RS OGH 1938/7/19 1Ob581/38, 3Ob144/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1938
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Norm

ABGB §1393 A
ABGB §1422
EO §9 E

Rechtssatz

Hat von zwei Akzeptanten der eine die Wechselsumme nach Erlassung des Wechselzahlungsauftrages eingelöst und sich vom Gläubiger den Anspruch gegen den anderen mitgeklagten Akzeptanten abtreten lassen, so kann er nicht auf Grund des durch die Einlösung unwirksam gewordenen Wechselzahlungsauftrages und der Zessionsurkunde gegen den anderen Akzeptanten Exekution führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000368

Dokumentnummer

JJR_19380719_OGH0002_0010OB00581_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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