TE UVS Tirol 2008/03/10 2008/19/0786-1

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag.Barbara Glieber über die Berufung von Herrn XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2008, Zl 2-F738/20-1996, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2007, Zl 2-F738/14-1996, wurde Herrn XY gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 der Auftrag erteilt, das auf Grundparzelle XY, KG M., im Grenzbereich zur Grundparzelle XY, KG M., in mehreren Metern Höhe und übersteilt abgelagerte Material umgehend zu entfernen und die verbleibende Böschung Gelände angepasst und flacher (max. Neigung 1 zu 5) auszugestalten. Dieser Bescheid wurde Herrn XY am 21.09.2007 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 05.10.2007 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 22.10.2007 wurde XY von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt, dass eine behördliche Überprüfung am 17.10.2007 ergeben hat, dass die vorgeschriebene Maßnahme nicht umgehend (sofort) durchgeführt wurde. Damit wäre dem Bescheid vom 14.09.2007 nicht entsprochen worden und wurde ihm im Sinn des § 4 VVG die Durchführung einer Ersatzvornahme angedroht, falls dem Bescheid vom 14.09.2007 nicht bis spätestens 10.11.2007 entsprochen werden sollte.

Eine am 28.11.2007 durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass nichts entfernt wurde. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 22.02.2008, in dem Herrn XY zur Last gelegt wurde, dass er nach erfolgtem Lokalaugenschein vom 28.11.2007 der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2007, Zl 2-F738/14-1996, aufgetragenen umgehenden Entfernung und erneut im Schreiben mit der Androhung der Ersatzvornahme vom 22.10.2007, Zl 2-F738/15-1996, aufgetragenen Entfernung bis spätestens 10.11.2007 des auf der Gp. XY, KG M. im Grenzbereich zur Gp. XY, KG M., in mehreren Metern Höhe und übersteilt abgelagerten Materials und die verbleibende Böschung Gelände angepasst und flacher (max. Neigung 1 zu 5) auszugestalten, nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 73 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 21 AWG begangen, weshalb gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 100,-- bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung von Herrn XY, in welcher dieser mitteilt, dass er das abgelagerte Material und die Böschung wieder ordnungsgemäß hergerichtet habe.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Mit rechtskräftigen Bescheid gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 vom 14.09.2007 wurde der Auftrag erteilt, das auf Gp. XY im Grenzbereich zu Gp. XY, beide KG M., abgelagerte Material zu entfernen.

Das angefochtene Straferkenntnis bezieht sich jedoch auf einen Entfernungsauftrag bezüglich des Gst. XY im Grenzbereich zu Gst. XY, jeweils GB M., dem nicht nachgekommen worden wäre. Ein derartiger Entfernungsauftrag liegt jedoch zweifelsfrei nicht vor, da seit Einleitung des Entfernungs- bzw Strafverfahrens als Tatort bislang immer nur das Gst. XY im Grenzbereich zu Gst. XY, jeweils GB M., in Rede stand.

 

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren gegen ihn einzustellen war.

Schlagworte
Das, angefochtene, Straferkenntnis, bezieht, sich, jedoch, auf, einen, Entfernungsauftrag, bezüglich, des, Gst. XY, im, Grenzbereich, zu, Gst. XY, jeweils, GB, dem, nicht, nachgekommen, worden, wäre, Ein, derartiger, Entfernungsauftrag, liegt, jedoch, zweifelsfrei, nicht, vor, da, seit, Einleitung, des, Entfernungs- bzw Strafverfahrens, als, Tatort, bislang, immer, nur, das, Gst. XY, im, Grenzbereich, zu, Gst. XY, jeweils, GB, M., in, Rede, stand
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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