RS OGH 1951/2/20 4Ob19/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1951
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1306a

Rechtssatz

Die Frage, ob der geschädigte Dritte von seinem Recht, Ersatz zu fordern, Gebrauch macht oder nicht, ist nicht entscheidend, da der Kläger jedenfalls nach einer bis auf Bartolus zurückgehenden Praxis berechtigt ist, den seinem Vertragspartner durch das Verhalten des Beklagten zugefügten Schaden als sogenannten Drittschaden im eigenen Namen geltend zu machen; (gemeint ist der Schade, den der neue Dienstnehmer des Klägers erlitt, weil der bisherige die Dienstwohnung nicht termingemäß räumte. Beklagter bisheriger Dienstnehmer berief sich auf Notstand und zwar Obdachlosigkeit).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/51
    Entscheidungstext OGH 20.02.1951 4 Ob 19/51
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 69/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0023004

Dokumentnummer

JJR_19510220_OGH0002_0040OB00019_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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