TE UVS Steiermark 2008/04/07 30.6-41/2008

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Veröffentlicht am 07.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn F W, T S 25, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.02.2008, GZ.: 15.1 56242/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 29.11.2007, 09.10 Uhr, mit dem Tatort Gemeinde Ü, auf der A /Freiland, StrKm 152.5, betroffenes Kfz:

Spezialkraftwagen (A) Kennzeichen, in seiner Funktion als Gewerbeinhaber zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma W in G, T S 25, diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten Kfz, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M R gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten gemeint:

nicht betriebsbereit gewesen seien, da kein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt gewesen sei, sondern seit längerem ein Schaublatt zur Schonung der Schreibstifte. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 4 KFG begangen und wurde hiefür gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 07.03.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, die ausgesprochene Ermahnung aufzuheben, da der Berufungswerber auf Grund des eindeutigen Sachverhaltes keine Vorschriften verletzt habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Entsprechend der bezughabenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Steiermark vom 02.12.2007, handelt es sich bei dem tatgegenständlichen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen um einen Spezialkraftwagen der Marke Volvo. Der Zulassungsbesitzer ist Herr F W, G, T S 25. Gemäß § 103 Abs 4 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KFG ist ein Omnibus ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist. Gemäß § 2 Abs 1 Z 8 KFG ist ein Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 KFG ist ein Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z 12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes, oder bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 a KFG ist ein Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28 a, 28 b, 28 c oder 28 d fällt. Die dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 4 KFG nimmt ausdrücklich nur auf Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder Omnibusse Bedacht. Diese Bestimmung gilt daher nicht z.B. für Spezialkraftwagen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Spezialkraftwagen handelt - dies ergibt sich sowohl aus der Anzeige, als auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides - war davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 4 KFG nicht begangen hat. Ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen erübrigte sich somit und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Spezialkraftwagen Fahrtschreiber betriebsbereit
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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