RS OGH 1950/10/10 2Os288/50 (2Os289/50, 2Os290/50), 10Os157/67

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Veröffentlicht am 10.10.1950
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Norm

StPO §475 Abs2

Rechtssatz

Eine Entscheidung im Sinne des § 475 Abs 2 StPO kann nur dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht auf Grund einer von wem immer eingebrachten Berufung mit der vorliegenden Strafsache befaßt ist, daher nicht, wenn die Strafsache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Os 288/50
    Entscheidungstext OGH 10.10.1950 2 Os 288/50
    Veröff: SSt XXI/92 = EvBl 1951/67 S 104
  • 10 Os 157/67
    Entscheidungstext OGH 18.03.1968 10 Os 157/67
    Beisatz: Über einen rechtzeitig (das heißt während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens) seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag in Richtung des § 475 Abs 2 StPO ist vom Berufungsgericht auch dann zu entscheiden, wenn in der Zwischenzeit die früher erhobene Berufung seitens des Verurteilten zurückgezogen wird. (T1) Veröff: SSt 39/15 = EvBl 1968/374 S 582 = RZ 1968,136 = JBl 1969,98 (mit ablehnender Besprechung von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101898

Dokumentnummer

JJR_19501010_OGH0002_0020OS00288_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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