RS OGH 1950/12/20 3Ob663/50 (3Ob664/50)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1950
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Norm

ABGB §194
ABGB §211 A

Rechtssatz

Die Mutter ist nur dann nach § 194 ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 663/50
    Entscheidungstext OGH 20.12.1950 3 Ob 663/50
    Veröff: SZ 23/392 = EvBl 1951/82 S 143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048926

Dokumentnummer

JJR_19501220_OGH0002_0030OB00663_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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