TE UVS Steiermark 2008/07/07 30.6-181/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn G H, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.11.2007, GZ.: 15.1 2453/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber betreffend der Tatzeit 03.02.2007, 11.48 Uhr mit dem Tatort Gemeinde Heimschuh, auf der L 604/Freiland, StrKm 11.78, betroffenes KFZ: PKW (A) in seiner Funktion als Lenker zur Last gelegt, er habe A K geholfen, ein Fahrzeug mit fehlender Zulassung, PKW, Ford 26 M Coupe, Fahrgestellnummer: , auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor dem Fahrzeug des Herrn K gefahren sei und so die Verheimlichung der Tat dadurch erleichtert habe. Er habe vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 7 VStG iVm § 36 lit a KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 220,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 20.11.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Berufungswerber bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er habe damals dem Anhaltzeichen eines Polizeibeamten entsprochen. Beim Aussteigen habe der Berufungswerber bemerkt, dass bei den Beamten ein Fahrzeug angehalten habe und es sich bei dem Lenker um Herrn K handle. Auf die Frage eines der Polizeibeamten, warum der Berufungswerber stehen geblieben sei, habe er geantwortet, dass er das Anhaltezeichen auf sich bezogen habe. Der Berufungswerber habe ausgeführt, dass er dableibe, um, wenn nötig, Herrn K zu helfen. Daraufhin seien die Daten des Berufungswerbers aufgenommen worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 07.07.2008 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie der Zeugen AI F L und RI K P durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers befuhr dieser am 03.02.2007 gegen Mittag die L 604 von Gralla kommend in Fahrtrichtung Arnfels. Er lenkte zu diesem Zeitpunkt einen Firmenbus der Marke Toyota, Farbei weiß, mit dem Kennzeichen. Er befand sich alleine im Fahrzeug. Soweit erinnerlich, ist der Berufungswerber im Zuge dieser Fahrt außerhalb der Ortschaft Heimschuh von einem Polizeifahrzeug überholt worden. Das Polizeifahrzeug ist ein Stück vorausgefahren und dann rechter Hand im Bereich einer Kreuzung stehen geblieben. In weiterer Folge hat einer der Beamten ein Anhaltezeichen gegeben, wobei der Berufungswerber dieses auf sich bezogen hat. Aufgrund des Kreuzungsbereiches ist der Berufungswerber nicht unmittelbar bei den Beamten stehen geblieben, sondern einige Meter danach am linken Fahrbahnrand der L 604 im Bereich einer Bushaltestelle. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungswerber laut seinen Ausführungen noch keine Kenntnis davon, dass ihm damals das Fahrzeug K nachgefahren ist. Als der Berufungswerber nach dem Stehen bleiben Nachschau hielt, erkannte er, dass offensichtlich nicht er der Grund des Anhaltezeichens war, sondern ein anderes Fahrzeug. Dieses Fahrzeug und auch der Lenker dieses Fahrzeuges, Herr K, waren dem Berufungswerber bekannt. Deshalb hat er sich entschlossen hinüberzugehen bzw ist ihm einer der beiden Beamten bereits entgegengekommen. Auf die Frage, weshalb er angehalten habe, führte der Berufungswerber sinngemäß aus, dass er davon ausgegangen sei, dass das Anhaltzeichen ihm gelte. Der jüngere der beiden Beamten hat zwischenzeitlich mit Herrn K eine Amtshandlung durchgeführt. Der Berufungswerber gab den Beamten bekannt, dass er Herrn K kenne. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass er vor Ort bleibe, um diesem, falls nötig, zu helfen. Im Zuge der weiteren Amtshandlung konnte der Berufungswerber erkennen, dass beim Fahrzeug K die Kennzeichentafeln sowohl vorne als auch hinten gefehlt haben. Dem Berufungswerber wurde seitens der Beamten zur Kenntnis gebracht, dass er durch seine Fahrweise verhindern habe wollen, dass man das hinter ihm fahrende Fahrzeug (offensichtlich das Fahrzeug K) sehen habe können. Nach Abschluss der Amtshandlung hat der Berufungswerber Herrn K zur Polizeiinspektion Heimschuh gefahren. In weiterer Folge wurden die fehlenden Kennzeichentafeln von einer dritten Person gebracht. Diese Kennzeichentafeln wurden sodann am Fahrzeug K montiert und durfte Herr K mit Erlaubnis der Polizei weiterfahren. Die Ausführungen des Berufungswerbers laut der bezughabenden Anzeige vom 03.02.2007, ich bin nur zufällig vor dem Fahrzeug des K gefahren und habe mein Fahrzeug angehalten, weil ich ihn kenne, dürften von den Beamten missverstanden worden sein. Der Berufungswerber wollte zum Ausdruck bringen, dass er erst nach seinem Anhalten Herrn K erkannt hat. Entsprechend den Ausführungen des Zeugen RI K P war dieser im Zuge des Streifendienstes zum fraglichen Zeitpunkt gemeinsam mit AI L im Ortsgebiet von Heimschuh unterwegs, als den Beamten ein Fahrzeug entgegen gekommen ist, an welchem vorne und hinten keine Kennzeichentafeln montiert waren. Ob das Fahrzeug des Berufungswerbers zum damaligen Zeitpunkt schon vor dem Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln (Fahrzeug K) gefahren ist, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Der Zeuge hat sodann das Dienstfahrzeug gewendet und ist diesem Fahrzeug nachgefahren. Nach kurzer Zeit konnte er dieses einholen und ist dem Zeugen zu diesem Zeitpunkt erstmals das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgefallen. Dieses fuhr vor dem Fahrzeug K. Die beiden Fahrzeuge hatten einen so geringen Tiefenabstand zueinander, dass der Zeuge davon ausging, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers das hinter ihm fahrende Fahrzeug abschleppt. Den genauen Tiefenabstand in Metern konnte der Zeuge nicht angeben. Der Berufungswerber ist damals mit einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h gefahren. RI P hat sodann beide Fahrzeuge überholt und konnte er im Zuge des Vorbeifahrens wahrnehmen, dass das vordere Fahrzeug das hintere Fahrzeug nicht abgeschleppt hat (kein Abschleppseil). RI P ist sodann im Bereich einer Kreuzung rechts stehen geblieben und wollte er eine Anhaltung durchführen. Dies hat sich alles in relativ rascher zeitlicher Folge abgespielt. RI P wollte damals das Fahrzeug ohne Kennzeichen anhalten. Beide Fahrzeuge haben in Annäherung an seinen Standort die Geschwindigkeit herabgesetzt. RI P versuchte dem Fahrzeug, gelenkt vom Berufungswerber, zu deuten, dass er weiterfahren möge und ist der Berufungswerber an ihm vorbeigefahren. Das Fahrzeug K hielt bei RI P an und hat RI P mit Herrn K eine Amtshandlung begonnen. Herr K gab an, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug nach Arnfels überstellen habe wollen und keine Kennzeichen zur Verfügung gestanden seien. Überraschend ist sodann der Berufungswerber erschienen. Er gab an, dass er Herrn K kenne, dieser sei ein Freund von ihm. Er habe gesehen, dass Herr K Probleme habe und sei deswegen auch stehen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt dachte sich der Zeuge erstmals, dass der Berufungswerber und Herr K zusammengehören würden und der geringe Tiefenabstand ihrer Fahrzeuge kein Zufall gewesen sei. Der Berufungswerber hat in weiterer Folge bestritten, dass er mit dem zweiten Fahrzeuglenker (Herrn K) zusammen gehöre und deshalb ein so knapper Tiefenabstand eingehalten worden sei. Das Fahrzeug K wurde abgestellt und hat der Berufungswerber dann gemeinsam mit Herrn K die fehlenden Kennzeichentafeln besorgt. Es handelte sich hiebei um Probefahrkennzeichen und wurden diese in weiterer Folge am Fahrzeug K montiert. Sodann durfte Herr K seine Fahrt fortsetzen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen AI L war dieser zum damaligen Zeitpunkt der Beifahrer in dem von RI P gelenkten Dienstfahrzeug. Im Ortsgebiet von Heimschuh sind den Beamten zwei Fahrzeuge entgegengekommen. Nachdem diese vorbeigefahren waren, teilte RI P dem Zeugen mit, dass das hintere Fahrzeug keine Kennzeichen habe. RI P hat sodann umgedreht und ist den Fahrzeugen nachgefahren. Nachdem er die Fahrzeuge eingeholt hatte, konnte AI L erkennen, dass das hintere Fahrzeug (Fahrzeug K) kein Kennzeichen hatte. Die beiden Fahrzeuge sind damals in einem relativ knappen Tiefenabstand zueinander gefahren. Den genauen Abstand konnte der Zeuge nicht angeben. Er ging davon aus, dass das vordere Fahrzeug das hintere abschleppt. RI P hat beide Fahrzeuge überholt und konnte der Zeuge erkennen, dass das vordere Fahrzeug das hintere nicht abgeschleppt hat. RI P hielt sodann im Bereich einer Kreuzung rechts an und hat RI P versucht eine Anhaltung durchzuführen. Der Lenker des Fahrzeuges ohne Kennzeichen ist unmittelbar bei RI P stehen geblieben. Der Berufungswerber blieb ebenfalls stehen, allerdings nicht auf der rechten Seite der L 604, sondern links im Bereich einer Bushaltestelle. Da sein Kollege RI P die Amtshandlung führte, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich, was der Berufungswerber damals gesagt hat. Laut Erinnerung des Zeugen AI L ist das Fahrzeug K nach Beendigung der Amtshandlung abgestellt worden. Festzuhalten ist weiters, dass der ebenfalls zur öffentlich, mündlichen Verhandlung geladene Zeuge K mit Schreiben vom 04.07.2008 mitteilte, dass er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung beruflich in der Schweiz aufhält, und er deshalb ersuche sein Fernbleiben zu entschuldigen. Mit gleichem Schreiben gab Herr K an, dass er zum damaligen Zeitpunkt von Leibnitz nach Oberhaag fuhr. Im Ortsgebiet von Heimschuh bemerkte er G H (Berufungswerber), der vor ihm fuhr und schloss er zu diesem auf, um auf sich aufmerksam zu machen. Da Herr H ihn nicht zu bemerken schien, verringerte Herr K seinen Abstand immer mehr, als zu diesem Zeitpunkt eine Polizeistreife entgegenfuhr, wendete und am Ortsausgang von Heimschuh schließlich überholte. Vor Nestelbach wurden sie von der Polizeistreife angehalten und zum Vorfall befragt. Herr K musste sein KFZ abstellen und wurde ihm der Schlüssel seines KFZ abgenommen. Die Tatsache, dass er ohne Kennzeichen fuhr, ist Herrn K bewusst, hat aber in keinster Weise mit der Anschuldigung gegen Herrn H zu tun.

Beweiswürdigung: Herr G H befuhr am 03.02.2007 gegen 11.48 Uhr die L 604/Freiland im Ortsgebiet von Heimschuh als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen. Im Ortsgebiet von Heimschuh schloss Herr K, der ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln (mit fehlender Zulassung) lenkte, auf das Fahrzeug des Berufungswerbers auf, und fuhr in weiterer Folge diesem in einem relativ knappen Tiefenabstand nach. Ebenfalls im Ortsgebiet von Heimschuh ist damals den beiden genannten Fahrzeugen eine Polizeistreife entgegengekommen, wobei dem Lenker des Dienstfahrzeuges, RI P, im Zuge des Vorbeifahrens auffiel, dass am Fahrzeug K keine Kennzeichentafeln montiert waren. Die Polizeibeamten nahmen in weiterer Folge die Verfolgung des Fahrzeuges K auf und haben diese sowohl das Fahrzeug des Berufungswerbers als auch das Fahrzeug K kurz nach dem Ortsende von Heimschuh überholt. Im Zuge des Überholens konnten beide Beamte erkennen, dass ihre Annahme, dass das Fahrzeug K vom Fahrzeug des Berufungswerbers abgeschleppt würde, insofern nicht richtig war, als keine Abschleppvorrichtung vorhanden war (kein Abschleppseil). Ein kurzes Stück danach hat RI P das Dienstfahrzeug am rechten Fahrbahnrand der L 604 angehalten und hat in weiterer Folge den sich nähernden Fahrzeugen ein Anhaltezeichen gegeben. Beide Fahrzeuge haben infolge ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Der Berufungswerber hat die Anhaltezeichen von RI P auf sich bezogen und blieb in weiterer Folge nach der Kreuzung links im Bereich einer Bushaltestelle stehen. Herr K hielt sein Fahrzeug unmittelbar bei dem Polizeibeamten an. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Berufungswerbers aber auch aus den Angaben der beiden Polizeibeamten und des Herrn K. Feststeht, dass am Fahrzeug K zum damaligen Zeitpunkt weder vorne noch hinten eine Kennzeichentafel angebracht war. Feststeht, dass der Berufungswerber ein entfernter Bekannter von Herrn K ist. Beweismittel dahingehend, dass der Berufungswerber bereits zu Beginn der Fahrt mit Herrn K mit seinem Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Herrn K herfuhr bzw die Absicht hatte dies während der gesamten Fahrt beizubehalten, gibt es keine. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist die große Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Herr K erst im Bereich des Ortsgebietes von Heimschuh auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen hat und diesem infolge über eine relativ kurze Strecke (1 bis 1,5 km) nachfuhr, wobei er einen relativ geringen Tiefenabstand einhielt. Dass der Berufungswerber erst nach dem Anhalten erkannte, dass Herr K das ebenfalls angehaltene Fahrzeug gelenkt hat, ist nicht widerlegbar. Auch dass der Berufungswerber vor Ort blieb um etwaig Herrn K zu helfen, erscheint als nachvollziehbar. Dass der Berufungswerber damals nur zufällig vor dem Fahrzeug K gefahren ist, hat dieser bereits im Zuge der Amtshandlung den Polizeibeamten mitgeteilt. Aussagen dahingehen, dass der Berufungswerber verschleiern habe wollen, dass am Fahrzeug K keine Kennzeichen angebracht waren, hat der Berufungswerber, aber auch Herr K, keine getätigt. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 36 lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Wer sich der Beihilfe schuldig gemacht hat, muss gemäß § 7 VStG vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt nicht. Im Weiteren ist für den Tatbestand der Beihilfe ein Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen wesentlich. Im gegenständlichen Fall ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass Herr K erstmals im Ortsgebiet von Heimschuh auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen hat. Herr K lenkte zum damaligen Zeitpunkt ein Fahrzeug, an dem weder vorne noch hinten Kennzeichentafeln montiert waren. Somit war, auch wenn Herr K in weiterer Folge über eine kurze Strecke in relativ knappen Tiefenabstand dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren ist, jedenfalls für jedermann leicht erkennbar, dass an seinem Fahrzeug hinten kein Kennzeichen angebracht war. Für den geringen Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen war nicht der Berufungswerber verantwortlich. Vielmehr ist dafür grundsätzlich der nachfahrende Lenker, also Herr K, als verantwortlich anzusehen. Diesbezüglich wäre Herr K etwaig auch nach § 18 StVO strafbar gewesen. Dafür, dass der Berufungswerber Herrn K die tatgegenständliche Verwaltungsübertretung des Lenkens eines Fahrzeuges mit fehlender Zulassung (ohne Kennzeichen) wesentlich erleichtert hat, sind keinerlei Beweismittel vorhanden. Also dahingehend, dass beispielsweise der Berufungswerber Herrn K das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat bzw dieser dem Fahrzeug K bereits seit Beginn seiner Fahrt vorausgefahren ist bzw diesen bis zu seinem Zielort begleiten wollte. Demgegenüber ist es durchaus nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber erstmals nach seinem Anhalten das Fahrzeug K auffiel bzw der Berufungswerber darüber Kenntnis erlangte, dass am Fahrzeug K keine Kennzeichentafeln angebracht waren. Zusammenfassend war somit trotz des Vorliegens von gewissen Verdachtsmomenten davon auszugehen, dass es keine ausreichenden Beweismittel dafür gibt, dass der Berufungswerber als Gehilfe das Verhalten des Herrn K vorsätzlich unterstützen habe wollen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Beihilfe Erleichterung Vorsatz hintereinander fahren Verantwortlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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