Norm
ABGB §521 BRechtssatz
In der Annahme eines letztwillig zugewendeten, lebenslänglich, unentgeltlichen, bücherlich eingetragenen Wohnungsrechtes ist ein Aufgeben der bisher bestandenen Mietrechte an der Wohnung zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0015045Dokumentnummer
JJR_19330711_OGH0002_0030OB00561_3300000_001