RS OGH 1933/6/14 3Ob550/33, 8Ob647/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1933
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Norm

ZPO §565
ZPO §572

Rechtssatz

Ist in der Kündigung der Kündigungszeitpunkt richtig, der Räumungszeitpunkt aber verfehlt angegeben, so ist, wenn in den Einwendungen dieser Fehler geltend gemacht wird, im Urteil auf den richtigen Räumungszeitpunkt zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 550/33
    Entscheidungstext OGH 14.06.1933 3 Ob 550/33
    Veröff: SZ 15/134
  • 8 Ob 647/93
    Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 647/93
    Auch; Beisatz: Dies muß umsomehr in einem Fall gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Urzeit beigefügt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044822

Dokumentnummer

JJR_19330614_OGH0002_0030OB00550_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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