Norm
ABGB §1294Rechtssatz
RG 30.9.1940, VIII 497/39
Eine Teilung der Schadenersatzpflicht kann vom Beschädiger nicht deswegen verlangt werden, weil der eingetretene Schaden außer auf sein schuldhaftes Verhalten auch auf eine Reihe zufälliger Umstände mit zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105069Dokumentnummer
JJR_19400930_RG00002_0080RG00497_3900000_001