07:30 Uhr verwendet haben.

 

7. Sie haben als Lenkerin des angeführten - KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 25.10.2005 um 09:50 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

 

8. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da sie am 25.10.2005 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass alle sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.

 

9. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da sie am 26.10.2005 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass alle sonstigen Arbeits- u Bereitschaftszeiten getrennt u unterscheidbar aufgezeichnet wurden.

 

10. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ,- welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 25.10.2005 wurde nach einer Lenkzeit von 18:26 bis 26.10.2005, 00:10, das sind 05 Stunden 01 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

2.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 Lenker

3.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85

4.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

5.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

6.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

7.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

8.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 13 EG-VO 3821 / 85

9.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 13 EG-VO 3821 / 85

10.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

1.

Euro 100,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

2.

Euro 500,00 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

3.

Euro 35,00 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

4.

Euro 100,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

5.

Euro 100,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

6.

Euro 50,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

7.

Euro 50,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 134 Abs 1 KFG

8.

Euro 100,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 134 Abs 1

KFG

 9. Euro 100,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 134 Abs 1

KFG

 10. Euro 100,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 134 Abs 1

KFG

 

Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit dieser wurde ?höchst führsorglich? die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Es wurde ausgeführt, dass man sich bezüglich der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bereits geäußert habe.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde das Begehren um Beigebung eines Verteidigers als Antrag zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG gewertet. Mit Bescheid vom 31.3.2006, zugestellt am 5.4.2006, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

 

Die weiteren Ausführungen in der Berufung wurden als Berufung gegen die Strafhöhe im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gewertet. Der Berufungswerber stellte seine wirtschaftliche Situation im Schreiben vom 29.1.2005 an die Erstbehörde näher dar. Dabei erklärte er, dass er auf Grund der familiären finanziellen Situation nicht in der Lage sein werde, irgendwelche größeren Summen aus der Familienkasse zu entnehmen. Seine Frau sei seit 1992 trotz großer Bemühungen ohne feste Anstellung. Sein ältester Sohn sei mit 24 Jahren das 3. Mal arbeitslos. Er wohne zwar nicht mehr im Haushalt des Berufungswerbers, er könne aber seine Kinder nicht im Stich lassen. Sein mittlerer Sohn sei noch in der Ausbildung und der Jüngste gehe noch zur Schule. Beide würden noch zu Hause wohnen. Allerdings werde der mittlere Sohn als eigene Bedarfsgemeinschaft auf dem Amt geführt, obwohl er noch zu Hause wohne. Er verweise auf eine Berechung des Arbeitsamtes Plauen, woraus ersichtlich sei, was seiner Familie zum Leben bleibe. Eine Gewinn- und Verlustrechnung könne er leider noch nicht zusenden, da er eine solche vom Steuerberater nicht erhalten habe.

 

Da sich der Berufungswerber lediglich gegen die Strafhöhe wendet, sind die Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen. Es war daher lediglich über die Höhe der verhängten Geldstrafen zu entscheiden.

 

Die hier zur Anwendung gelangende Strafnorm § 134 Abs 1 KFG sieht eine Bestrafung bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach Maßgabe des § 19 VStG und der dort dargestellten Strafzumessungskriterien zu verhängen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Bezug auf die Verhängung der Strafen war zunächst unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2003, Zl 2002/02/0140, insoweit eine Abänderung der von der Erstbehörde festgesetzten Strafen vorzunehmen, als für näher angeführte Fakten die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Deliktes anzunehmen war. Bei in engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten liegt ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde und war daher für mehrere Fakten eine Strafe zu verhängen.

 

Dennoch blieb die Berufung in der Mehrzahl der Spruchpunkte ohne Erfolg, zumal die nunmehr verhängten (Gesamt-) Strafen den zu der Erstbehörde verhängten (Einzel-) Strafen entsprechen.

 

Im erstinstanzlichen Akt findet sich eine Diagrammscheibenauswertung mittels DACO-Trans-Systemes.

Anhand dieser Auswertung ist etwa erkennbar, dass sowohl am 24.10.2005, beginnend ab 03.08 Uhr als auch am 25.10.2005, beginnend ab 07.43 Uhr und am 26.10.2005, beginnend ab 08.03 Uhr die in einem 24 Stunden Zeitraum einzuhaltende Ruhezeit massiv verkürzt würde und jeweils bei ca 5,5 Stunden lag. Damit verbunden ist ein erheblicher Unrechtsgehalt. Die missachtete Vorschrift dient unter anderem auch der Sicherstellung der Verkehrssicherheit, welche im Falle einer erheblichen Ruhezeitverkürzung jedenfalls erheblich beeinträchtigt ist.

 

Unter Punkt 2. des Straferkenntnisses sind zwei Lenkzeitüberschreitungen angeführt, wobei im Bezug auf die Überschreitung vom 25.10.2005, beginnend am 07.43 Uhr eine Lenkzeit von 26 Stunden und 41 Minuten ausgewiesen ist, was einen massiven Verstoß gegen die in Rede stehende Bestimmung darstellt. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls die Möglichkeit von Fahrfehlern und die dadurch bedingte Gefahr eines Unfalles erheblich erhöht ist.

 

Im Gegensatz dazu erscheint der Unrechtsgehalt bezüglich der Missachtung der Einhaltung einer Lenkpause herabgesetzt, zumal im einen Fall nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 34 Minuten eine Pause von 36 Minuten eingehalten wurde und im anderen Fall nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 8 Minuten eine unzureichend lange Pause von 34 Minuten bzw nach einer weiteren Lenkzeit von 11 Minuten eine weitere Lenkpause von 10 Minuten (vor einer weiteren Lenkzeit von 42 Minuten) eingehalten wurde.

 

Die Fakten 6. und 7. betreffen die Ermöglichung von Kontrollen der Einhaltung der gegenständlichen sozialrechtlichen Bestimmungen durch Organe der Straßenaufsicht. Die Verwendung von Schaublättern über einen 24 Stunden Zeitraum hinaus beeinträchtigt diese Kontrollen in nicht unerheblicher Weise. Dies gilt auch für die nicht ordnungsgemäße Betätigung des Kontrollgerätes, welches unter den Spruchpunkten 8. und 9. vorgehalten wurde.

 

In subjektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Fakten 1., 4. und 5. sowie des Faktums 2. von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Dies gründet sich auf das massive Ausmaß der Verkürzung der Ruhezeit, welches an drei hintereinander folgenden Tagen feststellbar ist, sowie auf das beträchtliche Ausmaß der Lenkzeitüberschreitung. Hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen geht die Berufungsbehörde von Fahrlässigkeit des Berufungswerbers aus.

 

Dem Berufungswerber mag zwar der Milderungsgrund der Unbescholtenheit (mangels Vorliegens von Strafvormerkungen) zu Gute gehalten werden und sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus als ungünstig zu bezeichnen.

 

Der erhebliche Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen aber auch das zum Teil erhebliche Verschuldensausmaß lassen jedoch eine vom Berufungswerber begehrte (weitere) Herabsetzung nicht zu. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
In, Bezug, auf, die, Verhängung, der, Strafen, war, zunächst, unter, Verweis, auf, ein, Erkenntnis, des, Verwaltungsgerichtshofes, vom 28.3.2003, Zl.2002/02/0140, insoweit, eine, Abänderung, der, von, der Erstbehörde, festgesetzten, Strafen, vorzunehmen, als, für, die, näher, angeführten, Fakten, die, Annahme, eines, ?Gesamtkonzeptes? im, Sinne, eines (jeweils), fortgesetzten, Deliktes, anzunehmen, war
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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