TE Vwgh Beschluss 2001/11/28 AW 2001/18/0177

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

SDÜ 1990;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren am 14. April 1979, in Salzburg, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Oktober 2001, Zl. SD 887/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltesverbotes, erhobenen, zur Zl. 2001/18/0230 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aussprechen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und dem Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder jene Rechtstellung zukomme, die er vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. September 2001 gehabt habe, sodass das bekämpfte Aufenthaltsverbot für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinerlei rechtliche Wirkungen entfalte, unter Verweis auf sein umfangreiches Vorbringen im Rahmen der Bescheidbeschwerde im Wesentlichen damit, dass ein Aufrechtbleiben der Rechtswirkungen des bekämpften Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer und dessen zukünftige, private, familiäre, partnerschaftliche, berufliche und sonstige Lebensbeziehungen äußerst nachteilige Auswirkungen hätte, die darin lägen, dass er von der Möglichkeit und vom Recht, wie andere kroatische Staatsbürger in Österreich und in den anderen Staaten des Schengen-Raums ohne Sichtvermerk, sichtvermerksfrei einzureisen und sich bis zu drei Monate zu privaten Zwecken in diesen Staaten aufzuhalten und damit von der Möglichkeit ausgeschlossen werde, weiterhin seine Verwandten in Österreich zu besuchen und bei ihnen für private Zwecke aufhältig zu sein; weiters werde er auch von der Möglichkeit ausgeschlossen, seine in München lebende Verlobte zu besuchen und mit ihr in Deutschland bis zu drei Monate zusammen zu sein, auch um eine weitere Lebensplanung vornehmen zu können. Er werde von der Möglichkeit ausgeschlossen, für Österreich oder andere Staaten des Schengen-Raums und damit auch für Deutschland einen Sichtvermerk zur vorübergehenden Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt zu erlangen. Schließlich werde er auch von der Möglichkeit ausgeschlossen, in Kroatien in seinem erlernten Beruf eines LKW-Kraftfahrers im Straßenverkehr eine Beschäftigung anzunehmen, die zur Voraussetzung habe, dass auch LKW-Fahrten nach Österreich oder in andere Staaten des Schengen-Raums durchgeführt würden. Eine weitere nachteilige Auswirkung der aufrechten Rechtswirkungen des angefochtenen Verbotsbescheides sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden sei, die zur Sicherung seiner Abschiebung nach Kroatien diene. Beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägt positive Zukunftsprognose vor, weshalb es in hohem Maße unwahrscheinlich sei, dass er im Falle der vorübergehenden Aussetzung der Rechtswirkungen des angefochtenen Aufenthaltsverbotes nochmals eine strafbare Handlung begehen werde. Im Hinblick auf all diese Umstände würde ein Aufrechtbleiben der Rechtswirkungen des Aufenthaltsverbotes sowie der damit zusammenhängenden Ausschreibung zur Einreiseverweigerung dem Beschwerdeführer äußerst schwerwiegende, tiefgreifende und diesem nicht zumutbare höchstpersönliche Nachteile zufügen, die für ihn unabwendbar wären.

2. Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass jedenfalls zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung entgegenstünden.

3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen.

3.2. In der Behauptung der Verhängung der Schubhaft macht der Beschwerdeführer keinen konkreten, über den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides hinausgehenden, unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der eine Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu seinen Gunsten ermöglichen würde.

3.3. Der Beschwerdeführer zieht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel, dass er am 23. Oktober 2000 im einverständlichen Zusammenwirken mit D. sowie zwei weiteren Mittätern einem Taxilenker mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem sie eine Pistole gegen den Taxilenker gerichtet und mit Fäusten auf ihn eingeschlagen hätten, dessen Taxi, drei Handys im Wert von S 12.970,--, eine Brieftasche mit S 5.000,-- Bargeld sowie eine goldene Halskette im Wert von S 20.000,-- geraubt habe; zudem habe der Beschwerdeführer versucht, dem Taxilenker dessen Uhr und Ehering wegzunehmen. Hiefür sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Dezember 2000 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall, § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (davon ein Jahr unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Mag dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verwandtschaft in Österreich ein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zuzubilligen seien, so überwiegt in Anbetracht der von ihm verübten Gewalttat das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung solcher Straftaten in derart großem Ausmaß, dass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.

3.3. Selbst wenn es sich bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem nach Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, um einen "Vollzug" des angefochtenen Bescheides iSd § 30 Abs. 2 VwGG handeln sollte, wäre auch eine solche Maßnahme in Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Unterbindung solcher Straftaten (wie vom Beschwerdeführer verübt) nicht als unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1999, Zl. 98/21/0304).

4. Auf Grund dieser Interessenabwägung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 28. November 2001

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001180177.A00

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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