RS OGH 1926/6/2 3Ob389/26, 1Ob60/64, 4Ob616/75, 7Ob631/80, 6Ob507/93, 5Ob2320/96d, 3Ob128/98i, 4Ob11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1926
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Norm

ABGB §331
ABGB §471 Abs3

Rechtssatz

Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. Zu den Aufwendungen gehört der für die Liegenschaft gezahlte Kaufpreis.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 389/26
    Entscheidungstext OGH 02.06.1926 3 Ob 389/26
    SZ 8/186
  • 1 Ob 60/64
    Entscheidungstext OGH 01.06.1964 1 Ob 60/64
  • 4 Ob 616/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 616/75
  • 7 Ob 631/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 631/80
    Auch; Beisatz: Unter Aufwand im Sinne des § 471 ABGB ist wohl auch die Entrichtung des Kaufpreises für die Sache durch den zu ihrer Herausgabe Verpflichteten zu verstehen. Das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen besteht aber nur hinsichtlich jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer der Sache) - und nicht gegen Dritte - richten. (T1)
  • 6 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 507/93
  • 5 Ob 2320/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
    Beisatz: 6 Ob 507/93 stellte zwar auf die Redlichkeit des Besitzes des später titellos gewordenen Inhabers ab, bejahte aber dort das Vorliegen der Redlichkeit. Für den Fall der Unredlichkeit sind darin keine näheren Ausführungen enthalten. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken, der Entscheidung 3 Ob 389/26 zu folgen. (T2)
  • 3 Ob 128/98i
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 128/98i
    Vgl auch; nur: Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. (T3); Beisatz: Herausgabe nur Zug um Zug gegen Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung. (T4)
  • 4 Ob 114/01w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 114/01w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklungsanspruchs in Ansehung des Kaufpreises ist nun aber nicht der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts im Zeitpunkt seiner Rückstellung, sondern der Empfänger der Kaufpreiszahlung: Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu. (T5); Veröff: SZ 74/96
  • 3 Ob 168/11v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 168/11v
    Auch
  • 6 Ob 8/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
    Vgl; Bem: Mit Ausführungen zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn die zurückzustellende Liegen­schaft mit einer Hypothek belastet ist (so bereits 6 Ob 507/93). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0011487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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