RS OGH 1938/3/22 3Ob191/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1938
beobachten
merken

Norm

EO §99
EO §131

Rechtssatz

Wurde vor Bewilligung der Zwangsverwaltung eines Hausanteiles eine große Instandhaltungsarbeit an dem Haus durchgeführt und deren Bezahlung in der Art geregelt, daß sie aus den künftig abreifenden Hauserträgnissen erfolgen soll, so kann der Zwangsverwalter die Ausfolgung von Erträgnissen nur begehren, soweit nach der vereinbarungsgemäßen Bezahlung der geleisteten Instandhaltungsarbeiten noch etwas erübrigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/38
    Entscheidungstext OGH 22.03.1938 3 Ob 191/38
    SZ 20/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002848

Dokumentnummer

JJR_19380322_OGH0002_0030OB00191_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten