Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Der schuldlos geschiedene Ehegatte kann sowohl die Erfüllung der Ehepakte, als auch die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft durch Teilung oder statt dessen deren Aufhebung - also Rückstellung des Eingebrachten - fordern. Letzteres insbesondere dann, wenn die Teilung ihm zum Nachteil und dem Schuldigen zum Vorteil gereichen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025597Dokumentnummer
JJR_19500705_OGH0002_0020OB00313_4900000_001