Norm
ABGB §471 II1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 471 bezieht sich auch auf unbewegliche Sachen. Das Retentionsrecht nach dieser Gesetzesstelle kann grundsätzlich auch anläßlich einer Vermögensauseinandersetzung zufolge Erlöschens der Ehepakte aus dem Grunde des § 1266 ABGB. (Scheidung der Ehe aus beiderseitigen gleichteiligen Verschulden oder ohne Schuldausspruch) geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037956Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0030OB00321_5000000_001