Norm
ABGB §194Rechtssatz
Die Mutter ist nur dann nach § 194 ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048926Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0030OB00663_5000000_001