Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine ausländische ( rumänisch ) Familienstiftung ist der inländischen Stiftungshoheit nicht unterworfen; sie kann in Stiftungsstreitigkeiten vor den inländischen Zivilgerichten verklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009158Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008