RS OGH 1950/11/29 3Ob321/50, 7Ob601/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1950
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Norm

ABGB §471 II1
ABGB §1266
FamiliengläubigerG §6

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 471 bezieht sich auch auf unbewegliche Sachen. Das Retentionsrecht nach dieser Gesetzesstelle kann grundsätzlich auch anläßlich einer Vermögensauseinandersetzung zufolge Erlöschens der Ehepakte aus dem Grunde des § 1266 ABGB. (Scheidung der Ehe aus beiderseitigen gleichteiligen Verschulden oder ohne Schuldausspruch) geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 321/50
    Entscheidungstext OGH 29.11.1950 3 Ob 321/50
    Veröff: JBl 1951,414
  • 7 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 601/79
    nur: Die Bestimmung des § 471 bezieht sich auch auf unbewegliche Sachen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037956

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0030OB00321_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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