Norm
PatG §91 Abs1Rechtssatz
a) Die Patentanmeldung muß nicht alle mit der Erfindung zu erzielenden Effekte offenbaren.
b) Der Erfindungsgedanke ist vor allem auf Grund derjenigen Vorschläge festzustellen, die der Sachverständige aus der Patentschrift, also aus den Patentansprüchen - allenfalls im Zusammenhang mit der Beschreibung und den Zeichnungen - entnehmen kann. Eine im Verlauf der Vorprüfung abgegebene, der Öffentlichkeit unzugängliche Äußerung des Anmelders gehört dagegen nicht zu den Quellen, die zur Ermittlung der durch das Patent geschützten Erfindung geeignet sind.
Veröff: ÖBl 1963,102 = PBl 1963,159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1951:RS0105345Dokumentnummer
JJR_19510315_PGH0002_00000P00001_6000000_001