TE UVS Tirol 2006/06/19 2006/30/0814-3

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn M. S., geb. am XY, I-39020 Schluderns, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.01.2006, Zahl VK-2362-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51,51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auf Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Der zweite und dritte Satz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, als dem Berufungswerber angelastet wird, dass dieser im Rahmen der durchgeführten Kontrolle am 28.08.2005 mit Ausnahme der vorgezeigten Schaublätter für den 26. und 28.08.2005 die Schaublätter der

laufenden Woche (= 34. Kalenderwoche des Jahres 2005) und des

letzten Tages der vorangegangenen Woche (= 33. Kalenderwoche des Jahres 2005) an dem der Berufungswerber gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. Weiters wird die verletzte Rechtsvorschrift ?Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85? dahingehend berichtigt, dass es sich bei der verletzten Rechtsvorschrift richtigerweise um Art 15 Abs 7 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985 handelt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 10,-- neu festgesetzt.

Text

Dem Berufungswerber wurde von der Erstbehörde im angefochtenen

Straferkenntnis folgendes angelastet:

 

?Tatzeit: 28.08.2005 um 16.01 Uhr

Tatort: B 179, km 20.780

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.08.2005 die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es haben folgende Schaublätter gefehlt: 21.08., 22.08., 23.08., 24.08., 25.08.2005.?

 

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 begangen hat und wurde gegen ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bzw 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zuzüglich Euro 20,-- Verfahrenskosten verhängt.

 

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung wurde Folgendes dargetan:

 

?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.01.2006, zugestellt am 01.02.2006, Zl VK-2362-2005, binnen offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt:

 

Dem Betroffenen wird nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 28.08.2005 um 16.01 Uhr

Tatort: B 179, km 20.780

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.08.2005 die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es haben folgende Schaublätter gefehlt: 21.08., 22.08., 23.08., 24.08., 25.08.2005.?

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wird in seinem gesamten Umfang angefochten und eingewendet wie folgt:

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

1.) Nach dem aus § 22 VStG sich ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen ist rechtswidrig. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, dass insgesamt 5 Schaublätter nicht vorgelegt wurden. Für diese fünf Verwaltungsübertretungen wurde jedoch nur eine Gesamtstrafe verhängt.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1993, Zl 91/19/0134 widerspricht eine derartige Vorgangsweise der Bestimmung des § 22 VStG. Siehe auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2002, uvs-2002/11/015-4.

 

2.) Nun erkannte die belangte Behörde richtig, dass unter dem Begriff Woche der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Montag 24.00 Uhr zu verstehen ist. Diese Erkenntnis ist für gegenständliches Verfahren ohne Relevanz.

Artikel 15 Abs 7 der VO (EWG) 3821/85 bezieht sich jedoch nicht auf den letzten Tag der Woche, dies wäre der Sonntag, sondern auf den letzten Tag der Vorwoche, an dem ein Fahrzeug gelenkt wurde.

 

Die Worte ?der letzte Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist?, in Artikel 15 Abs 7 der Verordnung Nr 3821/85 des Rates beziehen sich auf den letzten Lenktag der letzten der laufenden Woche vorangegangenen Woche, in der der betreffende Fahrer ein der Verordnung Nr 3820/85 des Rates unterliegendes Fahrzeug gefahren hat (EuGH vom 13.12.1991, C-158/90).

 

Am Sonntag dem 22.08.2005 lenkte der Betroffene kein Fahrzeug und war daher nicht verpflichtet ein Schaublatt für diesen Zeitpunkt vorzulegen.

 

Aus diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:

1.) Die Bezirkshauptmannschaft Reutte möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK-2362-2005, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 24.01.2006 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu § 21 VStG von einer Bestrafung absehen.

in eventu:

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.01.2006, Zl VK-2362-2005, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.

 

Innsbruck, am 15. Feber 2006-06-19 S. M.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen

Angelegenheit erwogen wie folgt:

 

Sachverhalt:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 18.05.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der die Amtshandlung leitende und die Anzeige verfassende Polizeibeamte, RI R. P., als Zeuge folgendes angegeben hat:

?Ich kann ich an die gegenständliche Kontrolle noch gut erinnern. Wie in der Anzeige angeführt, habe ich mit meinem Kollegen, Herrn BI H. R., auf der B 179 bei Strkm. 20,78 in Fahrtrichtung Norden im Gemeindegebiet Lermoos Fahrzeugkontrollen durchgeführt. Der LKW des Berufungswerbers wurde angehalten gegen ca. 16.01 Uhr. Er wurde aufgefordert, das aktuelle Schaublatt und die Schaublätter der laufenden Woche und das letzte der vorangegangenen Woche vorzulegen. Der Lenker zeigte mir das Schaublatt für den 28. und ein Schaublatt für den 26. Am Schaublatt 26.8. war keine Fahrzeit vermerkt, weil er uns erklärte, dass er an diesem Tag bereits mit der Wochenendruhe begonnen habe. Er hat dieses Schaublatt für den 26.8.2005 vorgelegt als Beweismittel dafür, dass er bereits am 26.8.2005 mit der Wochenendruhe begonnen habe. Die fehlenden Schaublätter für die laufende Woche und das fehlende Schaublatt für die Woche voran hat er mir mit der Erklärung nicht vorgelegt, dass dies nicht notwendig sei, weil er bereits die Wochenendruhe durchgeführt habe und dies so üblich sei. Ich glaube nicht, dass ich ihn danach noch gefragt habe, ob er an den Tagen vor dem 26. auch tatsächlich gefahren sei, zumindest kann ich mich nicht mehr daran erinnern, dass ich ihn diesbezüglich gefragt hätte. Ob und wann er in der 33. Woche gefahren sei, konnte ich auch nicht erheben. Er hat mir nur gesagt, dass er die Schaublätter nicht mit habe. In weiterer Folge wurde eine Sicherheitsleistung eingehoben und Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Reutte erstattet.?

 

Der Vertreter des Berufungswerbers hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einerseits auf das bisherige Vorbringen verwiesen und andererseits noch folgendes ausgesagt:

?Vorweg möchte ich festhalten, dass Herr S. M. nicht mehr in Südtirol aufhältig ist. Er ist in seine Heimat Tschechien zurückgekehrt. Zur Zeit dürfte er bei seiner Schwester in Tschechien wohnen, die genaue Anschrift ist nicht bekannt. Der Berufungswerber meldet sich gelegentlich beim Rechtsvertreter.

Es wird weiters mitgeteilt, dass Herr S. nicht mehr beim seinerzeitigen Arbeitgeber der Fa T.-A. KG mit Sitz in Schluderns beschäftigt ist und auch dort nicht mehr seinen Wohnsitz hat. Der Vertreter des Berufungswerbers teilt mit, dass er die in der Ladung angeführten Beweismittel bei der Fa T.-A. in Südtirol telefonisch angefordert hat. Diesem Ersuchen wurde von Seiten des Arbeitgebers nicht entsprochen und konnten somit keine Schaublätter oder Arbeitszeitaufzeichnungen für die 33. und 34. Kalenderwoche des Jahres 2005 zur Verhandlung mitgenommen werden.

 

Ansonsten wird auf das bisherige Vorbringen im Verfahren verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen in den Stellungnahmen und in der Berufung vom 15.2.2006.?

 

Als weiteres Beweismittel lag der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt vor.

 

Als erwiesen gilt, dass der Berufungswerber am 28.08.2005 gegen 16.01 Uhr auf der B 179 bei km 20,78 auf Verlangen des Kontrollorganes RI R. P. von der PI Lermoos die Schaublätter der laufenden Woche, das war die 34. Kalenderwoche des Jahres 2005, und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, das war die 33. Kalenderwoche des Jahres 2005, an dem der Berufungswerber gefahren ist, nicht vorgelegt hat. Es wurden lediglich die Schaublätter des Tages der Kontrolle, also des 28.08. und des 26.08.2005 vorgelegt. Laut eigener Aussage in der Stellungnahme vom 25.11.2005 hat der Berufungswerber am Freitag, dem 27.08.2005, sein Fahrzeug abgestellt und trat seine Wochenendruhe an. Aus dieser Angabe des Berufungswerbers geht hervor, dass der Berufungswerber jedenfalls bereits in der 34. Kalenderwoche des Jahres 2005 auch den oder die Tage vor dem Freitag, dem 26.08.2005 mit seinem LKW als Berufskraftfahrer Fahrten unternommen hat. Dass er bereits die Tage vor dem 26.08.2005 als LKW-Fahrer gefahren sei, wurde weder in der Stellungnahme noch in der Berufung bestritten und hätte es somit auch ?keines Antrittes der Wochenendruhe? am Freitag, dem 26.08.2005, bedurft. Es wurde auch weder in der Stellungnahme des Vertreters des Berufungswerbers noch in der Berufung und auch nicht in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass er in der vorausgegangenen 33. Kalenderwoche überhaupt nicht im Rahmen der Güterbeförderung im Straßenverkehr gefahren sei. Ausdrücklich bestritten wurde vom Berufungswerber in der Berufung lediglich, dass er am Sonntag, dem 22.08.2005 kein Fahrzeug lenkte und er daher nicht verpflichtet gewesen sei, ein Schaublatt für diesen Zeitpunkt vorzulegen. Gegenteiliges konnte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ermittelt oder bewiesen werden. Es wurde weder behauptet, noch eingewandt und bewiesen, dass er in der 33. Kalenderwoche des Jahres 2005 überhaupt nicht gefahren sei. Auch die Angaben bzw die Rechtfertigung des Berufungswerbers im Rahmen der Verkehrskontrolle am 28.08.2005, dass er die Scheiben nich t mitführen müsse und dass er das immer so gemacht habe, und die Angaben des Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass man beim seinerzeitigen Arbeitgeber versucht habe, die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angeführten Beweismittel (Arbeitszeit/Lenkzeitaufzeichnungen für die 33. und 34. Kalenderwoche im Jahre 2005) zu bekommen, diesem Ersuchen jedoch seitens des Arbeitgebers nicht entsprochen wurde und somit keine Schaublätter und Arbeitsaufzeichnungen der 33. und 34. Kalenderwoche des Jahres 2005 zur Verhandlung mitgenommen werden konnten, spricht nachvollziehbar dafür, dass der Berufungswerber sowohl in der 34. Kalenderwoche vor dem 26.08.2005 als auch in der

33. Kalenderwoche seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer für die Firma T.-A. in Südtirol nachgegangen ist. Für den Fall, dass er weder in der 34. Kalenderwoche vor dem 26.08. noch in der 33. Kalenderwoche seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer nachgegangen ist, wäre dies vermutlich bereits im Rahmen der Kontrolle, spätestens aber bei den Stellungnahmen in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Vertreter des Berufungswerbers behauptet und dargetan worden.

 

Gesetzliche Bestimmungen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art 15 Abs 7 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985

?(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

-

die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

-

die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte, ist, und

-

die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

-

die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und

-

die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist. Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 2 und 3) rechtfertigt, analysiert.?

 

§ 134 Abs 1 KFG:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft,  so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Im Verfahren wesentliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG lauten wie folgt:

 

§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 21

Absehen von der Strafe

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

?

 

§ 22

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

?

 

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund des durchgeführten Berufungsverfahrens war es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am 28.08.2005 gegen 16.01 Uhr auf der B 179 bei km 20,780 auf Verlangen eines Kontrollorganes die Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorgelegt hat. Es wurden lediglich die Schaublätter vom 28.08., also dem Tag der Kontrolle, und 26.08., dem Tag, an dem laut Aussage des Berufungswerbers dieser sein Fahrzeug abgestellt und seine Wochenendruhe angetreten hatte, vorgezeigt. Er ist seiner Verpflichtung nach Art 15 Abs 7 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates mit dem Hinweis, dass er die Scheiben nicht mitführen müsse und dass er das immer so gemacht habe, nicht nachgekommen. Er hat durch diese Verweigerung bzw Nichtvorlage die angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Es bedarf weder mehrerer Aufforderungen für jeden Tag, für den kein Schaublatt vorgelegt wurde, noch stellt jedes einzelne nicht vorgelegte Schaublatt eine eigene Verweigerung bzw. Tat durch den Berufungswerber dar. Es war daher von der Erstbehörde zu Recht von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und lagen nicht mehrere Verwaltungsübertretungen für jedes fehlende Schaublatt vor. Die im letzten Satz des Spruches des bekämpften Straferkenntnis angeführten Datumsbezeichnungen waren für den Tatvorwurf nicht notwendig und wurden diese Datumsangaben durch die erfolgte Spruchberichtigung nunmehr weggelassen. Verfahrenswesentlich wäre gewesen, wenn der Berufungswerber weder in der 34. Kalenderwoche des Jahres 2005 vor dem 26.08. noch in der vorausgegangenen 33. Kalenderwoche überhaupt nicht als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen wäre. Dieses Faktum wurde vom Berufungswerber weder in der Stellungnahme noch in der Berufung und auch letztendlich nicht in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet bzw. diesbezügliche Beweismittel angeboten. Die Aussagen des Berufungswerbers unmittelbar bei der Kontrolle, in den Stellungnahmen und in der Berufungsverha

ndlung lassen den Schluss zu, dass der Berufungswerber seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer der Firma T.-A. KG mit Sitz in Schluderns sowohl in der 34. Kalenderwoche vor dem 26.08., also vor dem Tag, an dem er laut eigenen Aussagen sein Fahrzeug abgestellt und die Wochenendruhe angetreten hat, und auch in der vorausgegangenen 33. Kalenderwoche zumindest an einem Tag nachgegangen ist. Hinsichtlich der 33. Kalenderwoche wurde lediglich bestritten, dass er am Sonntag, dem 22.08.2005, gefahren sei. Dass er in der ganzen 33. Kalenderwoche nicht gefahren sei, wurde weder behauptet noch eingewandt.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte daher dem Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 VStG nicht gefolgt werden.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG wurde geprüft. Vor einem im internationalen Fernverkehr eingesetzten Berufskraftfahrer muss erwartet werden, dass er zumindest die für seine Berufsausübung wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen kennt bzw dass er sich dieses Wissen aneignet. Es konnte nicht erkannt werden, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig wäre. Auch sind die Folgen der gegenständlichen Übertretung nicht unbedeutend, da es aufgrund der Nichtvorlage der Schaublätter nicht möglich war, die Einhaltung der Lenkzeiten in der laufenden Woche vor dem 26.08.2005 zu kontrollieren. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG nicht vorlagen, konnte auch von einer Bestrafung nicht abgesehen werden.

 

Im Berufungsverfahren wurden bei der Strafbemessung sehr wohl die Erschwerungs- und Milderungsgründe und das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gegeneinander abgewogen. Die spärlich bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden strafmildernd berücksichtigt. Es ist von einem Einkommen eines Berufskraftfahrers ausgegangen worden. Weiters konnte die Unbescholtenheit des Beschuldigten strafmildernd gewertet werden. Als Verschuldensgrad liegt damit zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erschien die im Spruch herabgesetzte Strafhöhe (2 Prozent der im Gesetz vorgesehenen Höchstgeldstrafe) als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten. Die vom Berufungswerber verletzte Verwaltungsvorschrift war spruchgemäß zu berichtigen und richtig zu zitieren. Die getroffene Entscheidung erscheint ausreichend begründet.

Schlagworte
Es, konnte, nicht, erkannt, werden, dass, das, Verschulden, des, Beschuldigten, geringfügig, war, sind, die, Folgen, der, Übertretung, nicht, geringfügig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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