RS OGH 1950/9/6 2Ob353/50

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Veröffentlicht am 06.09.1950
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Norm

ABGB §962
ABGB §1295 IIf7a

Rechtssatz

Der Verwahrer wird von der Rückstellungspflicht, welche ihm dann obliegt, wenn ihn die Ereignisse außerstande setzen, den Verwahrungsgegenstand mit Sicherheit bei sich zu behalten, entlastet, wenn der Hinterleger auf andere Weise als durch Mitteilung durch den Verwahrer von der Gefahr Kenntnis erhält.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 353/50
    Entscheidungstext OGH 06.09.1950 2 Ob 353/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024351

Dokumentnummer

JJR_19500906_OGH0002_0020OB00353_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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