TE UVS Tirol 2008/03/04 2008/16/0644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn Dr. A.F., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 30.01.2008, Zahl 2.1-2045/07, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Dr. A. F. XY zur Last gelegt, dass in diesem Betrieb jedenfalls bis zum 05.06.2007 die nachstehende Auflage des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.03.2005, Zahl 2.1-46/98-18, betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht erfüllt wurde, indem entgegen Z 1 hinsichtlich der Glaselemente, welche für den Zubau des Wintergartens verwendet wurden, sowohl für die senkrechten als auch für die Deckenelemente keine entsprechenden statischen Nachweise eines hiezu befugten Unternehmens vorgelegt werden konnten, aus denen hervorgeht, dass die geforderten Druckbelastungen der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgehalten werden.

 

Wegen einer Übertretung nach § 367 Z 25 iVm § 79 iVm § 370 Abs 1 GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzarrest von 3 Tagen, verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber auf eine Begehung durch Herrn DI W. und Bürgermeister P. R. im Jänner 2008, wobei DI W. einen Lösungsvorschlag angekündigt habe, den es abzuwarten gelte.

Die Berufung ist somit im Wesentlichen begründet und man kann ihr entnehmen, dass der Berufungswerber weiterhin die Übertretung bestreitet.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

§ 59 Abs 1 und 2 AVG 1991

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

 

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

 

Diese Bestimmungen besagen, dass der Spruch eines Bescheides die erforderliche Bestimmtheit aufzuweisen hat. Auflagen müssen vollstreckungsfähig sein. Die Auflage des Betriebsanlagenbescheides nach § 79 Abs 1 GewO 1994 lautete:

 

?Hinsichtlich der Glaselemente, welche für den Zubau des Wintergartens verwendet wurden, sind sowohl für die senkrechten als auch für die Deckenelemente die entsprechenden statischen Nachweise eines hiezu befugten Unternehmens vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die von der Wildbach- und Lawinenverbauung geforderten Drücke von diesen Glaselementen ausgehalten werden.?

 

Weder das Wort ?entsprechenden? noch die Wortfolge ?eines hiezu befugten Unternehmens? noch die Wortfolge ?die von der Wildbach- und Lawinenverbauung geforderten Drücke? entsprechen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG 1991. Die Auflage wäre in dieser Form nicht vollstreckungsfähig.

 

Da somit kein deutliches Verlangen nach einem bestimmten Verhalten normiert wurde, liegt kein Verschulden des Berufungswerbers vor. Der objektive Tatbestand wurde nicht erfüllt. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Schlagworte
Die, Auflage, wäre, in, dieser, Form, nicht, vollstreckungsfähig, Da, somit, kein, deutliches, Verlangen, nach, einem, bestimmten, Verhalten, normiert, wurde, liegt, kein, Verschulden, des, Berufungswerbers, vor
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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