TE UVS Tirol 2007/02/13 2006/14/1309-5

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz entscheidet über die Berufung des Herrn DI K. A., D-O., XY-Straße 16A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.03.2006, Zahl VK-24201-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren deswegen eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Nachstehendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 07.11.2004 um 01.25 Uhr

Tatort: Gemeinde Langkampfen, Inntal-Autobahn A 12, km 9,500,

Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Zum angeführten Zeitpunkt wurde festgestellt, dass Sie mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen und diesen nicht an Ihre Wohnsitzbehörde abgeliefert haben, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Sie besitzen folgende Führerscheine: A: 14.10.1999 und D: 05.06.2002.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs 7 Führerscheingesetz 1997

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß 72,00, 24 Stunden, -, § 37 Abs 1 FSG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

Euro 7,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.?

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 10.04.2006 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass der Berufungswerber eine Kopie seines Führerscheines übermittle, aus der hervorgehe, dass die Ausstellung desselben am 21.08.1973 erfolgt sei und somit vor der Ausstellung des österreichischen Führerscheines am 14.10.1999. Somit widerspreche dieser Beweis der Angabe, dass der Führerschein am 05.06.2002 ausgestellt worden sei.

 

Des weiteren verweise er auf die seinerzeitigen Angaben der Behörde unter gleichzeitigem Bezug der Rücksprache mit der Führerscheinstelle, dass unter Beibehalt der Fahrzeugführung von KFZ bis 7,5 t diese nicht auf den österreichischen Führerschein übertragbar sei und somit die Beibehaltung des erstausgestellten Deutschen Führerscheines rechtlich in Ordnung sei. Dies untermauere die Aussage der Führerscheinstelle, die sich auf die Ausstellung des Deutschen Führerscheines auf einen Zeitpunkt vor der Ausstellung des Österreichischen Führerscheines beziehe.

 

Er ersucht um Einstellung des Strafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

Dem Berufungswerber wurde vom Landratsamt Rosenheim am 09.02.1971 bzw 30.08.1973 ein Führerschein für die Klasse 4 und 3 ausgestellt.

 

Ferner wurde vom Landratsamt Rosenheim an den Berufungswerber am 01.06.1999 ein Ersatzführerscheinverlust ausgestellt sowie am 24.06.2002 ein Erweiterungsführerschein und ein Ersatzführerschein.

 

Ferner ergibt sich aus dem Akt, dass Insp. G. K. am 07.11.2004 mit dem Berufungswerber eine Kontrolle hatte, wobei dieser ihm zwei Führerscheine vorwies, einmal den österreichischen Führerschein mit dem Datum 14.10.1999 und einen deutschen mit Datum 05.06.2002 mit der Nummer B200004C962.

 

Anlässlich der Anhaltung gab DI Albrecht an, dass er in Österreich gewohnt habe und daher auch im Besitz eines österreichischen Führerscheines sei. Der Berufungswerber wohnt in Deutschland.

 

Seitens der Erstbehörde wird ihm eine Übertretung nach § 14 Abs 7 Führerscheingesetz zur Last gelegt.

 

§ 14 Abs 7 in der damaligen Fassung hat gelautet, dass dann, wenn eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Aus der inhaltlichen Regelung ergibt sich, dass die Führerscheinstelle, die den letzten Führerschein ausgestellt hat, bzw die Wohnsitzbehörde verpflichtet ist, die anderen EWR-Führerscheine einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln.

 

Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass DI K. A. offenbar in D-O., XY-Straße 16A, wohnt. Der letzte Führerschein wurde ihm vom Landratsamt Rosenheim erteilt und ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Ansicht, dass der Beschuldigte verpflichtet wäre, seinen österreichischen Führerschein der deutschen Führerscheinstelle zu übermitteln bzw wäre diese verpflichtet, den Führerschein einzuziehen, damit er der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückgestellt werden kann.

 

Da die Verpflichtung in Deutschland besteht, ist keine Zuständigkeit der Erstbehörde gegeben, sodass der Berufung letztendlich stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Im, vorliegenden, Fall, ist, auszuführen, dass, DI K.A., offenbar, in, O., wohnt, Der, letzte, Führerschein, wurde, ihm, vom, Landratsamt, Rosenheim, ausgestellt, ist, der, Unabhängige, Verwaltungssenat, der, Ansicht, dass, der, Beschuldigte, verpflichtet, wäre, seinen, österreichischen, Führerschein, und, der, deutschen, Führerscheinstelle, zu, übermitteln, bzw, wäre, diese, verpflichtet, den, Führerschein, einzuziehen, damit, er, der, jeweiligen, Ausstellungsbehörde, zurückgestellt, werden, kann, Da, die, Verpflichtung, in, Deutschland, besteht, ist, keine, Zuständigkeit, der, Erstbehörde, gegeben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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