RS OGH 1937/1/12 3Ob1106/36

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Veröffentlicht am 12.01.1937
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Norm

ABGB §685
AußStrG §161 Abs2
JN §1

Rechtssatz

Der im Zeitpunkt der Antragstellung begründete Anspruch auf Sicherstellung eines Vermächtnisses geht nicht dadurch verloren, daß das Gericht erst nach Eintritt der Fälligkeit des Vermächtnisses entscheidet. Vor der Einantwortung ist über das Sicherstellungsbegehren im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1106/36
    Entscheidungstext OGH 12.01.1937 3 Ob 1106/36
    SZ 19/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0008259

Dokumentnummer

JJR_19370112_OGH0002_0030OB01106_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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