TE UVS Tirol 2006/08/09 2006/16/1935-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Frau M. L., vertreten durch die Rechtsanwälte O., L., H., XY-Straße, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.06.2006, Zl 2.1-907/05-5, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 67a und 67h leg cit sowie § 360 Abs 4 GewO 1994 wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Die Berufungswerberin betreibt das Gastgewerbe mit der Betriebsart Hotel im Standort M., E. a. A., aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.02.1996, Zl 7574/2g-96. Zur Überprüfung ausstehender Auflagen wurde nach § 338 GewO 1994 am 25.04.2006 ein Augenschein anberaumt. Dabei ging es vorallem um folgende brandschutztechnische Auflagen:

 

?A) Brandschutztechnische Auflagen:

1. Die automatische Brandmeldeanlage ist gemäß TRVB 123 auf das gesamte Gebäude (Neubau) auszudehnen. Nach Abnahme der automatischen Brandmeldeanlage durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ist diese an die öffentliche Brandmeldestelle über ein von dieser zugelassenes Anschlusssystem anzuschließen.

2. Im Neubaubereich ist eine Stiegenhausrauchabzugsöffnung am oberen Ende einzubauen (Mindestfläche 1m2). Diese ist an die automatische Brandmeldeanlage anzuschließen.

3. Die Wäscheabwurfschachttürchen in den einzelnen Geschoßen sind schachtseitig brandhemmend zu verkleiden und rauchdicht herzustellen.

4. Für die geplanten Brandschutz- bzw Rauchabschlusstüren und für die eingebauten Brandschutz- und Rauchabschlusstüren sind Prüfzeugnisse gemäß ÖNORM B 3850 der Behörde vorzulegen.

5. In den Zimmern sind Gästehinweise und Fluchtwegpläne an gut sichtbarer und zugänglicher Stelle auszuhängen.

6. An den Aufzugsschachttüren oder in der Aufzugskabine ist ein Schild anzubringen ?Im Brandfall Benützen verboten?.

7. Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist entsprechend der festgelegten Fluchtwegssituation zu ergänzen. Nach Fertigstellung dieser Arbeiten ist ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung entsprechend TRVB 102 von der ausführenden Firma vorzulegen.

8. Die Dachbodenluke im Altbau sowie der Lichtschacht im Stiegenhaus sind im Dachbodenbereich mindestens brandhemmend F30 zu verkleiden.?

 

Zu diesen Auflagen hat der brandschutztechnische Sachverständige folgende Stellungnahme abgegeben:

 

?Im Zuge der Begehung wurde festgestellt, dass der Punkt 1 (automatische Brandmeldeanlage) teilweise erfüllt wurde. Die Brandmeldeanlage wurde als Vollschutzanlage im gesamten Gebäude eingebaut. Die automatische Weiterleitung zur öffentlichen Brandmeldestelle (Bezirksgendarmerieposten Schwaz) ist noch nicht durchgeführt. Die Anlage selbst wurde im April 2006 fertig gestellt. Die Punkte 2, 3 und 4 wurden noch nicht erfüllt.

Punkt 5, 6 und 7 wurden erfüllt. Punk 8 wurde noch nicht erfüllt.

 

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die im Plansatz welche der Verhandlung vom 01.02.2005 sowie dem diesbezüglichen Bescheid zugrunde lagen Brand- bzw Rauchabschnittsbildung insbesondere im Stiegenhausbereich noch nicht umgesetzt wurden.

 

Von Seiten des Betreibers wurde erklärt, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage im Jahr 2006 bzw. 2007 ein Umbau durchgeführt werden soll, wobei für diesen Umbau bereits Vorentwurfspläne im Zuge der Überprüfung vorgelegt wurden. Im Zuge dieses Umbaues sollen sämtliche noch offene Auflagenpunkte bzw die im Projekt dargestellten oder beschriebenen Brandabschnittsbildungen und brandschutztechnische Maßnahmen umgesetzt werden.

 

Aufgrund des Vorhandenseins einer automatischen Brandmeldeanlage im gesamten Gebäude kann aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich festgehalten werden, dass keine unmittelbare Gefährdung der Nutzer des Gebäudes für jene Bereiche besteht, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aus brandschutztechnischer Sicht aufgrund des Fehlens der erforderlichen Stiegenhausrauchabschlüsse nur jene Zimmerbereiche genutzt werden können, die über Zugänge auf die Balkone verfügen, wobei die Balkone selbst für die Feuerwehr und deren Bergemöglichkeiten erreichbar sein müssen. Damit die Einsatzkräfte von einem allfälligen Brandgeschehen unmittelbar in der Entstehungsphase alarmiert werden, ist der Anschluss der automatischen Brandmeldeanlage an die öffentliche Alarmzentrale für den Bezirk Schwaz unbedingt erforderlich.

 

Hinsichtlich der Fluchtwegsituation aus jenen Geschossen, die einen direkten Ausgang auf das anschließende Gelände verfügen, wird festgehalten, dass für die Gästebettenanzahl (65-70 Gästebetten) die Fluchtwegsituation hinsichtlich der Türbreiten als ausreichend angesehen werden kann. Die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss für Veranstaltungen und für mehr als 65-70 Personen ist aus brandschutztechnischer Sicht aufgrund der zur Verfügung stehenden Fluchtwege derzeit nicht möglich (bei Umsetzung der planlichen Darstellung wäre eine Nutzung möglich, siehe Einreichunterlagen).

 

Unabhängig von der Umsetzung des geplanten sind nachstehende Maßnahmen, die zum Teil oben bereits beschrieben wurden, aus brandschutztechnischer Sicht im Interesse des Personen- und Kundenschutzes erforderlich:

 

1. Die automatische Brandmeldeanlage ist an die Alarmzentrale Schwaz mit einem dafür zugelassenen Übertragungsgerät anzuschließen. Dem örtlichen Feuerwehrkommando sind Bestandspläne mit den eingetragenen Brandmeldern (Brandmelderpläne gemäß TRVB 123) zu übermitteln.

2. Vom örtlichen Feuerwehrkommando bzw vom Bezirksfeuerwehrinspektor ist eine Stellungnahme hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten bzw der Aufstellungsflächen für die zur Verfügung stehenden Bergegeräte einzuholen. In den Obergeschossen dürfen nur jene Zimmer benützt werden, die über einen zweiten Leitungsweg (Bergung durch die Einsatzkräfte) verfügen. Die Zufahrtswege und Aufstellungsflächen für die Feuerwehr sind entsprechend zu kennzeichnen.

3. Der Wäschewurfschacht ist so auszuführen, dass eine Verrauchung der einzelnen Geschosse, ausgehend von einem möglichen Brand in der Wäscherei über mindestens 30 Minuten verhindert wird (Verkleidung im Bereich der Wäscherei mit Brandschutzklappen und selbstschließenden mindestens brandhemmenden Türen).

4. Die geplanten brandschutztechnischen Abschlüsse im Kellergeschoss sind umzusetzen.

Die vorher angeführten Maßnahmen stellen Sofortmaßnahmen dar, die nur als Übergangslösung für die Sommersaison 2006 angesehen werden können. Sollte das gegenständliche Erweiterungsprojekt des Gebäudes nicht Ende 2006 umgesetzt werden, so sind die noch offenen Auflagenpunkte bzw nicht umgesetzten Maßnahmen im Einreichprojekt (Beschreibung und planliche Darstellung) vollinhaltlich umzusetzen.?

 

Der gewerbetechnische Sachverständige hat zu den gewerbetechnischen Auflagen Folgendes ausgeführt:

 

?Eingangs wird festgehalten, dass auch andere Vorbescheide zum tragen kommen, wobei insbesondere auf die Auflage 9 des Bescheides vom 27.01.1988, Zahl 7574/1g-88 (Brüstungen, Absturzsicherungen udgl) zu tragen kommen. Diese Auflage ist derzeit nur teilweise erfüllt, da wohl die Balkonbrüstungen saniert wurden, nicht jedoch die Brüstungen im Bereich des Stiegenhauses und der Terrasse. Andere Auflagen der Vorbescheide wurden nicht überprüft, lediglich diese Auflage 9, da im Zuge der Begehung dieser Mangel festgestellt wurde. Es muss auch festgestellt werden, dass die Auflagen 9-11 zum Schutz der Arbeitnehmer des Bescheides vom 26.02.1996 nicht überprüft wurden, sondern nur die sicherheitstechnischen Auflagen. So wurden auch nicht die Auflagen 29 bis 49 hinsichtlich der Bade- und Saunaanlage da eine solche Überprüfung nur unangemeldet durchzuführen ist.

Hinsichtlich der im Keller befindlichen Lüftungszentrale im ?Neubau? (1974) wird angemerkt, dass die Zugangstüre noch selbstschließend einzurichten wäre und über die Ausbildung eines separaten Brandabschnittes eine Bestätigung fehlt. Im Bezug auf die vorhandenen Aufzugsanlagen wird festgehalten, dass laut Herrn L. die erforderlichen Aufzugsprüfbücher vorliegen und die wiederkehrenden Prüfungen durch das Büro Ing. W. durchgeführt werden.

 

Zu den sicherheitstechnischen Auflagen des Bescheides vom 26.02.1996, Zahl 7574/2g-96 kann folgendes angemerkt werden:

Folgende Auflagen können für dauerhaft erfüllt angesehen werden:

14-16.

 

Folgende Auflagen stellen Dauervorschreibungen dar und waren zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt:

17, 19-21, 27 und 28.

 

Die restlichen Auflagenpunkte sind derzeit nur teilweise oder nicht erfüllt. Zur Erfüllung dieser Auflagen müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:

 

-

Zur Erfüllung der Auflage 12 und 13 ....

Hier müssen noch die Nachweise der ordnungsgemäß eingebauten Brandschutzklappen erbracht werden. In diesem Nachweis muss auch enthalten sein, dass sämtliche erforderlichen Brandschutzklappen ordnungsgemäß montiert und in das Mauerwerk eingebunden wurden.

 

Hinweis:

Dieser Nachweis kann vom damals ausführenden Unternehmen (F.) nicht mehr erbracht werden. Somit ist dieser Nachweis von einem anderen lüftungstechnischen Unternehmen zu erbringen.

 

-

Zur Erfüllung der Auflage 18 ...

Dazu kann angemerkt werden, dass zwischenzeitlich der ölbefeuerte Herd in der Küche entfernt wurde. Aus dem Attest vom 30.01.2006 ist jedoch zu entnehmen, dass der Abgasverlust bei der Stufe 2 des unteren Kessels mit 13,8 Prozent weitaus zu hoch ist. Es ist somit eine neuerliche Überprüfung und Einstellung dieses Heizkessels erforderlich.

 

-

Zur Erfüllung der Auflage 22 ...

Dazu kann angemerkt werden, dass die Druckprobe am Heizöltank durch die Firma D. am 25.11.1997 stattfand. Ebenso an den heizölführenden Leitungen. Da jedoch wiederkehrende Druckproben alle 5 Jahre durchzuführen sind, wären diese bereits im November 2002 fällig gewesen. Bezüglich der erdverlegten und nicht besichtigbaren heizölführenden Leitungen wird auf die Bestimmungen der ?Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000? hingewiesen. Dadurch wären bereits ab Oktober 2005 doppelwandige überwach bare heizölführende Leitungen erforderlich geworden.

 

Hinweis:

Es wird festgehalten, dass der früher vorhandene erdverlegte Heizöllagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 10.000 1 zwischenzeitlich entfernt wurde und die beiden Ölkessel nur mehr vom erdverlegten Heizöllagerbehälter (im Terrassenbereich) mit einem Fassungsvermögen von ca 20.000 1 versorgt werden.

 

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Zur Erfüllung der Auflage 23 ....

Im Zuge der erforderlichen Druckproben zur Erfüllung der Auflage 22, muss auch die Durchgängigkeit der Leckwarnflüssigkeit überprüft werden.

 

Hinweis:

Wiederkehrende Prüfungen der Flüssigkeits-Leckwarneinrichtung müssen laut den Bestimmungen der ?Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000? alle 3 Jahre durchgeführt werden.

 

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Zur Erfüllung der Auflage 24 und 25 ...

Hier müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

 

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Zur Erfüllung der Auflage 26 ...

Hier muss bis zur nächsten Befüllung des Heizöllagerbehälters der erforderliche Grenzwertgeber (elektronische Überfüllsicherung) unmittelbar neben der Füllöffnung montiert werden. Im Zuge der Montage muss eine Funktionsprüfung durchgeführt werden, diese ist alle 6 Jahre wiederholen zu lassen.

 

Über diese Funktionsprüfungen ist ein Attest vorzulegen, dieses ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.?

 

Im Übrigen wurde bezüglich der Fluchtwegsituation auf die Stellungnahme des Vertreters der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung verwiesen, wobei sich der gewerbetechnische Sachverständige dieser Stellungnahme anschloss. Weiters wurden verschiedene Entwurfspläne bezüglich der Änderung der Betriebsanlage vorgelegt und der Betreiber darauf hingewiesen, dass  diesbezüglich vor Errichtung und  Betrieb anzusuchen ist. Es wurde ersucht, sobald die Umsetzung der Änderung feststeht, sich mit der Gewerbeabteilung in Verbindung zu setzen.

 

In der Verhandlungsschrift ist aus brandschutztechnischer Sicht allenfalls von Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß für Veranstaltungen und für mehr als 65 bis 70 Personen die Rede, keinesfalls aber von einer gänzlichen Schließung des Betriebes wegen schwerwiegender Gefahren für die Kunden und den Betriebsinhaber.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Schließung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nach § 360 Abs 1 GewO 1994 verfügt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die fehlenden Auflagenpunkte hingewiesen.

 

Eine neuerliche Aufforderung an den Betriebsinhaber, die Auflagen herzustellen, wobei gleichzeitig eine Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1994 angedroht worden wäre, ist nicht durchgeführt worden.

 

Nach Abfertigung dieses Bescheides hat die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung bestätigt, dass die automatische Brandmeldeanlage für das Objekt H. einer Überprüfung unterzogen wurde und dass ein Vollschutz im Sinne der Richtlinie vorliegt. Dem Anschluss an die öffentliche Brandmeldestelle könne seitens der Landesstelle für Brandverhütung vorab zugestimmt werden. In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde das Änderungsansuchen des Berufungswerbers abwarten hätte sollen bzw. dass die gänzliche Schließung des Bescheides nicht dem bemängelten  Zustand entspreche. Die Maßnahme der Erstbehörde sei jedenfalls überschießend.

 

Dem letzten Argument der Berufungswerberin kommt Berechtigung zu.

 

§ 360 Abs.1 GewO lautet wie folgt:

?Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs 2, § 79c oder § 82 Abs 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.?

 

Aus der herangezogenen Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde nur die jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen hat. Eine Schließung des gesamten Betriebes kommt nur als allerletzte Maßnahme in Betracht. Für den Charakter einer Sofortmaßnahme muss außerdem ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufforderung nach § 360 Abs 1 GewO 1994 und der Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1994 vorliegen. Davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da die Aufforderung nach § 360 Abs.1 GewO 1994 am 20.05.2005 geschah, die Schließung aber mit Bescheid vom 14.06.2006 geschah. Es wäre richtiger gewesen, Erwägungen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 anzustellen, inwieweit Teile der Anlage wegen Brandgefahr bzw. wegen mangelnden Schutz der Kunden im Brandfall geschlossen werden müssen.

 

Eine derartige vollständige Begutachtung liegt aber nicht vor. Allenfalls ist der brandschutztechnische Sachverständige aufgrund des Vorliegens einer automatischen Brandmeldeanlage im Vollschutz zu einem ergänzenden Gutachten aufzufordern, inwiefern noch eine teilweise Schließung von Anlagen im Erdgeschoß notwendig ist. Die Voraussetzungen für eine gänzliche Schließung der Anlage lagen jedenfalls weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, noch von der Gefahrenlage.

Es war daher mit der Behebung des Bescheides vorzugehen.

Schlagworte
Die, Voraussetzungen, für, eine, gänzliche, Schließung, lagen, weder, in, verfahrensrechtlicher, Hinsicht, vor, noch, von, der, Gefahrenlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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