TE UVS Steiermark 2006/07/28 42.3-4/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des C G, vertreten durch Dr. W S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23. April 2008, GZ.: 11.1 241/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) wird der Berufung Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit bis 23. Jänner 2010 insofern abgeändert, als die Probezeit mit 23. September 2009 endet. Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG)

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Nachschulung auf ihre Kosten angeordnet und die Probezeit bis 23.01.2010 verlängert. Dies bezog sich auf die Klassen A, B, C, E und F der Lenkberechtigung. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung bekämpft ausschließlich die Verlängerung der Probezeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hiezu wird ausgeführt, dass dem Berufungswerber am 23. September 2005 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F mit einer Probezeit bis 23. September 2007 erteilt wurde. Wegen einer Verwaltungsübertretung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23. Mai 2006, GZ.: 11.1 1225/2006) sei die Probezeit unrichtigerweise bis 23. Jänner 2009 verlängert worden. Die Probezeit hätte gemäß § 4 Abs 3 FSG jedoch nur um ein Jahr, somit bis zum 23. September 2008 verlängert werden müssen. Der Berufungswerber sei dann rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO bestraft worden (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. März 2008, GZ.: 15.1 2008/2523) und sei mit dem angefochtenen Bescheid die Probezeit bis 23. Jänner 2010 verlängert worden. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 leg cit in die Wege zu leiten. Nach Durchsicht des Akteninhaltes ist festzustellen, dass das Berufungsvorbringen zu Recht besteht. Hiezu wird ausgeführt, dass die Probezeit grundsätzlich nicht bedeutet, dass der Betreffende in der Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Damit hat die belangten Behörde bei der erstmaligen Verlängerung der Probezeit, bei der sie die Probezeit um die 4-monatige Entzugszeit (auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23. Mai 2006, GZ.: 11.1 225/2006) mit Bescheid vom 23. Mai 2006, GZ.: 11.1 225/2006, bis 23. Jänner 2009 verlängerte, eine unzulässige Ausweitung der Probezeit vorgenommen. Richtigerweise hätte die Probezeit am 23. September 2008 geendet. Legt man diesen Termin der neuerlichen Übertretung im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG (siehe Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. März 2008, GZ.: 15.1 2008/3523) zu Grunde, so endet die Probezeit am 23. September 2009. Eine Abänderung der Probezeit war auch im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2006, GZ.: 11.1 225/2006, bei dem die Probezeit fälschlicherweise bis 23. Jänner 2009 verlängert wurde, möglich, da die Probezeit bis zum Ausspruch des angefochtenen Bescheides nicht unterbrochen war und somit die Gesamtlänge der Probezeit zu beurteilen ist. Dem Berufungsantrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.04.2008 dahingehend abändern, dass die Probezeit bis 23.09.2009 verlängert wird konnte daher aus obgenannten Gründen Folge gegeben werden.

Schlagworte
Probezeit Verlängerung schwerer Verstoß Rechtskraft Abänderung Gesamtlänge Dauer
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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