TE UVS Niederösterreich 2008/01/10 Senat-MI-07-2081

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Veröffentlicht am 10.01.2008
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 30. 11. 2006 bis 4. 12. 2006 Ort: 2*** M********** W*********** 60

Tatbeschreibung

Sie haben es als das gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma Y***** Handels GesmbH, somit als Arbeitgeber in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass entgegen §3 AusIBG folgende ausländische Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt wurden, für die Ihnen weder eine (gültige) Beschäftigungsbewilligung (§4), eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§3 Abs5) ausgestellt wurde und besassen die Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§14a) bzw ein Befreiungsschein (§15) oder einen Niederlassungsnachweis :

1.

C**** A*******, geb 25. 8. 19**, türkischer Staatsbürger

2.

D******* K**** S*******, geb 21.6. 19**, bulgarischer Staatsbürger

3.

T****** Z**** I******, geb 8. 9. 19**, bulgarischer Staatsbürger

Übertretungsnorm: §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in 3 Fällen

Strafnorm: §28 Abs1 Z1 lita AusIBG in 3 Fällen

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: 1.) ? 3.) je ? 1.000,--zusammen: ? 3.000,--

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

1.) ? 3.) je 1 Tag, zusammen 3 Tage

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag: Rechtsgrundlage:

§64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991. ? 300,--

 

Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt ? 3.300,--?

 

Begründet wurde die gegenständliche Entscheidung seitens der Erstbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes damit, dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzusehen seien und die Behörde deshalb mit Strafverhängung vorzugehen wobei bezüglich der Höhe der zu verhängenden Strafen unter Beachtung des Milderungsgrundes des Nichtvorhandenseins von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, sowie des Verschuldens bei Deliktsetzung und des Tatunwertes mit der vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe pro unberechtigt beschäftigten Ausländer von ? 1.000,-- das Auslangen habe gefunden werden können.

 

Mittels seiner innerhalb offener Frist gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, er selber habe mit der Firma Y***** HandelsGmbH (zum Tatzeitpunkt) nichts mehr zu tun gehabt, dies weil er die bezeichnete Firma an Herrn M***** A****** verkauft hätte.

 

Nach Übermittlung des gegenständlichen Rechtsmittels an die weitere Verfahrenspartei, das Finanzamt G********** M*********, gab dieses zu den Berufungsausführungen eine Stellungnahme dahingehend, dass nach eingeholtem Firmenbuchauszug der Berufungswerber, also A***** Ü****** seit dem 4. November 2006 eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Y***** HandelsGmbH sei, dies bis zum heutigen Tag, den 25. Oktober 2007. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der bezeichneten GmbH sei der Berufungswerber sohin gemäß §9 Abs1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, weshalb die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt werde.

 

Zu der seitens der Berufungsbehörde in der Sache anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Rechtsmittelwerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der in der Sache befragte Bedienstete des Finanzamtes G********** M*********, W****, gab an, es sei in der gegenständlichen Sache so gewesen, dass die Kontrolle durch die Polizeiinspektion G********* durchgeführt worden sei und er erst im Anschluss daran seitens der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft X verständigt und beigezogen wurde. Wobei der Berufungswerber selbst zwar nicht auf der Bezirkshauptmannschaft X gewesen sei, sondern zunächst nur die beiden im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneten bulgarischen Staatsangehörigen. Auf die Bezirkshauptmannschaft sei dann allerdings ein Herr A******* C**** gekommen, welcher im Auftrag des Berufungswerbers den beiden bulgarischen Staatsangehörigen Geld brachte. Da diese Person, also Herr A******* C**** sich nicht ausweisen konnte, die beiden bulgarischen Staatsangehörigen ihn aber als jene Person erkannten, die ihnen die Arbeitsanweisungen erteilt hatte, wurde Herr A******* C**** gebeten, kurz im Amtsgebäude zu warten, damit mit ihm ebenfalls eine Niederschrift aufgenommen werden könnte. Der Genannte habe allerdings nicht gewartet und sofort das Amtsgebäude wieder verlassen, wobei er allerdings noch zuvor gesagt hatte, es hätte ihn Herr Ü****** auf die Behörde geschickt. Wobei die Befragung der beiden bulgarischen Staatsangehörigen eben eindeutig auf die vom Berufungswerber vertretene Gesellschaft als Arbeitgeber hingewiesen hätte. Aufgrund des Berufungsvorbringens des Rechtsmittelwerbers sei dann seitens des Finanzamtes ein Firmenauszug mit historischen Daten eingeholt worden.

 

Nach dieser Zeugenbefragung wurde auf Antrag der Vertreterin des Finanzamtes die erstinstanzliche Verfahrensakte verlesen, sowie diese nach dem Abschluss des Beweisverfahrens die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß §2 Abs2 AuslBG (BGBlNr 218/1975 idF BGBl I Nr 101/2005) gilt als Beschäftigung unter anderem die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis, sowie

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (soweit gegenständlichenfalls von Belang).

 

Gemäß §2 Abs4 legcit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß §3 Abs1 AuslBG (BGBlNr 218/1975 idF BGBl I Nr 99/2006) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine ?Niederlassungsbewilligung ? unbeschränkt? oder einen Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? EG? oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG (BGBlNr 218/1975 idF BGBl I Nr 103/2005) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs5) oder eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c) oder eine ?Niederlassungsbewilligung ? unbeschränkt? (§8 Abs2 Z NAG) oder ein Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? EG? (§45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ? 1.000,-- bis zu ? 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ? 2.000,-- bis zu ?

20.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ? 2.000,-- bis zu ? 20.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ? 4.000,-- bis zu ? 50.000,--.

 

Wird gemäß §28 Abs7 AuslBG ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Gemäß §5 Abs1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß §9 Abs1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aus der verlesenen erstinstanzlichen Akte ergibt sich zunächst, dass die beiden in Rede stehenden bulgarischen Staatsangehörigen, entsprechend der mit ihnen aufgenommenen Niederschrift am Tattag von Beamten der Polizeiinspektion G********* in dem von der Y***** HandelsGmbH mit Sitz in W*********** 60, 2*** M**********, betriebenen Schlachthof angetroffen wurden, wobei sie zu dieser Zeit gerade Reinigungsarbeiten im Stall desselben durchführten. Bezüglich ihrer vorherigen Tätigkeit für die genannte Gesellschaft ? die Kontrolle wurde am 04.12.2006 durchgeführt ? gaben die beiden bulgarischen Staatsangehörigen an, bereits seit dem 20. November 2006 für den Betrieb zu arbeiten, dies indem sie etwa Transportarbeiten mit Schlachtvieh für den Berufungswerber durchführten, sowie die beiden bulgarischen Staatsangehörigen angaben, der Berufungswerber hätte ihnen für ihre Tätigkeit ? 35,-- pro Tag, sowie Quartier und Verpflegung gewehrt. Bereits aus diesen Festsstellungen ist eine Beschäftigung der beiden genannten ausländischen Staatsangehörigen entgegen die Bestimmung des §2 Abs2 AuslBG ableitbar, wobei wiederum unbestritten für die beiden in Rede stehenden Ausländer keine Bewilligung ausgestellt war, die Ihnen die Durchführung von Tätigkeiten im Bundesgebiet erlaubt hätte, sowie sich weiter ergibt, dass ebenfalls für den türkischen Staatsangehörigen C**** A*******, der ihnen im Auftrag des Berufungswerber die Arbeitsanweisungen erstellte und auch mitarbeitete keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorhanden war.

 

Soweit der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel ? und zwar ausschließlich ? vorbringt, er habe zum Tatzeitpunkt mit der Firma Y***** HandelsGmbH nichts mehr zu tun gehabt, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der Berufungswerber tatsächlich am 4. November 2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Y***** HandelsGmbH im Firmenbuch eingetragen wurde und er diese Funktion bei Einholung des letzten Firmenbuchauszuges im gegenständlichen Verfahren am 25. Oktober 2007 noch inne hatte. Zwar ist die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Register unabhängig, weshalb trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen kann. Wobei jedoch im Falle des Berufungswerbers dieser erst etwa ein Monat vor der gegenständlichen Tatanlastung im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen wurde und er diese Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis zum 25. Oktober 2007 ? laut Firmenbuch ? noch nicht wieder niedergelegt hatte, sodass sein diesbezügliches Vorbringen, er sei zum Tatzeitpunkt nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin auch nicht der Verantwortliche gemäß §9 Abs1 VStG gewesen ins Leere geht.

 

Die Erstbehörde ist aus diesem Grunde zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei bezüglich der Höhe der verhängten Strafen mit der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe pro unberechtigt beschäftigten Ausländer das Auslangen gefunden wurde, welche Strafverhängung jedenfalls mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Herabsetzung nicht zugänglich war.

 

Dem erhobenen Rechtsmittel war deshalb der Erfolg zu versagen und

 

spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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