TE UVS Tirol 2006/08/30 2005/27/3282-3

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Veröffentlicht am 30.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn P. P. O., vertreten durch Dr. E. E., Dr. R. E. ?P., Rechtsanwälte, XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.10.2005, Zahl VK-34569-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.09.2004, 12.20 Uhr ? 13.09 Uhr

Tatort: Imst, auf der ?Unteren Meranerstraße?, auf Höhe der Rettung

Imst, bei der Zufahrt zu den dortigen Wohnblöcken

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

Der Beschuldigte, O. P. P., geb. XY, wohnhaft in P., HNr XY, ist 1. in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.

2. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen?.

 

Dem Beschuldigten wurden demnach Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 4 Abs 5 StVO und zu 2. nach § 4 Abs 1 lit c StVO zur Last gelegt und wurde über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie zu

2. gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass eine sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle aufgrund des angeführten Sachverhalts nicht erforderlich gewesen sei und sei unverständlich, weshalb der Beschuldigte nicht zum Verlassen der Unfallstelle berechtigt gewesen sein sollte und gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung des Beschuldigten notwendig gewesen sei.

 

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde sodann noch ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass es sich bei dem gegenständlichen tatsächlichen Tatort um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, weshalb die Bestimmungen der StVO nicht zu Anwendung kommen.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht:

 

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurden Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Tatort tatsächlich nicht jener Ort war, der im Straferkenntnis mit ?Imst, auf der Unteren Meranerstraße auf Höhe der Rettung Imst, bei der Zufahrt zu den dortigen Wohnblöcken? bezeichnet wurde, sondern es sich vielmehr um eine weiter Richtung Stadtzentrum gelegene Einfahrt zur Postgarage handelte.

 

Auch der Zeuge D. R. bestätigte, dass der Tatort die vorerwähnte Einfahrt war. Dazu ist festzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Zeuge angeführt hatte, das Moped sei im Bereich des Zufahrtsweges zwischen der Imkereigenossenschaft und dem Postgelände seitlich abgestellt gewesen.

 

Im Übrigen hat sodann nach Schluss der mündlichen Verhandlung das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol diese Einfahrt selbst in Augenschein genommen und konnte dabei festgestellt werden, dass sich diese Einfahrt tatsächlich ausschließlich als Einfahrt zur Garage der Post bzw einem Platz, auf dem unter anderem Kabeltrommeln der Post abgelagert waren, darstellt.

 

Es handelt sich bei dieser Einfahrt erkennbar um eine ausschließliche Zufahrt zur Postgarage bzw dem diesbezüglichen Werksgelände, wobei die Zufahrt bereits nach wenigen Metern endet, sodass die diesbezügliche Zugangsfläche, obwohl eine Benutzungseinschränkung nicht ausdrücklich ersichtlich gemacht wurde, dennoch aber nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen ist (vgl dazu Pürstel-Somereder, StVO, 11. Auflage, E 53 zu § 1). Die vorliegende Zufahrtsfläche steht in der Natur erkennbar dem äußeren Anschein nach nicht zur allgemein Benützung frei, da eben nur wenige Meter zur Garage zugefahren werden kann. Da die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche maßgeblich für die Beurteilung ist, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, in der Natur dem äußeren Anschein nach aber die gegenständliche Zufahrtsfläche nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr beurteilt werden kann, ergibt sich, dass keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt.

 

Dazu ist festzuhalten, dass eben der erwähnte Tatort, wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, tatsächlich an einer anderen Stelle liegt, als dies im erstinstanzlichen Verfahren zur Anzeige gebracht und vorgeworfen wurde.

 

Da sohin nach dem äußeren Anschein keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorlag, gemäß § 1 Abs 1 StVO dieses Bundesgesetz jedoch nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt, war daher mangels Anwendbarkeit der StVO der Berufung Folge zu geben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Da, sohin, nach, dem, äußeren, Anschein, keine, Straße, mit, öffentlichem, Verkehr, vorliegt, war, der, Berufung, Folge, zu, geben, ausschließlich, Zufahrt, zur, Postgarage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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