RS OGH 1936/9/7 2Ob628/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1936
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Norm

ABGB §1302 A
ABGB §1304 BI
EGKFG ArtIII
KFG 1948 §8

Rechtssatz

Bloßer Ersatz des Aufwandes an Benzin und Öl ist kein Entgelt. Bei unentgeltlicher Beförderung sind die Ersatzansprüche nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Sind die Lenker beider Kraftfahrzeuge schuldtragend, so haften sei zur ungeteilten Hand, wenn sich die Anteile an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Hiebei ist unter Beschädigung der eingetretene Schaden und nicht das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens zu verstehen. § 1302 ABGB kennt nur eine Aufteilung nach Maßgabe des entstandenen Schadens, § 1304 ABGB dagegen eine Aufteilung im Verhältnis zu dem vorhandenen Verschulden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 628/36
    Entscheidungstext OGH 07.09.1936 2 Ob 628/36
    Veröff: SZ 18/142

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0038079

Dokumentnummer

JJR_19360907_OGH0002_0020OB00628_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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