RS OGH 1937/9/21 4Os605/37, 12Os141/81

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Veröffentlicht am 21.09.1937
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Norm

StGB §162

Rechtssatz

Die Erklärung des Schuldners, ein ihm gehöriges Vermögensstück gehöre einem anderen, begründet ein Beiseiteschaffen dieses Vermögensstückes im Sinne des § 1 EVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0096142

Dokumentnummer

JJR_19370921_OGH0002_0040OS00605_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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