TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/14 99/03/0303

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

ABGB §364a;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg impl;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Stöberl, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerden der E und des GS in Seitenstetten, sowie der E und des AM in Aschbach, alle vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer und Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 2. Juli 1998, Zl. 299.534/5- II/C/12/98, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: E AG in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 2. Juli 1998 wurde der mitbeteiligten Partei u.a. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetz für den viergleisigen Ausbau der Westbahn im Abschnitt Aschbach-Krenstetten von km 133.401 bis km 141.579 nach Maßgabe näher beschriebener Unterlagen sowie bei Einhaltung von im Einzelnen angeführten Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen u. a. der Beschwerdeführer wurden zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Abschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim sei durch Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989, BGBl. Nr. 370/1989, zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Mit Verordnung vom 4. August 1993, BGBl. Nr. 535/1993 sei der mitbeteiligten Partei die Planung eines möglichst viergleisigen Ausbaues des genannten Streckenbabschnittes übertragen worden. Die mitbeteiligte Partei habe am 24. April 1997 u.a. den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für diesen Streckenabschnitt unter Anschluss von Projektunterlagen gestellt. Nach den - näher dargestellten - Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ergebnissen der Ortsverhandlungen, habe die beantragte Baugenehmigung erteilt werden können. Was die gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei erhobenen Einwendungen anlange, sei betreffend Lärmschutzmaßnahmen auf die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993 (SchlV), auf das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Lärmschutzprojekt und auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz hinzuweisen, wonach bei Errichtung der projektgemäß vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte der SchlV jedenfalls eingehalten würden. Zu den Vorbringen "diverser Parteien", u.a. der Beschwerdeführer, werde auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen hingewiesen, wonach die Errichtung eines bahnseitigen Schallhindernisses für die Objekte der Beschwerdeführer nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit gemäß SchlV nicht zu rechtfertigen sei; Objektschutzmaßnahmen seien projektgemäß vorgesehen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 1763/98, abgelehnt hat, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, die der mitbeteiligten Partei vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend, um die Beschwerdeführer insbesondere vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme zu ihren im Verfahren erstatteten Vorbringen ausgeführt, dass keine ausreichenden Schallschutzmaßnahmen getroffen werden könnten; beim Haus S sei die Ablöse der Liegenschaft empfohlen worden, in Ansehung des Hauses M sei dargelegt worden, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich sei. Die mitbeteiligte Partei hätte daher von der Behörde angehalten werden müssen, das Einvernehmen mit den Beschwerdeführern herzustellen, um eine Ablöse der Liegenschaften zu erreichen. Weiters liege ein Verstoß gegen § 30 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vor, wonach für eisenbahnrechtliche Verfahren oder für Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführen sei. Da eine Genehmigung ohne Bürgerbeteiligung nicht erteilt werden dürfe, hätte die belangte Behörde einen Nachweis über die Beteiligung der Beschwerdeführer verlangen müssen. Schließlich sei die Beurteilung, dass der geforderte ausreichende Lärmschutz mit wirtschaftlichen Mitteln nicht möglich sei, ohne Bedachtnahme auf die für die Erreichung eines entsprechenden Lärmschutzes erforderlichen Aufwendungen und die sich daraus für die Gesamtkosten des Vorhabens ergebenden Auswirkungen getroffen worden.

Gemäß § 35 Abs. 2 Eisenbahngesetz (EG) ist in der eisenbahnrechtlichen Genehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Gemäß § 35 Abs. 3 EG sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl. 95/03/0338 und die dort zitierte Vorjudikatur) haben Einwendungen, mit denen Immissionen - insbesondere Lärm- und Erschütterung - geltend gemacht werden, keine Verletzung subjektiver Recht zum Gegenstand. Sie sind nämlich nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt, sondern betreffen - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche etwa nach § 364a ABGB. Solche Einwendungen sind daher - was im Beschwerdefall auch geschehen ist - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zwar hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne dass den betroffenen Personen darauf ein durch das Eisenbahngesetz gewährleistetes subjektives Recht zustünde (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 5. März 1997 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte weiter gehende Lärmschutzmaßnahmen bzw. wenn dies nicht möglich sei, eine Ablöse bei Liegenschaften vorzuschreiben gehabt, ist daher zu entgegnen, dass den Beschwerdeführern durch das Eisenbahngesetz ein entsprechender Anspruch nicht eingeräumt ist. Auch durch die Verweisung dieser, ein subjektives-öffentliches Recht nicht zum Inhalt habenden Einwendungen auf den Zivilrechtsweg wurden die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Steht den von Immissionen - die vom Vorhaben der mitbeteiligten Partei ausgehen - betroffenen Beschwerdeführern solcherart kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorschreibung von Auflagen zur Hintanhaltung von Schäden zu, so vermögen sie - abgesehen davon, dass sie dem Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind - auch mit den gegen die lärmtechnische Beurteilung erhobenen Vorwürfen keine Verletzung in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten aufzuzeigen.

Was schließlich die - nach Auffassung der Beschwerdeführer zu Unrecht - unterbliebene Bürgerbeteiligung anlangt, übersehen die Beschwerdeführer, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei projektgemäß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen ausgeführt werden soll, für die daher eine Trassenverordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz nicht erforderlich ist; § 30 Abs. 3 UVP-G, der sich nur auf den Bau jener Hochleistungsstrecken bezieht, für die die Erlassung einer Trassenverordnung vorgesehen ist, kommt daher nicht zur Anwendung. Änderungen von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 3 km sind aber im Grunde des § 30 Abs. 1 UVP-G (nur) dann einer Bürgerbeteiligung zu unterziehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist (vgl. Z. 3 lit. a des Anhanges 2 zum UVP-G). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, ist weder den Projektunterlagen zu entnehmen, noch haben die Beschwerdeführer selbst behauptet, dass dies so wäre.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. November 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030303.X00

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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