Norm
ABGB §458Rechtssatz
Das Recht des Pfandgläubigers, im Falle der Entwertung des Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers ein anderes angemessenes Pfand von dem Pfandgeber zu fordern, setzt voraus, daß sich das Ersatzpfand im Vermögen des Schuldners befindet. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, daß sich der Schuldner erst durch Eingehung einer neuen Verpflichtung ein neues Pfand verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015181Dokumentnummer
JJR_19360408_OGH0002_0030OB00297_3600000_001