TE UVS Tirol 2008/08/21 2008/17/1235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn F. P., L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.03.2008, Zl 3b-06431568, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 35 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck dem Berufungswerber die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs 2 Z 2 FSG (2. Perfektionsfahrt , 6 bis 12 Monate) für die Klasse B innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Außerdem hat sie den Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Strafbarkeit binnen 14 Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck zwecks Verlängerung der Probezeit abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, er hätte bereits im Februar dieses Jahres das gesetzlich vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining der Mehrphasenausbildung absolviert und hätte bei seiner Fahrschule einen Termin für die zweite Perfektionsfahrt beantragt. Da es aber terminlich nicht möglich gewesen sei, diese noch im Februar zu absolvieren, beantrage er nunmehr eine weitere Frist bis Freitag, den 13. März 2008. Der Termin für die zweite Perfektionsfahrt sei am 13.03.2008.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

 

Festgehalten wird, dass der Führerschein des Berufungswerbers am 07.11.2006 zu Zl 08027403 durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck erteilt worden ist.

 

§ 4a Abs 1 FSG normiert, dass Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A oder B, unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs 3 (betrifft die neuerliche Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase bei Entziehung der Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate), anlässlich des erstmaligen Erwerbs jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des im § 4b Abs 1 bis 3 leg cit vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen haben. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

§ 4b Abs 1 FSG legt die Reihenfolge der zweiten Ausbildungsphase fest. Diese beinhaltet

1.

eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2.

ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung, sowie

3.

eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung genannt. Hier ist ausgeführt, dass wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer 12 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 6. Satz vorzugehen (betrifft die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber, wie schon oben ausgeführt, seinen Führerschein am 07.11.2006 erhalten. Er hat das Fahrsicherheitstraining beim ÖAMTC am 29.02.2008 durchgeführt (Frist wäre bis längstens 07.08.2007 gewesen) und die zweite Perfektionsfahrt am 14.03.2008 absolviert (hier wäre die ordentliche Frist der 07.11.2007 gewesen).

 

Nach Verlängerung der Frist für die zweite Perfektionsfahrt hätte der Berufungswerber diese bis zum 07.03.2008 durchführen müssen. Der Berufungswerber ist trotz Verständigung sowie der Einräumung einer weiteren Frist von vier Monaten, nämlich bis zum 07.03.2008, dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Seine Begründung, er hätte keinen Termin mehr in seiner Fahrschule bekommen, kann nicht als Entschuldigung dafür herhalten, dass er die zweite Perfektionsfahrt nicht ordnungsgemäß absolviert hat. Vielmehr hätte er sich weit früher um eine zweite Perfektionsfahrt bemühen müssen oder eine andere Fahrschule zu diesem Zwecke konsultieren müssen. Diese Möglichkeiten hat er nicht genutzt.

 

Somit hat der Berufungswerber dem Gesetz nicht Genüge getan und sind der Berufungsbehörde nunmehr auf Grund der strengen Gesetzesauslegung, insbesondere auch auf Grund der strengen Fristen hinsichtlich des Führerscheingesetzes, die Hände gebunden und eine Änderung der Fristen durch die Berufungsbehörde nicht mehr möglich. Der kürzeste Zeitraum für die Absolvierung ist somit 6 Monate ab dem Datum des Erwerbs der Lenkberechtigung der Klasse B, der längste 12 Monate. Werden die Fristen nicht eingehalten und werden die Teile nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B absolviert (bzw nach einer weiteren 4-monatigen Verlängerung), beginnt das Verfahren nach § 4c Abs 2 FSG zu laufen, welches im gegenständlichen Fall nun auch eingetreten ist.

 

Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und dem Berufungswerber aufzutragen, die Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck zu erfüllen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Somit, hat, der, Berufungswerber, dem, Gesetz, nicht, Genüge, getan, und, sind, der, Berufungsbehörde, nunmehr, auf, Grund, der, strengen, Gesetzesauslegung, insbesondere, auch, auf, Grund, der, strengen, Fristen, hinsichtlich, des, Führerscheingesetzes, die, Hände, gebunden, und, eine, Änderung, der, Fristen, durch, die, Berufungsbehörde, nicht, mehr, möglich
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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