Norm
ABGB §1297Rechtssatz
RG 20.12.1939, VIII 231
Schadenersatzpflichtig macht nicht nur die bewußte Gefährdung, sondern auch die Gefährdung die bei gewöhnlichen Fähigkeiten bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit von jedermann erkannt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105071Dokumentnummer
JJR_19391220_RG00002_0080RG00231_3900000_002