Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des O O, vertreten durch Dr. K K und Mag. W B, beide Rechtsanwälte in G, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 1, 2 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl Nr 88/1862 und Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie folgt entschieden: Die Beschwerde, dass die Kontrolle bzw. Durchsuchung des Lokals des BF durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz in der Nacht vom 16.07. auf den 17.07.2007 rechtswidrig war, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, einen mit ? 495,60 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 24. August 2007 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger ist und seit vier Jahren das in G, K / Ecke N etablierte Restaurant O-Restaurant führt. Am 13. Juli 2007 kam es am WC des Lokals zu einem Vorfall, der in einer Anzeige wegen des Verdachtes einer Vergewaltigung bei der Bundespolizeidirektion Graz mündete. Nach der Anzeige kamen zwei Polizeibeamte zum Lokal, da aber dieses geschlossen war, entfernten sie sich wieder. Am 16. Juli 2007 kamen mehrere Polizeibeamte in der Nacht in das Lokal des Beschwerdeführers, wobei sie das Lokal über den Vorder- und Hintereingang betraten. Der Beschwerdeführer war nicht im Lokal und wurde von seiner Ehegattin, J O, über das Einschreiten der Polizei informiert. Als dieser im Lokal eintraf, seien die Polizeibeamten gerade im Begriff gewesen sich zu entfernen. Der Beschwerdeführer sprach zwei Polizisten an und erfuhr, dass sie eine Lokalkontrolle durchgeführt hätten. Von Oberstleutnant J, der in einem dunklen Fahrzeug auf der K vor dem Lokal vom Beschwerdeführer angetroffen wurde, wurde eine Begründung dahingehend abgegeben, dass das Betreten des Lokals mit der angezeigten versuchten Vergewaltigung am 13. Juli 2007 in Zusammenhang stünde, da nach dem vermeintlichen Täter Nachschau gehalten wurde. Die durchgeführte Hausdurchsuchung sei ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat dies nicht zu erblicken vermag, sei der Beschwerdeführer in seinen nachstehend bezeichneten subjektiven Rechten im Sinne des § 88 Abs 2 SPG durch das polizeiliche Handeln verletzt worden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien auch Geschäftsräumlichkeiten bzw Räumlichkeiten einer Gaststätte vom Hausrecht umfasst. Jedenfalls hätte die Nachschau nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung einen konkret begründeten Tatverdacht ergeben müssen, dass sich die verdächtige Person in den Lokalräumlichkeiten aufhalten würde (VfSlg 10523/1985). Ein derartiger begründeter Tatverdacht sei jedoch nicht vorgelegen. Jedenfalls stünde eine Nachschau drei Tage nach dem Vorfall keinesfalls in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Juli 2007. Der Verfassungsgerichtshof verlange, dass zwischen der Wahrnehmung des sicherheitsbehördlichen Organs und der folgenden Durchsuchung aus eigener Macht ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Sollten die Polizeibeamten ihr Vorgehen auf § 75 Fremdenpolizeigesetz stützen, so ist von der Ermächtigung des § 75 leg cit eine Hausdurchsuchung nicht umfasst. Der Beschwerdeführer sei auch in seiner Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, da regelmäßige Kontrollen im Lokal mit einem Großaufgebot der Polizei einen Umsatzrückgang zufolge hätten. Es sei im Jahre 2007 zu weiteren ca fünf Amtshandlungen durch Organe der belangten Behörde im Lokal des Beschwerdeführers gekommen. Die vermehrten rechtswidrigen Lokalkontrollen seien als schikanös anzusehen und auf die Vernichtung bzw Beeinträchtigung der Geschäftsgrundlage des Lokals des Beschwerdeführers gerichtet. Es wurde daher der Antrag gestellt feststellen, dass die Kontrolle bzw. Durchsuchung des Lokals des BF durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz in der Nacht vom 16.07. auf den 17.07.2007 rechtswidrig war. Zudem wurde ein Kostenantrag gestellt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte eine Gegenschrift vom 19. September 2007 vor und äußerte sich dahingehend, dass am 13. Juli 2007 der Versuch einer Vergewaltigung auf der Damentoilette des Lokals stattgefunden habe. Außerdem sei ein Betrag von ? 200,-- gestohlen worden. Da zum Zeitpunkt der Erstaufnahme der Beschwerdeführer und nur ein Gast im Lokal aufhaltig gewesen seien, beide jedoch vom Vorfall nichts wahrgenommen haben, wurden am 16. Juli 2007 zur Tataufklärung bzw Ausforschung des Täters (Ausforschung von Zeugen und Auskunftspersonen) weitere Ermittlungen im Lokal durchgeführt. Da sich in den Gasträumen außer der Kellnerin J O niemand befand, hätten die einschreitenden Beamten das Lokal sofort wieder verlassen. Es habe jedenfalls keine Hausdurchsuchung stattgefunden, da nicht nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt sei wo sie sich befinden, gesucht worden sei. Betreten wurden lediglich öffentlich bzw allgemein zugängliche Räume des Lokals. Es habe auch keine systematische Besichtigung stattgefunden, vielmehr wurde das Lokal von den einschreitenden Beamten, da keine Gäste befragt werden konnten, verlassen. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Zuerkennung des Kostenersatzes (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) vorzunehmen. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen J O, Oberstleutnant W J, AI K M, BI F K, CI H P und GI H Z in der Verhandlung am 09. November 2007, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer betreibt das Restaurant O seit 2003 mit Standort G, K 12, Parterre. Am 14. Juli 2007 wurde eine Anzeige wegen eines Sittlichkeitsdeliktes auf der Damentoilette des Lokals bei der Bundespolizeidirektion Graz erstattet. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen konnte im Lokal nur der Beschwerdeführer und ein Gast angetroffen werden, wobei beide angaben vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben. Da das Opfer angab, dass das Lokal zum Zeitpunkt der Tat gut besucht war, war beabsichtigt, am 16. Juli 2007 in den Abendstunden weitere Ermittlungen im Lokal zwecks Tataufklärung bzw Ausforschung des Täters bzw Zeugen vorzunehmen. Der Einsatzleiter Oberstleutnant W
J erteilte daher der Schwerpunktstreife, bestehend aus zwei uniformierten Polizisten und vier Zivilbeamten, den Auftrag, im Lokal nachzufragen, ob es Zeugen bzw Auskunftspersonen über den Vorfall gäbe. Als Zeitpunkt wurde 23.00 Uhr festgelegt, da zu dem Zeitpunkt - es war der Zeitpunkt der Tat - erwartet wurde, dass mehrere Gäste im Lokal zugegen sein würden. Zu dem Zweck wurden von Oberstleutnant W J zwei uniformierte Polizisten zum Hintereingang des Lokals beordert, um eventuelle Gäste, die das Lokal über diesen Ausgang verlassen würden, zu befragen. Er selbst ging mit vier Kriminalbeamten in das, zu dem Zeitpunkt geöffnete, Lokal, wobei sich die Gruppe im Eingangsraum, dem Barraum, aufhielt. Außer J O, die sich hinter der Bar aufhielt, wurde im Lokal niemand angetroffen. Oberstleutnant W J schaute noch in zwei anderen Gasträumen nach, konnte jedoch auch dort niemand antreffen. Das Lokal war zu dem Zeitpunkt beleuchtet. Es wurde keine Nachschau in Kästen bzw in der Küche des Lokals durchgeführt. Die uniformierten Polizisten am Hintereingang betraten nicht das Lokal. Da niemand angetroffen wurde, hat Oberstleutnant J mit den begleitenden Kriminalbeamten das Lokal nach ca ein bis zwei Minuten verlassen. Der Beschwerdeführer wurde fernmündlich von J O benachrichtigt, dass die Polizei im Lokal gewesen sei und traf der Beschwerdeführer danach zwei Polizisten in der K, die ihm erklärten, dass eine Lokalkontrolle durchgeführt worden sei. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Darstellung der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten und J O. Hiebei ist dem Umstand, dass J O auch gesehen haben wollte, dass Polizisten auch vom Hintereingang ins Lokal kamen, als auch dass zwei Personen Uniform trugen, keine Relevanz zuzumessen. Im Übrigen konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat davon überzeugen, dass J O keine detaillierten Wahrnehmungen machte und folgt hiebei der Zeugenaussage Oberstleutnant W J, der als Einsatzleiter einen detaillierten Ablauf des Geschehnisses in glaubwürdiger Weise vorbrachte. Es ist einem Einsatzleiter durchaus zumutbar, den Ablauf eines Einsatzes von insgesamt sechs Polizeibeamten, insbesondere ihre Standorte, wiederzugeben. Im Übrigen gab J O an, sie wisse nicht, ob ein Polizist in der Küche war oder auf der Toilette, und könne auch nicht die ungefähre Aufenthaltsdauer der Polizisten im Lokal angeben. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 27. August 2007 ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Das Einschreiten der Sicherheitsorgane erfolgte in concreto ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Der damit verbundene Eingriff in subjektive Rechte erfolgte aufgrund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgte, der Verwaltung zuzurechnen (VwGH 06.10.1999, 99/01/021 u.a.). 2. Vorerst war die Frage zu klären, ob es sich bei der Amtshandlung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG handelt. Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, dh Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass den Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einzusetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg 9922/1984; 10420/1985; 10848/1986 u.a.). Die Ausübung einer unmittelbaren Zwangsgewalt wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bemerkt wird noch, dass es unerheblich ist, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes nicht im Lokal aufhielt, da es ohne Relevanz ist, ob die Maßnahme für den Betroffenen unmittelbar wahrnehmbar wird, da es vielmehr darauf ankommt, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Falls ein (VfGH 29.11.1979, Slg 8668). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass das Betreten der Gasträumlichkeiten während der Öffnungszeiten zum Zwecke der Nachschau nach Zeugen und Auskunftspersonen, eine Hausdurchsuchung darstellt, so wird dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Grundsätzlich ist laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.864/1997; VfGH 03.03.2006 B 345/05) auch ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsräumlichkeiten zum Schutzbereich des Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Wohnung geschützt. Jedoch ist hier wohl darauf Rücksicht zu nehmen, dass ausschließlich öffentliche Gasträume während der Öffnungszeiten zum Zwecke einer Befragung über ein strafgerichtliches Delikt betreten wurden. Da bereits das Betreten einer Wohnung anlässlich einer Suche nach einer Person keine Hausdurchsuchung darstellt, und somit keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn dem Staatsorgan die Wohnung ohne vorherigen Befehl und Zwang geöffnet wurde (VfGH 26.02.1991, Slg 12.628, 09.06.1992, Slg 13.049), gelangt diese Interpretation umso deutlicher bei öffentlich zugänglichen Gasträumen zur Anwendung. Räume, die normalerweise nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden, wie zB die Küche, betreten werden können, wurden im Zuge der Amtshandlung nicht aufgesucht. Somit haben die Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Graz ausschließlich allgemein zugängliche Räume eines Gastgewerbebetriebes betreten, welche der Allgemeinheit während der Betriebszeit zugänglich waren, um festzustellen, ob Gäste Auskunft über ein angezeigtes Gerichtsdelikt geben können, wodurch darin keine Hausdurchsuchung und keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesehen werden kann. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher auch kein richterlicher Durchsuchungsbefehl notwendig, da insbesondere keine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten, wie zB Nachschau in Kästen, durchgeführt wurde. Soweit in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt wurde, dass das Verhalten der Polizeibeamten anderen Zwecken als der genannten Suche nach einem Tatverdächtigen diente, zumal die Beamten das Restaurant nicht sorgfältig und systematisch zur Gänze durchsuchten, kann dem mangels näherer Ausführungen nicht nachgegangen werden und hat auch die mündliche Verhandlung diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben. Abschließend ist noch auszuführen, dass das beschwerdegegenständliche Verhalten der Polizeibeamten am 16. Juli 2007 zur Ermittlung von Zeugen bzw Auskunftspersonen über eines zur Anzeige gebrachten strafgerichtlichen Deliktes, welches sich am 13. Juli 2007 im Lokal ereignet haben soll, diente. Daher kann im vorliegenden Fall - anders als im Fall eines Einschreitens in Besorgung der Sicherheitsverwaltung (§ 88 Abs 2 SPG) - Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat nur wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht aber wegen auf andere Weise zugefügten Rechtsverletzungen erhoben werden. Die Tätigkeit der einschreitenden Polizeiorgane war ausschließlich im Dienste der Strafjustiz, wodurch entgegen den Beschwerdeausführungen eine Beurteilung des Falles, ob eine Verletzung seiner nachstehend bezeichneten subjektiven Rechte durch schlicht-hoheitliches polizeiliches Handeln iSd § 88 Abs 2 SPG gegeben war, auszuschließen war. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl 2003/334, dem Bund (Bundesminister für Inneres) ein Betrag von ?
495,60 zugesprochen. Dem Bund werden ? 220,30 als Schriftsatzaufwand und ? 275,30 als Verhandlungsaufwand zuerkannt.